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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Glyphosat und Urheberrecht

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Anlage zum Schriftsatz vom 21.02.2022
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Gleiss Lutz

a) Beide Dokumente genießen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk (8 2 Abs. I Nr. 1
UrhG). Sie zeichnen sich insbesondere durch individuelle Auswahl, Anordnung und
Aufbereitung der wissenschaftlichen Inhalte auf.

b) Unsere Mandantin ist Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an
beiden Dokumenten. Die Dokumente wurden intern von den bei unserer Mandantin be-
diensteten Beamten und Tarifbeschäftigten unter Federführung des Abteilungsleiters 6,

EEE in, Eifüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach dem Pflanzen-
schutzgesetz und entsprechender EU-Normen verfasst. Im Falle einer gerichtlichen
Auseinandersetzung können sämtliche Miturheber detailliert benannt werden. Unsere
Mandantin als Dienstherrin bzw. Arbeitgeberin aller Miturheber ist daher gemäß $$ 43,
31 Abs. 3 UrhG Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte (vgl. dazu BGH GRUR
2011, 59, 60 - Lärmschutzwand sowie jüngst LG Köln GRUR-RR 2015, 55, 57 - Af-
ghanistan-Papier).

ec) Die unserer Mandantin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte erstrecken sich
insbesondere auf die Vervielfältigung ($ 16 UrhG) und die öffentliche Zugänglichma-
chung ($ 19a UrhG) der Dokumente. Dies ergibt sich aus den Tätigkeitsbereichen, die
unserer Mandantin gesetzlich zugewiesen sind und die unter anderem die Unterrichtung
der Öffentlichkeit sowie die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung umfassen
(8 2 Abs. 1 Nr. 12, 13 BfRG) und daher die genannten Nutzungsrechte voraussetzen.

d) Die Bereitstellung von PDF-Kopien der Dokumente ohne Zustimmung unserer Man-
dantin greift deshalb rechtswidrig in die genannten Nutzungsrechte ein und missachtet
zudem das Veröffentlichungsrecht des Urhebers ($ 12 UrhG). Bitte beachten Sie auch,
dass die Bereitstellung der unveröffentlichten (!) Dokumente insbesondere nicht von ei-
nem Zitatrecht gedeckt ist.

3, Unsere Mandantin kann daher gemäß $ 97 Abs. 1 UrhG Beseitigung des rechtswidrigen Zu-
standes und Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verlangen. Dabei begründet die er-
folgte Rechtsverletzung die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. Diese kann
grundsätzlich nur durch Abgabe einer vertragsstrafegesicherten Unterlassungserklärung ausge-
räumt werden (vgl. nur BGH GRUR 2001, 453, 455 — T CM-Zentrum).

4. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie daher auf, die oben genannten
Dokumente unverzüglich von Ihrer Website zu entfernen und bis spätestens

29. Oktober 2015

eine vertragsstrafegesicherte Unterlassungserklärung abzugeben, um die bestehende Wieder-
holungsgefahr auszuräumen. Hierzu haben wir bereits eine Erklärung vorbereitet, die wir die-
sem Schreiben als

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Gleiss Lutz

Anlage

beifügen. Sie können die vorbereitete Erklärung nutzen, um Ihren gesetzlichen Verpflichtun-

gen nachzukommen.

5% Sollten Sie Ihren Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, so werden wir unserer
Mandantin dazu raten, ihre Rechte ohne weitere Vorwarnung gerichtlich durchzusetzen. Bitte
beachten Sie, dass eine Fristverlängerung angesichts der Dringlichkeit der Sache nicht in Be-

tracht kommt.

6. Ergänzend weisen wir auf Folgendes hin:

a)

b)

)

Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt nur im Hinblick auf die mit diesem
Schreiben geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Weitergehende Ansprüche be-
hält sich unsere Mandantin ausdrücklich vor.

Die oben genannten Dokumente, die Sie in urheberrechtswidriger Weise vervielfältigt
und öffentlich zugänglich gemacht haben, sind als Bestandteil der anliegenden Unter-
lassungserklärung beigefügt (Anlagen 1A und IB). Dies hat den alleinigen Zweck, den
Inhalt der Unterlassungsverpflichtung — auch zu Ihren Gunsten — zu konkretisioren und
zu präzisieren. Eine Einräumung von Nutzungsbefugnissen gleich welcher Art ist damit
nicht verbunden. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

Unsere Mandantin hat den Sachverhalt auch vor dem Hintergrund der Pressefreiheit
(Art. 5 Abs. 1 GG) und der damit verbundenen Freiheit der Berichterstattung sorgfältig
geprüft und abgewogen. Selbstverständlich respektiert und unterstützt unsere Mandantin
diese Freiheiten und beabsichtigt auch nicht, die Berichterstattung als solche einzu-
schränken. Unsere Mandantin wendet sich lediglich gezielt gegen eine Verletzung von
Rechten des geistigen Eigentums und regt künftig eine sorgfältige Beachtung der hier-
durch gezogenen Grenzen an.

Wir hoffen, dass sich eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden lässt und sehen der fristge-
rechten Abgabe einer vertragsstrafegesicherten Unterlassungserklärung entgegen.

Mit een ==

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ANLAGE 1

Unterlassungsverpflichtungserklärung

Der Mitteldeutsche Rundfunk, Kantstr. 71-73, 04275 Leipzig, gesetzlich vertreten durch die Intendan-
tin, Frau Prof. Dr. Karola Wille, („Unterlassungsschuldner“) verpflichtet sich gegenüber dem Bun-
desinstitut für Risikobewertung, Max-Dohrn-Str. 8-10, 10589 Berlin, („Unterlassungsgläubigerin“),
es ab sofort zu unterlassen,

a) den „Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC
MMonographies Volume 112 (2015): Glyphosate“ vom 31. August 2015 wie beigefügt als

Anlage IA
und/oder

b) die „Stellungnahme des BfR zur JARC-Monographie über Glyphosat“ vom 4. September 2015
wie beigefügt als

Anlage 1B

ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin im Internet zu veröffentlichen
und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen
und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie unter
http://www.mdr.de/fakt/verteilseite] 138.html geschehen.

 

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber der Unterlassungsgläubigerin, für jede
schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine der vorgenannten Unterlassungsverpflichtungen (Ziffer 1.a.
und/oder 1.b) cine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die von der Unterlassungsgläubigerin nach
billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit
hin überprüft werden kann.

Durch das vorstehende Vertragsstrafeversprechen (Ziffer 2.) sowie durch die Geltendmachung einer
verwirkten Vertragsstrafe bleiben etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche der Antragstellerin
(z.B. Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche) unberührt. Unberührt bleibt ins-
besondere die Geltendmachung eines über den Betrag der Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens.

Für den Mitteldeutschen Rundfunk:

Name in Druckbuchstaben Unterschrift
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