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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"

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-· 11111111--- Von: Gesendet: Mittwoch, 13. Februar 2019 16:55 An: Ce: Betreff: - LMÜ; neue Plattform "Topf Secret" von foodwatch und FragDenStaat - Fragen zur Auslegung Anlagen: LMÜ; rechtliche Stellungnahmen zur Plattform "Topf Secret" Az..: 36-5470.00 Stuttgart, 13.02.2019 An die Regierungspräsidien Freiburg Karlsruhe Stuttgart Tübingen Lebensmittelüberwachung; neue Plattform "Topf Secret" von foodwatch und FragDenStaat- VIG-Anfragen über Massenmaii-Kampagne 1. 2. Anfrage des RP Freiburg vom 06.02.2019, Az. 35- 4283.53/1 (s.u.) Anfrage des RP Stuttgart vom 08.02.2019, Az. 35-5470.00/0459 (s. Anlage) Lebensmittelüberwachung; neue Plattform "Topf Secret" von foodwatch und FragDenStaat- VIG-Anfragen über Massenmaii-Kampagne 3. Anfrage des RP Freiburg vom 06.02.2019, Az. 35- 4283.53/1 (s.u.) 4. Anfrage des RP Stuttgart vom 08.02.2019, Az. 35-5470.00/0459 (s. Anlage) Das MLR nimmt zu den vorgelegten Anfragen wie folgt Stellung: Zu 1. Anfrage des RP Freiburg zur Auslegung von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG und zur Möglichkeit bedingter VIG-Anträge Die dargestellte Rechtsauffassung der Regierungspräsidien Freiburg und Karlsruhe wird in geteilt. Es bestehen keine Einwände gegen die skizzierte Vorgehensweise. Die Anfragen über FragDenStaat enthalten in der Regel einen Hinweis, dass der Antragstellende der Weitergabe seiner Daten an den Betrieb nach Artikel 21 DSGVO widerspricht. Auf Nachfrage des anzuhörenden Lebensmittelunternehmens müssen allerdings nach§ 5 Abs. 2 S. 4 VIG diesem Name und Anschrift des Antragstellenden offengelegt werden. Die Stellung eines bedingten Antrags, mit der bereits vorab einer Offenlegung des eigenen Namens und der Anschrift widersprochen wird, ist unseres Erachtens mit dem Schutzzweck des§ 5 Abs. 2 S. 4 VIG nicht vereinbar. Der Antragsteller ist entsprechend§ 25 LVwVfG daher darauf hinzuweisen, dass sein bedingter Antrag nur bearbeitet und beantwortet werden kann, wenn er bedingungslos und ohne diese Einschränkung gestellt wird. Erfolgt dies nicht, ist der Antrag rechtsbehelfsfähig entsprechend zu bescheiden. Zu 2. Anfrage des RP Stuttgart Das RP Stuttgart hat uns zwei Schreiben übermittelt, in denen Unternehmen bzw. deren Rechtsbeistand sich bereits vor Eröffnung des VIG-Verfahrens bzw. bereits vor Anhörung der von einem gestellten VIG-Antrag betroffenen Unternehmen sich an die zuständigen Behörden gewandt haben.
