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Dokumente zu Glyphosat und Urheberrecht

- Den Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate “ vom 31. August 2015
- Die Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015
- Das außergerichtliche Abmahnungsschreiben des BfR vom 23. Oktober 2015 gegen den MDR in dieser Sache

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Oktober 2018
  • Frist
    20. November 2018
  • 18 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Den Renewal As…
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Dokumente zu Glyphosat und Urheberrecht [#34126]
Datum
19. Oktober 2018 10:09
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Den Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate “ vom 31. August 2015 - Die Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015 - Das außergerichtliche Abmahnungsschreiben des BfR vom 23. Oktober 2015 gegen den MDR in dieser Sache
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesinstitut für Risikobewertung
Ihr Antrag vom 19. Oktober 2018 nach den Informationszugangsgesetzen Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersende…
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Betreff
Ihr Antrag vom 19. Oktober 2018 nach den Informationszugangsgesetzen
Datum
29. Oktober 2018 09:04
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
533,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersenden wir unsere Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesinstitut für Risikobewertung
Ihr Antrag nach den Informationszugangsgesetzen vom 19. Oktober 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o.g. …
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach den Informationszugangsgesetzen vom 19. Oktober 2018
Datum
10. Dezember 2018
Status
Warte auf Antwort

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o.g. Antrag ergeht nach § 7 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) folgender Bescheid 1. Sie erhalten Zugang zu der nachstehenden Information: Zusammenfassende Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015 zur Nummer 6-6211-05-8481023. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Bescheid ergeht auslagen- und gebührenfrei. Begründung: I. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2018 beantragten Sie, Ihnen gemäß IFG/UIGNIG Folgendes zuzusenden: 1. den "Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC Monographies Valurne 112 (2015): Glyophosate vom 31. August 2015" 2. die "Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015", 3. das "außergerichtliche Abmahnungsschreiben des BfR vom 23. Oktober 2015 gegen den MDR in dieser Sache". Auf die Bitte um Klarstellung per E-Mail vom 29. Oktober 2018 zu den von Ihnen unter 1. und 2. beantragten Unterlagen meldeten Sie sich nicht. Es wurde daher davon ausgegangen, dass Sie die Übersendung "nur" des Addendums I wünschen. Die weitere Recherche hat eine Stellungnahme des BfR vom 4. September 2015 ergeben, die zu dem Kontext Ihrer Anfrage passt. II. Ihrem Antrag ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 2 Nr. 1 S. 1 IFG definiert amtliche Informationen als jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. 1. Demgemäß haben Sie Anspruch auf Übersendung der sechsseitigen Zusammenfassung vom 4. September 2015. Diese stellt eine amtliche Information dar. 2. Ihr Antrag bezüglich der Übersendung des Addendums I zum Renewal Assessment Report (RAR), Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyophosate vom 31. August 2015 ist gemäß § 9 Abs. 3 IFG abzulehnen. Zwar handelt es sich um eine amtliche Information. Diese ist jedoch für jedermann öffentlich zugänglich. Sowohl der RAR als auch das Addendum I können in zurnutbarer Weise aus einer allgemein zugänglichen Quelle- Veröffentlichung auf der Internetseite der European Feod Safety Authority (EFSA) - beschafft werden. Das von der EFSA als "Final Addendum" bezeichnete Dokument "4302add_public.pdf" mit insgesamt 4322 Seiten ist abrufbar unter: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/outputloader?output=ON-4302 Das "Addendum I to RAR- Assessment of IARC Monographs ist ab Seite 4156 zu finden. 