Sehr geehrter Herr Semsrott,
Ihr Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) ist bei uns eingegangen.
Eine inhaltliche Bearbeitung ist zurzeit allerdings nicht möglich, da ihr Antrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 4 Absatz 2 IZG-SH ist.
Erforderlich ist, dass der Antragsteller die begehrte Information so genau wie möglich umschreibt. Anträge sind so bestimmt zu formulieren, dass sie erkennen lassen, welche Faktoren für welchen Zeitraum für welche Betroffene nachgefragt werden (vgl. Zipfel/Rathke LebensmittelR/Heinicke, LebensmittelR/Heinicke, 171. EL Juli 2018, VIG § 4 Rn. 6) Diese inhaltliche Vorgabe an den Antrag rechtfertigt sich daraus, dass bei unbestimmten oder vage formulierten Anfragen auf Seiten der Behörden ein hoher Verwaltungsaufwand entstehen kann, der u. U. aber am Interesse des Antragstellers vorbeizielt (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O.).
Den genannten Anforderungen wird Ihr Antrag vom 23. Februar 2019 nicht gerecht. In diesem bitten Sie nämlich um Zusendung „sämtlicher im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung (MJEVG) vorliegenden Dokumente zur Aktion "Topf Secret", insbesondere interne Vermerke, Erlässe und Weisungen, beispielsweise zum Umgang mit VIG-Anfragen“. Dies lässt weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht erkennen, welche konkreten Dokumente Sie begehren.
Über das Internetportal „Topf Secret“ erreichen das MJEVG stetig neue Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, die entsprechend dokumentiert und bearbeitet werden. Eine Zusendung „sämtlicher Dokumente“ scheidet also bereits in Ermangelung eines konkreten Zeitraumes aus.
Auch inhaltlich erschließt sich nicht, inwieweit Sie tatsächlich „sämtliche“ Dokumente im Zusammenhang mit dem Internetportal „Topf Secret“ begehren. So finden sich in der Dokumentation des MJEVG beispielsweise auch Zeitungsausschnitte im Zusammenhang mit Berichterstattung über „Topf Secret“ wieder. Es darf im Hinblick auf die nach § 13 Absatz 2 IZG-SH in Abhängigkeit vom jeweiligen Verwaltungsaufwand zu erhebenden Gebühren wohl angezweifelt werden, dass Sie auch die Zusammenstellung und Zusendung derartiger Dokumente begehren.
Wir möchten Sie daher darum bitten, Ihren Antrag bis zum 25. April 2019 sowohl zeitlich als auch inhaltlich dahingehend zu präzisieren, welche konkreten Informationen sie begehren.
Bitte beachten Sie auch folgenden Hinweis:
Wir verarbeiten im Rahmen des Antragsverfahrens personenbezogene Daten, soweit und solange dies erforderlich ist. Konkret betrifft dies Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten.
Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie der als Anhang beigefügten Datenschutzerklärung entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen