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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"

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...... _________________________________ Von: Gesendet: Freitag, 18. Januar 2019 16:54 An: Ce: LMÜ, neue Plattform "Topf Secret" von foodwatch und FragDenStaat- VIG­ Betreff: Anfragen über Massenmaii-Kampagne Az.: 36-5470.00 Stuttgart, 18.01.2019 An die Regierungspräsidien Freiburg Karlsruhe Stuttgart Tübingen Lebensmittelüberwachung; neue Plattform "Topf Secret" von foodwatch und FragDenStaat- VIG-Anfragen über Massenmaii-Kampagne Unsere Mailschreiben vom 14.01.2019 und 17.01.2019 (versandt am 18.01.2019), Az. w.o. Zu unserer heutigen E-Mail von 12:24 Uhr (s.u.) wird wie angekündigt der Vorschlag für einen Textbaustein zur Eingangsbestätigung auch unter dem Aspekt von Art. 21 DSGVO und § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nachgereicht. Aus Sicht des MLR ist hinsichtlich der Antwort zweigleisig vorzugehen. Bei den Anfragen über FragDenStaat sind in einem Online-Formular Name, Mailadrasse und Anschrift des Antragstellenden zwar als Pflichtfelder einzutragen, aber Name und Anschrift können falsch sein. Darüber hinaus werden die Rückfragen und Antworten auf solche Anfragen- also das komplette Verwaltungsverfahren- ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internetportal veröffentlicht ( siehe Rechtshinweis zu den einzelnen Anfragen). Daher sollte das Verwaltungsverfahren mit dem Antragstellenden ausschließlich auf dem Postweg erfolgen. Zudem bezieht sich § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur auf den Informationszugang und nicht auf das Verwaltungsverfahren als solches. An die dem Antrag beiliegende E-Mailadresse des Antragstellenden (xxx@fragdenstaat.de) ist daher lediglich ein Hinweis zu senden, dass sich ein Schreiben auf dem Postweg befindet, z. B. als Eingangsbestätigung: "Vielen Dank für Ihre Anfrage vom xxx. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs." Die Anfragen über FragDenStaat enthalten in der Regel einen Hinweis, dass der Antragstellende der Weitergabe seiner Daten an den Betrieb nach Artikel 21 DSGVO widerspricht. Auf Nachfrage des anzuhörenden Lebensmittelunternehmens müssen allerdings nach § 5 Abs. 2 8.4 VIG diesem Name und Anschrift des Antragstellenden offengelegt werden. Das MLR empfiehlt, auf diesen Sachverhalt bereits im ersten postalischen Schreiben einzugehen. Hierzu kann folgender Beispieltext, verwendet werden: "Sehr geehrt . . . Antragsteller/in
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hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o. a. Antrags vom xx. xx. xxxx. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach§ 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäߧ 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Sie haben der Datenweitergabe gemäß Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung widersprochen. Hierzu haben Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, das Recht. Ihre besondere Situation haben Sie jedoch nicht dargelegt. Bisher ist Ihr Widerspruch somit unbegründet. Wir weisen Sie darauf hin, dass gemäߧ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage des Dritten (betroffener Betrieb) diesem der Name und die Adresse des Antragstellers offen zu legen ist. Wird der Widerspruch der Datenweitergabe nicht zurückgenommen oder entsprechend begründet, ist daher eine Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag unter dieser Vorgabe aufrechterhalten wollen oder Ihren Antrag zurücknehmen möchten. Falls Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitten wir weiterhin um Mitteilung, ob Sie mit Ihrer Frage zu Ziffer 1 nur die durchgeführten Routinekontrollen meinen oder alle lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen wie z. B. auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen Aufgrund der Vielzahl (Stand x.x.2019 yy) von VIG Anfragen, die über das Online-Portal "FragDenStaat" hier eingegangen sind, werden wir höchstwahrscheinlich Ihren Antrag nicht fristgerecht gemäߧ 5 Absatz 2 VIG beantworten können. Unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender Ressourcen werden wir die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten und bescheiden. *** Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsautwand von 1. 