Sehr geehrter Herr Semsrott,
zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 28. März 2020, ergeht folgende Entscheidung:
1. Es wird mitgeteilt, dass die von Ihnen beantragten Informationen, wie Rundschreiben, Erlasse oder Regelungen, die die Nutzung von Daten über Corona-Infizierte durch das
Innenministerium regeln, nicht vorhanden sind.
2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt soweit er sich auf Entwürfe zu Regelungen zur Datenübermittlung bezieht.
3. Gebühren werden nicht erhoben.
Dies hat folgende Gründe:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem LIFG. Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, der Anspruch besteht aus den in §§ 4 bis 6 LIFG genannten Gründen nicht und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 Absatz 3 LIFG vor.
Soweit Ihr Antrag sich auf Erlasse, Rundschreiben, Folgeabschätzungen o. Ä Dokumente bezieht, die die Nutzung von Daten über Corona-Infizierte durch das Innenministerium regeln, teile ich mit, dass dem Innenministerium derartige Informationen nicht vorliegen.
Ziel des Innenministeriums Baden-Württemberg ist es derzeit, für die Thematik der Datenübermittlung gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten eine Lösung zu erarbeiten, die dem Datenschutz und der effektiven Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung durch eine weitere Ausbreitung der Pandemie ebenso wie dem Schutz der eingesetzten Polizistinnen und Polizisten gerecht wird. Hierzu dient auch § 8 Absatz 2 der aktuellen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 17. März 2020 in der Fassung von 27. April 2020. Diesen können Sie öffentlich einsehen.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/se…
Soweit die von Ihnen erbetenen Informationen Entwürfe entsprechender Regelungen zur Datenübermittlung betreffen, handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG. Amtliche Informationen im Sinne des Gesetzes sind grundsätzlich jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nicht erfasst sind allerdings Entwürfe und Notizen, die bei ordnungsgemäßer Aktenführung nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, wie beispielsweise Kopien als „Handakte“, nicht aufgezeichnete Rechtsauffassungen oder bloße (Vor-)Entwürfe. Dies dient dem Schutz innerbehördlicher Entscheidungsprozesse. Damit besteht ein Auskunftsanspruch mangels Vorliegen amtlicher Informationen nach § 1 Abs. 2 LIFG nicht.
Auch wenn entsprechende Entwürfe einer Regelung zur Datenübermittlung als amtliche Information im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG anzusehen wären, bestünde dennoch kein Anspruch auf die erbetenen Informationen, da nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG ein Auskunftsanspruch nicht gegeben ist, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben kann. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG aufgenommen, dass laufende Verfahren in einem weiten Sinne geschützt sind (vgl. Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 4 LIFG Rdnr. 75). Die Regelung der Datenübermittlung ist derzeit in einem inner- und intrabehördlichen Abstimmungsprozess. Durch Weitergabe nach außen würde ein unbefangener und freier Meinungsaustausch der betroffenen Stellen zur Datenübermittlung erschwert. Damit bestünde die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf den Prozess.
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang zu Entwürfen auch zu keinem späteren Zeitpunkt möglich sein wird. Sobald jedoch die Regelung zur Datenübermittlung abgestimmt und vom Kabinett beschlossen wird, wird sie öffentlich bekannt gemacht werden.
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen