AnlagenzumBescheidvom5.08.2019.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"“
C/1-Ki Saarbrücken, 24.01. 2019 Vermerk für Herr Minister - über Herrn AL E - über M/3 - über M/1 - über Herrn StS im Hause Rechtliche Stellungnahme zum Umgang mit massenhaft gestellten und von foodwatch initiierten Anträgen nach VIG l. Zweck Information. II. Sachdarstellung/Lösungsmöglichkeiten Die Verbraucherorganisation „Foodwatch" hat in Zusammenhang mit der Plattform „FragdenStaat" eine Aktion gestartet, mit dem Verbraucher unter Bezugnahme auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bei der zuständigen Lebensmittelüberwa- chungsbehörde per automatisierter E-Mail die Übersendung der Kontrollberichte der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen quasi aller den Vorgaben des Lebensmitttelrechts unterfallenden Betriebe beantragen können. „Foodwatch" wirbt damit, dass der Verbraucher so erfahren könne, wie es mit der Hygiene in Res- taurants, Bäckereien und Supermärkten in der näheren Umgebung aussehe, wenn dieser eine vorformulierte Anfrage an sie zuständigen Behörden schicke. Nach Ansicht von Foodwatch würden die allermeisten Ergebnisse von Hygienekon- trollen von den Behörden geheim gehalten. Ziel der Aktion sei es durch die Mitmach- Plattform Druck aufzubauen, damit die Behörden in Zukunft ausnahmslos alle Kon- trollergebnisse veröffentlichen, ohne dass Bürger Anfragen stellen. Vor diesem Hintergrund sind auch im Saarland beim zuständigen Landesamt für Verbraucherschutz ca. 120 Anträge eingegangen, in denen angefragt wird , ob le-
bensmittelrechtliche Kontrollen stattgefunden haben und gegebenenfalls um Heraus- gäbe des entsprechenden Kontrollberichts gebeten wird. Angesichts der aufgezeigten Problematik wurde zunächst geprüft, ob eine Ablehnung der Anträge nach den Vorschriften des VIG möglich wäre. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG besteht die Möglichkeit, einen Antrag abzulehnen, so- weit durch die Antragsbearbeitung die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Be- horde beeinträchtigt würde. Durch die Einleitung des Ablehnungsgrundes mit dem Wort „soweit" verdeutlicht der Gesetzgeber jedoch, dass vor Ablehnung eines Antra- ges geprüft werden muss, ob die Behörde ihn nicht zumindest teilweise gestreckt bearbeiten konnte, um damit dem Informationsbedürfnis des Antragstellers so weit wie möglich entgegen zu kommen (BT-Drs. 17/7374, S. 17 f), d.h. die Behörde ist gehalten, mit den ihr zur Verfügung stehenden Kräften den Antrag zu bearbeiten, wobei als Beispiel in der Gesetzesbegründung ausdrücklich die Lebensmittelüberwa- chungsbehörde genannt wird. Deshalb ist in Übereinstimmung mit dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) folgendes Vorgehen zielführend: Die über das Portal „FragdenStaat" an das LAV übermittelten Anträge sind so gestal- tet, dass sie im Anfragetext der Weitergabe ihrer Anschriften an Dritte widerspre- chen. § 5 Abs. 1 VIG sieht jedoch vor, dass das LAV zunächst den betroffenen Le- bensmittelunternehmen mit einer Frist von 2 Wochen anzuhören hat gem. § 28 Ver- waltungsverfahrensgesetz. Dabei hat der betroffene Betrieb jedoch nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG einen Anspruch darauf, dass Name und Anschrift der Antragstellenden offengelegt werde. Deshalb soll der Antragsteller auf diesen Sachverhalt bereits im ersten postalischen Schreiben (Empfangsbestätigung) hingewiesen werden. Der An- tragsteller wird dabei aufgefordert den Widerspruch der Datenweitergabe zurückzu- nehmen oder den Widerspruch entsprechend zu begründen. Anderenfalls kann der Antrag nicht weiter bearbeitet werden. Zudem wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Auskunftserteilung zwar grundsätz- lich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebüh- renfrei sei. Allerdings könne dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebe oder gar den Rechtsweg be- schreite.
Für diejenigen Anträge, bei denen der Widerspruch gegen die Datenweitergabe zu- rückgenommen wird, ist zu beachten, dass die Art und Weise und der Umfang der Informationserteilung im Ermessen der Behörde steht. Vorgesehen ist, dass die Be- horde nicht die angeforderten Kontrollberichte herausgibt, sondern bei der Aus- kunftserteilung den Maßstab des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB anlegt. Diese Vorschrift legt den Rahmen fest, nach dem die einzelnen Länder über das Bundesamt für Ver- braucherschutz in einem bundesweiten Portal Lebensmittelwarnungen veröffentli- chen, von denen Gesundheitsrisiken ausgehen. Den Antragstellern soll deshalb ein- fach nur abstrakt mitgeteilt werden, ob bei dem angefragten Lebensmittelunterneh- men ein erheblicher bzw. ein nichterheblicher Verstoß gegen kennzeichnungsrechtli- c ehe oder hygienerechtliche Anforderungen vorliegt. III. Votum Bitte um Kenntnisnahme und Zustimmung. gefertigt c ^—-- genehmigt
.< •-/ ) LAV. FB. 1.2-. Konrad-Zuse-Straße 11 .66115 Saarbrücken FB: Zentrale Dienste - Justiziariat - Konrad-Zuse-Straße 11 66115 Saarbrücken Ansprechpartner: Telefon: (0681)9978- Telefax: (06 81) 9978-4499 E-Mail: @lav.saarland.de AZ: FB 1.2/VIG-.... (Bitte bei Antwort immer angeben) Datum: X.02.2019 Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihre Anfrage nach VIG über die Plattform Frag den Staat im Rahmen der TopfSecret-Aktion: Gaststätte:... Sehr geehrte/r Herr..., nach Abwägung aller hier betroffenen Interessen wurde entschieden. Ihnen die beantragten Informationen zu den letzten beiden Kontrollen und dabei ggf. festgestellten Beanstandungen wie folgt weiterzugeben: Etwaig festgestellte Beanstandungen werden aufgeführt, indem sie einem Beanstandungstyp (z. B. Hygienemangel, Kennzeichnungsmangel, Irreführung) zugeordnet werden und nach der Erheblichkeit des Mangels nach Maßstab des § 40 Abs. la Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzbuch -LFGB- gekennzeichnet werden. Der beantragten Herausgabe der Kontrollberichte kann leider nicht entsprochen werden. Zwar soll grundsätzlich bei positiver Entscheidung dem Antrag auch hinsichtlich der Art der Informationsgewährung gem. § 6 Abs. l, S. 2 VIG möglichst stattgegeben werden, es sei denn, dem stünde ein wichtiger Grund entgegen. Unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Intemetveröffentlichung nach § 40 Abs. la LFGB und insbesondere des diesbezüglichen Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (AZ: l BvF 1/13) ist dies vorliegend der Fall. Diese Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich unmittelbar auf die behördliche Veröffentlichung nach dem LFGB bezieht, ist vorliegend wegen der beabsichtigten Veröffentlichungen aller Kontrollergebnisse der Beteiligten im Rahmen der „TopfSecret-Aktion" auf der privaten „Frag den Staat"- Internet-Plattform und damit aufgrund des faktisch gleich wirkenden Eingriffs in die Unternehmergrundrechte in Folge der behördlichen Weitergabe der Information nach den für die Behörden verpflichtenden Grundsätzen der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen auch bei der Anwendung des VIG zu beachten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum § 40 Abs. la LFGB folgt, l. dass eine Internetveröffentlichung oder ähnlich weitgehende Publikation der Behörde nur erlaubt ist, wenn gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Seite l / 2
/- Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 € zu erwarten ist, 2. dass die Veröffentlichung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach angemessener Zeit zwingend wieder gelöscht werden muss, 3. dass die behördliche Informationsgewährung, die ja gleichzeitig einen Grundrechtseingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Lebensmitteluntemehmers darstellt, gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den zu veröffentlichen Informationsinhalt nach Erforderlichkeit und Angemessenheit zu fassen hat. Unter Beachtung dieser Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Anwendung des § 40 Abs. la LFGB ist daher im Rahmen des von Ihnen geltend gemachten Auskunftsbegehrens nach dem VIG bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschriften die Zusammenfassung der Kontrollergebnisse geboten. Rechtlicher Hinweis l. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die in diesem Verfahren ausgehändigte Information nur für den Privatgebrauch erfolgt und von hier aus eine Veröffentlichung im Internet nicht legitimiert werden kann. Sollten Sie dennoch die Information an die Plattform „Frag den Staat" weiterleiten, sind sie dafür im Rahmen der allgemeinen Gesetze selbst gegenüber dem betroffenen Lebensmitteluntemehmer verantwortlich. 2. Der Betriebsinhaber der angefragten Gaststätte wird gleichzeitig gem. § 5 Abs. 4 S. 2 VIG über vorliegende Entscheidung zur Datenherausgabe informiert. Er kann sodann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Weitergabe der Informationen beim Verwaltungsgericht des Saarlandes vorläufigen Rechtsschutz erwirken. Die Informationsweitergabe selbst kann daher erst nach Ablauf dieser Frist bzw. ggf. nach gerichtlicher Klärung bei Rechtskraft dieses Bescheids erfolgen. Rechtsbehelfsbelehruns Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11 in 66115 Saarbrücken,, Widerspruch erheben. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z. B. durch E-Mail ist nicht zulässig. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Seite 2 / 2
..l Landesamtfür Verbraucherschutz LAV . Konrad-Zuse-Straße il. 66115 Saarbrücken «Anrede» «Vorname» «Name» «Straße_» «Ort» SAARLAND 4f^ Geschäftsbereich i: Zentrale Dienste FB i.2 - Jusriziariat - Bearbeiterin: AZ: Tel.: Fax: E-Mail: Datum: VIG-FdS/2019 0681 9978 - 4425 0681 9978 - 4499 r(5) lav.saarland.de 29.0i.20i9 Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz - „fragdenstaatde" Topf Secret Sehr geehrte AntragstelLerin, sehr geehrter Antragsteller, wir beziehen uns auf unsere Bestätigungsmail an die Ihnen zugeordnete „fragdenstaat.de-Domain" und informieren über die noch andauernde Prüfung Ihres Informationsbegehrens im Rahmen der „Topf-Secret"-Aktion, welche die folgenden gesetzlichen Vorgaben beachten muss: Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz i Nr. i VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß § 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. B£ Ki Konrad-Zuse-Straße 11 • 66 liS Saarbrücken vwyw.lav.saarldnd.de
Sie haben der Datenweitergabe gemäß Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung widersprochen. Hierzu haben Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, das Recht. Ihre besondere Situation haben Sie jedoch nicht dargelegt. Bisher ist Ihr Widersprach somit unbegründet. Wir weisen Sie daraufhin, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage des Dritten (befroffener Betrieb) diesem der Name und die Adresse des Antragstellers offen zu legen ist. Wird der Widersprach der Datenweitergabe nicht zurückgenommen oder entsprechend begründet, ist daher eine Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag unter dieser Vorgabe aufrechterhalten wollen oder Ihren Antrag zurücknehmen möchten. Für den Fall der Verfahrensfortsetzung ist noch folgendes zu beachten: Da wir im Rahmen der Topf-Secret-Aktion eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten haben, bemühen wir uns zwar, die Regelbearbeitungsfrist einzuhalten, was aber derzeit noch nicht absehbar ist. Unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender Ressourcen werden wir die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten und bescheiden. Vor diesem Hintergrund bitten wir zur Vermeidung weiterer Verzögerungen von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Die Auskunftserteilungist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwandvon 1.000 € gemäß § 7 Abs. i VIG gebühren- und auslägenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall sind nach Ausschöpfung des Freibetrags kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen postalisch. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Seite 2 von 2