3. Der Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich des außergerichtlichen Abmahnschreibens des BfR vom 23. Oktober 2015 gegen den MDR ist jedoch derzeit gemäß § 3 Nr. 1 Bst. g) IFG ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des laufenden Gerichtsverfahrens des BfR gegen den MDR haben könnte. Gegenstand des noch anhängigen Gerichtsverfahrens ist die Frage der Urheberrechte des BfR und damit auch die Abmahnung vom 23. Oktober 2015. Das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen beinhaltet die Möglichkeit, dass eine Verfahrensbeeinträchtigung oder eine Einflussnahme erfolgt. Entsprechend dem Zweck dieses Ausschlussgrundes - Schutz der Rechtspflege und der RechtsdurchsetzunQ - ist es ausreichend, wenn eine Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 10. 07.2009, Az.: 7 L 1556/09. F). Dies ist vorliegend der Fall. Jedenfalls für die Dauer dieses Gerichtsverfahrens ist der Informationszugang daher ausgeschlossen. Ob danach Zugang gewährt werden kann, wird zu gegebener Zeit geprüft werden. Das rechtskräftige Ende des Gerichtsverfahrens in der Hauptsache kann hier jedoch derzeit nicht abgeschätzt werden. Über den Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens können Sie sich unter dem Aktenzeichen 6 U 8/17 (Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017) in den einschlägigen juristischen Datenbanken (z. B. juris oder https://www.justiz.nrw/BS/nrwe2/index.php) informieren. III. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 Gebührenverordnung IFG (IFGGebV) i.V.m. Teil A Ziffer 1.1 Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 1 zur IFGGebV). Danach ergehen schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften gebührenfrei. Generelle Hinweise zum Urheberrecht: Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich zu Ihrem persönlichen Gebrauch. Bestehende Urheberrechte des BfR oder Dritter werden hierdurch nicht berührt. Veröffentlichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BfR. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesinstitut für Risikobewertung, Max-Dohrn-Str. 8-10, 10589 Berlin, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch: 1710-0-10203586; 10277266 [#34126] -- vorab per E-Mail -- Ihr Zeichen: 1710-0-10203586; 10277266 Ihr…
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch: 1710-0-10203586; 10277266 [#34126]
Datum
21. Dezember 2018 20:32
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Ihr Zeichen: 1710-0-10203586; 10277266 Ihr Bescheid vom 10. Dezember 2018 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 10. Dezember 2018 mit dem Zeichen 1710-0-10203586; 10277266 lege ich Widerspruch ein. Es wurde nicht substantiiert vorgetragen, warum eine Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des anhängigen Gerichtsverfahrens der BfR haben würde. Dass eine Verfahrensbeeinträchtigung möglich erscheint, wurde lediglich behauptet. Erforderliche konkrete Tatsachen, die den Informationszugang ausschließen, wurden nicht vorgetragen. Zudem wurde das Gericht nicht für eine Bewertung des Falls hinzugezogen. Um die Unabhängigkeit des Gerichts sollte das BfR sich zumindest keine Sorgen machen: "Schutzzweck der Norm ist mitnichten der Schutz vor öffentlichem Meinungsdruck im demokratischen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Grundrechtsschutz und freier öffentlicher Meinungsbildung ist das Interesse der Öffentlichkeit am Ausgang behördlicher und gerichtlicher Verfahren in der Regel legitim. Äußere (Meinungs-)Einflüsse auf Verfahren können und sollen durch den Informationsverweigerungsgrund nicht verhindert werden. Die Wahrung der Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Entscheidungsträger ist im vorliegenden Zusammenhang durch die innere Haltung der betreffenden Personen zu wahren." (Schoch, 2016, IFG, § 3, Rn. 121) Ich bitte erneut um Zugang zu den begehrten Informationen. Ansonsten werde ich meinen Informationsanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 34126 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesinstitut für Risikobewertung
Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei finden Sie unsere Eingangsbestätigung.
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
8. Januar 2019 11:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei finden Sie unsere Eingangsbestätigung.
Bundesinstitut für Risikobewertung
Eingangsbestätigung Eingangsbestätigung Widerspruch
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
16. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort
Eingangsbestätigung Widerspruch
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag vom 19. Oktober 2018 nach den Informationszugangsgesetzen [#34126] Sehr geehrt<< Anrede >&…
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 19. Oktober 2018 nach den Informationszugangsgesetzen [#34126]
Datum
14. Februar 2019 09:18
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich möchte Sie darauf hinweisen, dass wir das Gutachten, das Sie uns per IFG zugänglich gemacht haben, veröffentlicht haben: https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumente-zu-glyphosat-und-urheberrecht/110867/anhang/bfr-stellungnahme.pdf Einer vorherigen Zustimmung des BfR bedarf es entgegen Ihrer Überzeugung nicht. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 34126 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesinstitut für Risikobewertung
Dokument Anschreiben
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Dokument
Datum
7. März 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,4 MB
Anschreiben
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Schreiben Schreiben an GL
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Schreiben
Datum
13. März 2019
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
geschwärzt
692,8 KB
Schreiben an GL
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Dok Dok
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Dok
Datum
18. März 2019
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
Dok
Bundesinstitut für Risikobewertung
Dokument Dokument
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Dokument
Datum
28. März 2019
Status
Warte auf Antwort
Dokument
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch LG Köln
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch LG Köln
Datum
30. April 2019
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
Bundesinstitut für Risikobewertung
Ihr Antrag nach den Informationszugangsgesetzen vom 19. Oktober 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, nach Prüfung de…
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach den Informationszugangsgesetzen vom 19. Oktober 2018
Datum
9. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeht auf Ihren Widerspruch nach § 9 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) folgender Widerspruchsbescheid: 1. Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von Ihnen zu tragen. 3. Es wird eine Gebühr von 30,00 EUR festgesetzt. Begründung: I. Mit Antrag vom 19. Oktober 2018 beantragten Sie unter anderem die Übersendung des außergerichtlichen Abmahnschreibens des BfR vom 23. Oktober 2015 gegen den MDR. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018, Ihnen am 11 . Dezember 2018 zugegangen, wurde der Antrag insoweit abgelehnt, da der Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf das laufende Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Köln bei Bekanntwerden der Information haben könnte, § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG. Hiergegen haben Sie mit beim BfR am 10. Januar 2019 eingegangenem Schreiben vom 3. Januar 2019 schriftlich Widerspruch eingelegt und diesen begründet. Sie führen aus, es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, warum eine Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des anhängigen Gerichtsverfahrens habe. Zweck sei nicht der Schutz vor öffentlichem Meinungsdruck. Dieser könnte und sollte durch den Informationsverweigerungsgrund nicht verhindert werden. Zudem sei das Gericht nicht für eine Bewertung des Falls hinzugezogen worden. II. Das BfR ist gemäß § 73 Absatz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig . Ihr schriftlicher Widerspruch vom 3. Januar 2019 ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig, jedoch nicht begründet. · 1. Ihnen steht ein Anspruch auf Zugang zu der begehrten amtlichen Information aus dem im Bescheid vom 10. Dezember 2018 geltend gemachten Ausschlussgrund § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG derzeit nicht zu. Der Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich des außergerichtlichen Abmahnschreibens des BfR vom 23. Oktober 2015 gegen den MDR ist derzeit ausgeschlossen, da der Informationszugang potentiell nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des laufenden Gerichtsverfahrens (Hauptsacheverfahren) des BfR gegen den MDR vor dem Landgericht Köln haben kann. a) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäߧ 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Zweck des Informationsausschlusses während eines Gerichtsverfahrens ist der Schutz der Rechtspflege und der Rechtsdurchsetzung. Die Norm schützt neben dem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zugleich die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Rechtspflegeorgane (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1999 - 7 C 32/98 -zu § 7 Umweltinformationsgesetz a.F.). Diese kann auch dadurch Schaden nehmen, dass die Öffentlichkeit mit Hilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausübt. lnsoweit geht die Rechtsprechung , anders als die von Ihnen in Bezug genommene Literaturmeinung davon aus, dass es nicht auf die - kaum nachprüfbare - innere Haltung ankommt. b) Grundsätzlich sind alle Informationen, die Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens sind, von dem Ausschlussgrund erfasst, da die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege bereits immer dann in der vom Gesetz vorausgesetzten Weise berührt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1999 - 7 C 32/98). Das von dem Informationsbegehren umfasste Abmahnungsschreiben ist Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens und damit grundsätzlich von dem Ausschlussgrund erfasst. c) Was den Grad der Gewissheit einer nachteiligen Auswirkung anbelangt, lässt die Vorschrift die Möglichkeit einer solchen Auswirkungen ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014-7 c 12/13). Diese ist vorliegend gegeben. Das Bekanntwerden der Information kann potentiell zu einer öffentlichen Einflussnahme auf Verfahrensbeteiligte durch Dritte genutzt werden. Angesichts breiter öffentlicher Diskussionen zu der Thematik Glyphosat und dem Wiedergenehmigungsverfahren ist diese Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen. Somit ist der Ablehnungsgrund nach§ 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG einschlägig. 2. Soweit Sie in Ihrer Widerspruchsbegründung die Auffassung vertreten, das Gericht hätte für eine Bewertung des Falles hinzugezogen werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden, da vorliegend kein Fall einer Drittbeteiligung nach § 8 IFG gegeben ist. Die Entscheidung ist aus den vorbezeichneten Gründen auch zweckmäßig. III. Die Notwendigkeit der Erhebung einer Gebühr ergibt sich aus § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG. Gemäߧ 10 Absatz 3 i. V. m. der Anlage zu§ 1 Absatz 1 IFGGebV (dort Teil A Nr. 5) beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs mindestens 30,00 Euro. Anhaltspunkte für die Festsetzung einer höheren Gebühr sind nicht gegeben. Bitte überweisen Sie diesen Betrag in Höhe von 30,00 EUR innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Widerspruchsbescheides auf das nachfolgende Konto Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Bescheid in der Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage gegen BfR K L A G E des Herrn Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin - K…
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage gegen BfR
Datum
27. Mai 2019
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
K L A G E des Herrn Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin - Klägers - Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesinstitut für Risikobewertung, Postfach 12 69 42, 10609 Berlin - Beklagte - wegen: Informationszugang Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers und beantragen wie folgt zu erkennen: I. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 10.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2019 das außergerichtliche Abmahnschreiben des BfR vom 23. Oktober 2015 gegen den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) wegen der Veröffentlichung des „Renewal Assessment Reports, Glyphosate Addendum I to RAR, Assesesment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate“ vom 31 August 2015 und der „Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat“ vom 4. September 2015 herauszugeben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Begründung A. Sachverhalt Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Informationszugang geltend. Er ist Journalist und Projektleiter bei FragDenStaat.de, einem Portal der Open Knowledge Foundation e.V., das es Jedermann ermöglicht, Informationsanfragen bei Behörden zu stellen. Mit E-Mail vom 19.10.2018 (beigefügt als Anlage K 1) bat der Kläger die Beklagte über FragDenStaat.de um die Zusendung des „Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate vom 31. August 2015“, der „Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015“ sowie des „außergerichtlichen Abmahnungsschreibens des BfR vom 23. Oktober 2015 gegen den MDR in dieser Sache“. Mit Bescheid vom 10.12.2018 (beigefügt als Anlage K 2) wurde der Kläger in Bezug auf Addendum I des Renewal Assessment Reports auf die Webseite der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, also auf allgemein zugängliche Quellen, verwiesen. Die Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015 wurde dem Kläger übersandt. In Bezug auf das außergerichtliche Abmahnschreiben gegen den MDR wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung führte das BfR aus, dass das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben könnte, weil dann die Möglichkeit einer Verfahrensbeeinträchtigung oder Einflussnahme bestehe. Hintergrund ist ein Verfahren des BfR gegen den MDR. Im Rahmen der Neuzulassung des Herbizids Glyphosat in der EU hat das BfR eine Risikoneubewertung durchgeführt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass es keinen Hinweis auf eine krebserzeugende Wirkung durch Glyphosat gebe. Die Rolle des BfR im Zusammenhang mit der (Wieder-) Zulassung des Pestizids Glyphosat ist umstritten. So wird der Behörde unter anderem fehlende Unabhängigkeit und eine unsaubere Arbeit vorgeworfen. So seien ganze Absätze der Einschätzungen der BfR bei Herstellern wie Monsanto abgeschrieben worden. Zu diesem Thema sendete der MDR einen Fernsehbeitrag. In der Sendung wurden einerseits das Deckblatt des Addendums sowie eine Seite aus dem Addendum für mehrere Sekunden gezeigt. Die Sendung endete mit einem Hinweis darauf, dass der Text mit der Neubewertung auf der Webseite des MDR abrufbar sei. Sowohl das teilweise geschwärzte Addendum als auch die Zusammenfassung des BfR waren auf der Webseite des MDR verfügbar. Mit Schreiben vom 23.10.2015 mahnte das BfR den MDR außergerichtlich aus Urheberrecht ab und ging sodann im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen den MDR vor. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen. Die Urteile des LG Köln vom 15.12.2015 (Az: 14 O 302/15) und des OLG Köln vom 06.12.2017 (Az: 6 U 8/17) sind öffentlich verfügbar. Derzeit ist das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Köln anhängig. Auf die Durchführung dieses Verfahren kann der Zugang zu dem außergerichtlichen Abmahnschreiben nach Ansicht des BfR nachteilige Auswirkungen haben. Mit Widerspruch vom 21.12.2018 (beigefügt als Anlage K 3) verwies der Kläger darauf, dass hinsichtlich einer solchen Auswirkung jeglicher substantiierte Vortrag fehlt; eine Verfahrensbeeinträchtigung lediglich behauptet wurde. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2019 (beigefügt als Anlage K 4) zurückgewiesen. B. Rechtliche Würdigung I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Das erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt und die Klagefrist des § 74 VwGO eingehalten. II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Ausschlussgründe liegen nicht vor. Dem Zugang zu den begehrten Informationen steht insbesondere nicht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. g IFG entgegen. Nach § 3 Nr. 1 lit. g IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Die Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung auf das Hauptsacheverfahren zwischen BfR und MDR durch die Herausgabe des außergerichtlichen Abmahnschreibens hat das BfR lediglich behauptet. Auch im Widerspruchsbescheid vom 06.05.2019 fehlt dahingehender substantiierter Vortrag. Dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit g IFG greifen könnte, ist auch nicht erkennbar. 1. Das BfR bezieht sich in seiner Begründung lediglich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dem die alte Fassung des UIG zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 28.10.1999, Az: 7 C 32/98). Gegenstand des Verfahrens war im Kern die Auslegung des § 7 I Nr. 2 UIG a.F., der lautete: „Der Anspruch besteht nicht, während der Dauer eines Gerichtsverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen.“ Im Vergleich zur aktuellen Fassung des § 8 Nr. 4 UIG und des gleichlautenden § 3 Nr. 1 lit. g IFG waren Informationen im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren unabhängig von der Auswirkung, die ein Bekanntwerden der Information hätte, vom Informationszugang ausgeschlossen. Allein in Bezug auf diese Norm hat das Bundesverwaltungsgericht formuliert, dass die Informationsverweigerung „neben dem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zugleich die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Rechtspflegeorgane“ schütze. Dieser Schutzzweck kann mit Blick auf den Wortlaut des § 3 Nr. 1 lit. g IFG nicht übertragen werden. Das Öffentlichkeitsinteresse an einem Gerichtsverfahren ist in einem demokratischen Rechtsstaat legitim; es entspräche nicht dem Bild einer unabhängigen und selbstbewussten Justiz, wenn sie vor der öffentlichen Auseinandersetzung abgeschirmt werden müsste (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, § 3 Rn 114). Schutzzweck des § 3 Nr. 1 lit. g IFG ist daher nicht der Schutz vor öffentlichem Meinungsdruck, sondern der Schutz der Rechtspflege und des Gesetzesvollzugs (Schoch, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 119, 121). 2. Das BfR irrt, wenn es annimmt, dass grundsätzlich alle Informationen erfasst sind, die Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens sind. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung verweist das BfR auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und verkennt dabei die anderslautende Fassung des § 3 Nr. 1 lit. g IFG. Erfasst sind danach eben nur solche Informationen, deren Herausgabe nachteilige Auswirkungen auf ein anhängiges Gerichtsverfahren haben könnte. Geschützt ist also der ordnungsgemäße Verfahrensablauf (Schoch, a.a.O., Rn. 130). Bezogen auf die Rechtspflege soll § 3 Nr. 1 lit. g IFG sicherstellen, dass die Gerichte das laufende Gerichtsverfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnung und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien führen können (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, § 3 Rn 106). Hingegen nicht geschützt ist ein bestimmtes Verfahrensergebnis zu Gunsten der Verwaltung (Schoch, a.a.O., Rn. 130). 3. Für die Darlegungslast der Behörde gelten dieselben Anforderungen wie bei den anderen Ausschlussgründen des § 3 IFG. Die informationspflichtige Stelle muss konkrete Tatsachen vortragen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose stützen, dass bei Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen für das Schutzgut eintreten werden (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 140). Dieser Anforderung ist das BfR nicht nachgekommen. Es hat lediglich ausgeführt, dass das Bekanntwerden der Information potentiell zu einer öffentlichen Einflussnahme auf Verfahrensbeteiligte durch Dritte genutzt werden könne. Dies sei angesichts breiter öffentlicher Diskussionen zu der Thematik Glyphosat und dem Wiedergenehmigungsverfahren nicht von der Hand zu weisen. Bei diesem Vortrag handelt es sich um abstrakte Mutmaßungen ohne Tatsachenbasis. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wie die Herausgabe des außergerichtlichen Abmahnschreibens auf die Durchführung des nunmehr anhängigen Hauptsacheverfahrens irgendeinen Einfluss haben könnte. Das Abmahnschreiben dürfte sowohl den beiden Verfahrensbeteiligten als auch dem Hauptsachegericht bekannt sein. Auch der Öffentlichkeit ist der wesentliche Inhalt der Abmahnung bekannt. Schließlich wird das Parteivorbringen sowohl vom LG Köln (Urteil vom 15.12.2016, Az.: 14 O 302/15) als auch vom OLG Köln (Urteil vom 06.12.2017, Az.: 6 U 8/17) in den entsprechenden Urteilen zusammengefasst. Ferner besteht bereits jetzt ein breites öffentliches Interesse an dem Verfahren. Dies liegt nur zum Teil an der Aktualität der Glyphosat-Thematik. Das Augenmerk der Öffentlichkeit liegt hauptsächlich auf der Praxis der Bundesbehörden, über das Urheberrecht die Veröffentlichung staatlicher Dokumente durch Journalisten zu verhindern. Ein ähnlich gelagertes Verfahren um die sogenannten Afghanistan-papiere steht zur Entscheidung beim EuGH an. Auch dem Kläger wurde die Veröffentlichung der „Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015“ im Wege einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln untersagt, obwohl ihm diese Stellungnahme nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG herausgegeben worden war. Inwiefern die bereits bestehende öffentliche Aufmerksamkeit durch die Herausgabe des über vier Jahre alten Abmahnschreibens erhöht werden oder aufgrund dieses Schreibens Druck auf Verfahrensbeteiligte ausgeübt werden könnte, ist nicht erkennbar. Unabhängig davon, sind nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines Gerichtsverfahrens nicht bereits dann gegeben, wenn die Bekanntgabe geeignet ist, die öffentliche Aufmerksamkeit für einen Prozess zu erhöhen und die beteiligten Akteure einem (gesteigerten) öffentlichen Druck auszusetzen (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 122). Nach alldem ist die Klage vollumfänglich begründet. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Bundesinstitut für Risikobewertung
Erwiderung Gleiss Lutz
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Erwiderung Gleiss Lutz
Datum
27. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
Bundesinstitut für Risikobewertung
Urteil Landgericht Köln einstweilige Verfügung
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Urteil Landgericht Köln einstweilige Verfügung
Datum
5. Juli 2019
Status
Warte auf Antwort
Bundesinstitut für Risikobewertung
Klage
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
6. August 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
12,5 MB
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Erwiderung
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Briefpost
Betreff
Erwiderung
Datum
16. Oktober 2019
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
Bundesinstitut für Risikobewertung
Replik
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Replik
Datum
18. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
Bundesinstitut für Risikobewertung
Urteil 1. Instanz
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
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Betreff
Urteil 1. Instanz
Datum
12. November 2020
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundesinstitut für Risikobewertung
Antwort
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
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Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
24. Februar 2022
Status
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

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