000 € gemäߧ 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. ln diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch." Der Verweis auf die Verfristung ist nur möglich, wenn bei der einzelnen Behörde tatsächlich eine hohe Anzahl von Anträgen vorliegt. Diese Zahl ist zu benennen. Auf die hohen Hürden wurde bereits in der o.g. Bezugsmail von 12:24 Uhr hingewiesen. *** lfß Badeu-Wü.rtfemberc Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden ,.,,-,. ...,��h· Kernerplatz 1 0 70182 Stuttgart Telefon: +49 711 126 E-Fax: +49 711 126 162 Mobil: +49 ···· E-Mail: xxxxxxxxxx@mlr.bwl.de Internet: www.mlr.baden-wuerttemberg.de Natürlich. VON DAHEIM. 2
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.. . . Baden-Württemberg steht für hochwertige regionale Lebensmittel. Menschen.Produkte.Geschichten, das ist der Kern unserer neuen Kampagne. Lassen Sie sich begeistern und greifen auch Sie zu Gutem 'VON DAHEIM' www.vondaheim.de oder www.facebook.com/VONDAHEIM L �st 1; , neue Pl attform "Topf Secret" von foodwatch und FragDenStaat- VIG-Anfragen über Massenmail- Kampagne Az.: 36-5470.00 Stuttgart, 17.01.2019 An die Regierungspräsidien Freiburg Karlsruhe Stuttgart Tübingen Lebensmittelüberwachung; neue Plattform "Topf Secret" von foodwatch und FragDenStaat- VIG-Anfragen über Massenmaii-Kampagne Unser Mailschreiben vom 14.01.2019, Az. w.o. Aufgrund der Vielzahl der inzwischen bei den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden eingegangenen VIG­ Anfragen und einiger Nachfragen von Behörden beim MLR werden wir zeitnah ein Schreiben mit grundsätzlichen Hinweisen zur weiteren Vergehensweise erstellen. Das MLR ist hierzu auch mit den anderen obersten Landesbehörden auf LAV-Ebene im Austausch. Wir weisen vorab nochmals darauf hin, dass es sich bei den Anfragen um Einzelanfragen nach dem VIG handelt. Die Anfragen nach dem VIG sind grundsätzlich zulässig. Der Umstand, dass die Anfragen in elektronischer Form über die Plattform "Frag den Staat" an die einzelnen Behörden herangetragen werden, rechtfertigt keine andere Bewertung, da letztlich einzelne natürliche Personen den Auskunftsantrag stellen (§ 2 Abs. 1 S. 1 VIG). Lediglich durch die entsprechende begleitende Pressekampagne kommt es zu der Flut von Einzelanfragen. Ein Rückgriff auf § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG , wonach der Antrag abgelehnt werden soll, "soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde", ist nicht möglich. Bei der Beurteilung sind der Antrag und nicht die Gesamtheit aller Anträge maßgebend. Hierbei genügt eine mögliche oder potentielle Gefährdung genügt nicht, so dass eine Behörde nicht mit dem bloßen Verweis auf den hohen Verwaltungsaufwand eine Anfrage ablehnen kann. Wenn sie dies in Betracht zieht, hat sie plausibel darzulegen, warum sie auch unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender Ressourcen den Antrag weder vollständig noch 3
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-. teilweise, noch zeitlich gestreckt bearbeiten kann. Die Hürden hierfür dürften sehr hoch liegen (Zipfei/Rathke Lebensmittelrecht VIG § 4 Rn. 29). Bei Anfragen zu Betrieben, bei denen die letzten beiden Kontrollen ohne Mängel waren und damit eine einfache Antwort möglich ist, empfehlen wir eine rasche Beantwortung. Von einer Anhörung nach § 28 LVwVfG kann ggf. abgesehen werden, da nicht in seine Rechte Dritter eingegriffen wird und die Beantwortung im Grunde für den Lebensmittelbetrieb einen Vorteil darstellt. Wir werden kurzfristig einen Textbaustein zur Eingangsbestätigung auch unter dem Aspekt von Art. 21 DSGVO und § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nachreichen. � Bavu-WiirttelllbeTI Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden Wilrtto,mh<>rt Kernerplatz 1 0 70182 Stuttgart @ mlr.bwl.de E-Mail: Internet: www.mlr.baden-wuerttemberg.de Natürlich. VON DAHEIM. Baden-Württemberg steht für hochwertige regionale Lebensmittel. Menschen.Produkte.Geschichten, das ist der Kern unserer neuen Kampagne. Lassen Sie sich begeistern und greifen auch Sie zu Gutem 'VON DAHEIM' www.vondaheim.de oder www.facebook.com/VONDAHEIM 't' ; j 4 !_ ' �� i :
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