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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Glyphosat und Urheberrecht“
Anlage zum Schriftsatz vom 21.02.2022
Gleiss Lutz a) Beide Dokumente genießen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk (8 2 Abs. I Nr. 1 UrhG). Sie zeichnen sich insbesondere durch individuelle Auswahl, Anordnung und Aufbereitung der wissenschaftlichen Inhalte auf. b) Unsere Mandantin ist Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an beiden Dokumenten. Die Dokumente wurden intern von den bei unserer Mandantin be- diensteten Beamten und Tarifbeschäftigten unter Federführung des Abteilungsleiters 6, EEE in, Eifüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach dem Pflanzen- schutzgesetz und entsprechender EU-Normen verfasst. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung können sämtliche Miturheber detailliert benannt werden. Unsere Mandantin als Dienstherrin bzw. Arbeitgeberin aller Miturheber ist daher gemäß $$ 43, 31 Abs. 3 UrhG Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 59, 60 - Lärmschutzwand sowie jüngst LG Köln GRUR-RR 2015, 55, 57 - Af- ghanistan-Papier). ec) Die unserer Mandantin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte erstrecken sich insbesondere auf die Vervielfältigung ($ 16 UrhG) und die öffentliche Zugänglichma- chung ($ 19a UrhG) der Dokumente. Dies ergibt sich aus den Tätigkeitsbereichen, die unserer Mandantin gesetzlich zugewiesen sind und die unter anderem die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung umfassen (8 2 Abs. 1 Nr. 12, 13 BfRG) und daher die genannten Nutzungsrechte voraussetzen. d) Die Bereitstellung von PDF-Kopien der Dokumente ohne Zustimmung unserer Man- dantin greift deshalb rechtswidrig in die genannten Nutzungsrechte ein und missachtet zudem das Veröffentlichungsrecht des Urhebers ($ 12 UrhG). Bitte beachten Sie auch, dass die Bereitstellung der unveröffentlichten (!) Dokumente insbesondere nicht von ei- nem Zitatrecht gedeckt ist. 3, Unsere Mandantin kann daher gemäß $ 97 Abs. 1 UrhG Beseitigung des rechtswidrigen Zu- standes und Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verlangen. Dabei begründet die er- folgte Rechtsverletzung die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer vertragsstrafegesicherten Unterlassungserklärung ausge- räumt werden (vgl. nur BGH GRUR 2001, 453, 455 — T CM-Zentrum). 4. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie daher auf, die oben genannten Dokumente unverzüglich von Ihrer Website zu entfernen und bis spätestens 29. Oktober 2015 eine vertragsstrafegesicherte Unterlassungserklärung abzugeben, um die bestehende Wieder- holungsgefahr auszuräumen. Hierzu haben wir bereits eine Erklärung vorbereitet, die wir die- sem Schreiben als 2/3
Gleiss Lutz Anlage beifügen. Sie können die vorbereitete Erklärung nutzen, um Ihren gesetzlichen Verpflichtun- gen nachzukommen. 5% Sollten Sie Ihren Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, so werden wir unserer Mandantin dazu raten, ihre Rechte ohne weitere Vorwarnung gerichtlich durchzusetzen. Bitte beachten Sie, dass eine Fristverlängerung angesichts der Dringlichkeit der Sache nicht in Be- tracht kommt. 6. Ergänzend weisen wir auf Folgendes hin: a) b) ) Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt nur im Hinblick auf die mit diesem Schreiben geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Weitergehende Ansprüche be- hält sich unsere Mandantin ausdrücklich vor. Die oben genannten Dokumente, die Sie in urheberrechtswidriger Weise vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht haben, sind als Bestandteil der anliegenden Unter- lassungserklärung beigefügt (Anlagen 1A und IB). Dies hat den alleinigen Zweck, den Inhalt der Unterlassungsverpflichtung — auch zu Ihren Gunsten — zu konkretisioren und zu präzisieren. Eine Einräumung von Nutzungsbefugnissen gleich welcher Art ist damit nicht verbunden. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Unsere Mandantin hat den Sachverhalt auch vor dem Hintergrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der damit verbundenen Freiheit der Berichterstattung sorgfältig geprüft und abgewogen. Selbstverständlich respektiert und unterstützt unsere Mandantin diese Freiheiten und beabsichtigt auch nicht, die Berichterstattung als solche einzu- schränken. Unsere Mandantin wendet sich lediglich gezielt gegen eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums und regt künftig eine sorgfältige Beachtung der hier- durch gezogenen Grenzen an. Wir hoffen, dass sich eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden lässt und sehen der fristge- rechten Abgabe einer vertragsstrafegesicherten Unterlassungserklärung entgegen. Mit een == 3/3
ANLAGE 1 Unterlassungsverpflichtungserklärung Der Mitteldeutsche Rundfunk, Kantstr. 71-73, 04275 Leipzig, gesetzlich vertreten durch die Intendan- tin, Frau Prof. Dr. Karola Wille, („Unterlassungsschuldner“) verpflichtet sich gegenüber dem Bun- desinstitut für Risikobewertung, Max-Dohrn-Str. 8-10, 10589 Berlin, („Unterlassungsgläubigerin“), es ab sofort zu unterlassen, a) den „Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC MMonographies Volume 112 (2015): Glyphosate“ vom 31. August 2015 wie beigefügt als Anlage IA und/oder b) die „Stellungnahme des BfR zur JARC-Monographie über Glyphosat“ vom 4. September 2015 wie beigefügt als Anlage 1B ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie unter http://www.mdr.de/fakt/verteilseite] 138.html geschehen. Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber der Unterlassungsgläubigerin, für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine der vorgenannten Unterlassungsverpflichtungen (Ziffer 1.a. und/oder 1.b) cine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden kann. Durch das vorstehende Vertragsstrafeversprechen (Ziffer 2.) sowie durch die Geltendmachung einer verwirkten Vertragsstrafe bleiben etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche der Antragstellerin (z.B. Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche) unberührt. Unberührt bleibt ins- besondere die Geltendmachung eines über den Betrag der Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens. Für den Mitteldeutschen Rundfunk: Name in Druckbuchstaben Unterschrift