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Wir empfehlen in solchen Fällen eine kurze Antwort gegebenenfalls unter Hinweis auf das laufende Verfahren, insofern bereits eine Anfrage nach VIG gestellt worden ist. Der Unternehmer ist hierbei allgemein darüber zu informieren, dass es außerfrage steht, dass sich die Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht hält. D.h. zum einen das Verfahren den geltenden Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechend rechtmäßig durchgeführt wird und zum anderen die speziellen Regelungen aus dem Verbraucherinformationsgesetz (insbesondere§ 5 VIG) natürlich beachtet werden. Zu dem steht den Unternehmen gemäߧ 5 Abs. 4 VIG der Rechtsweg offen. Über eine Gewährung von Akteneinsicht gemäߧ 29 LVwVfG istjeweils konkret im Hinblick auf den Stand des Verfahrens im Einzelfall zu entscheiden. Die Regierungspräsidien werden gebeten, die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zu informieren. Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden NC�rtfAn1bAira Kernerplatz 10 70182 Stuttgart @mlr.bwl.de E-Mail: Internet: www.mlr.baden-wuerttemberg.de Natürlich. VON DAHEIM. Baden-Würt1emberg steht für hochwertige regionale Lebensmittel. Menschen. Produkte. Geschichten, das ist der Kern unsererneuen Kampagne. Lassen Sie sich begeistern und greifen auch Sie zu Gutem 'VON DAHEIM' www.vondaheim.de oder www.facebook.com/VONDAHEIM Betreff: WG: Zum Abschicken ans MLR Bitte mal durchschauen WG: LMÜ; neue P lattfo rm To pf Secret" von foodwatch und FragDenStaat-Auslegung von § 5 Abs. 2 5.4 VIG " Az. 35- 4283.53/1 Freiburg, den 06.02.2019 2
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Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden W ürttem berg - Referate 31 und 36 Nachrichtlich Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 35 Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 35 Regierungspräsidium Tübingen, Referat 35 VIG-Anfragen von "Topf Secret" - Auslegung von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG Die Regierungspräsidien Freiburg und Karlsruhe haben von verschiedenen Landratsämtern ähnliche Fragen gestellt bekommen, wie die unten stehende Anfrage der LMÜ Heidelberg, nämlich, ob bei dem neuerdings verwendeten Vordruck von "Topf Secret" bei dem erklärten Wunsch des Lebensmittelunternehmers, dass er die Identität nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG erfahren will, zunächst dem Antragsteller erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden kann oder muss. Nach unserer bisherigen Prüfung dieser Frage stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar: Eine ausdrückliche Verpflichtung oder auch nur Möglichkeit für die LMÜ vor der Nennung des Namens des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 VIG noch einmal den Antragsteller von dem Begehren des Lebensmittelunternehmers zu unterrichten und ihm somit auch die Möglichkeit zu geben seinen Antrag zurückzunehmen, sieht das VIG nicht vor. Unseres Erachtens ist ein bedingter Antrag, wobei die Bedingung allein dazu dient § 5 Abs. 2 S. 4 VIG auszuhöhlen, mit dem Schutzzweck der Vorschrift nicht vereinbar. Das Recht des Lebensmittelunternehmers zu erfahren, wer den Antrag gestellt hat, entsteht spätestens in dem Moment, in dem er angehört wird. Der Dritte hat schließlich nach Zipfei/Rathke, 171. EL 2018, § 5 VIG Rn. 10, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG einen Anspruch auf Mitteilung des Namens und der Anschrift des Antragstellers. Anders als bei der Frage nach Namen und Anschrift des Dritten hat die Behörde hier keine Möglichkeit, unter Berufung auf den Datenschutz die Mitteilung zu verweigern (Zipfei/Rathke, aaO). Dieser nunmehr entstandene Anspruch kann nicht durch den Antragsteller einseitig zerstört werden, schon gar nicht unter einer durch den bedingten Antrag vermeintlich statuierten Pflicht erneut den Antragsteller anzuhören. Der Antrag nach § 2 Abs. 1 VIG ist daher insoweit nach Auffassung des Regierungspräsidien Freiburg und Karlsruhe bedingungsfeindlich. Satz 4 wurde erst bei einer Gesetzesnovellierung in das VIG aufgenommen und sollte gerade der Schaffung einer "Waffengleichheit" dienen, indem aufgedeckt wird, welche Interessen möglicherweise hinter dem Antrag stehen (so Grube/lmmei/Wallau ,Verbraucherinformationenkommentar, 2013, zitiert nach Rossi in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 22. Edition, Stand 01.05.2018 ). Diese gesetzgeberische Intention würde unseres Erachtens konterkariert, wenn § 5 Abs. 2 S. 4 VIG letztlich stets ausgebremst werden könnte, indem der Antragsteller dann noch von seinem Antrag zurücktreten könnte. Vor dem Hintergrund, dass § 5 Abs. 2 S. 4 VIG gerade dazu dient, einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Bevölkerung einerseits und dem Datenschutzbelangen des Lebensmittelunternehmers andererseits herzustellen, ist daher aus Sicht der Regierungspräsidien Freiburg und Karlsruhe seitens der LMÜ darauf hinzuweisen, dass der grds. Anspruch des Lebensmittelunternehmers die Identität des Antragstellers zu erfahren spätestens bei Anhörung des Lebensmittelunternehmers entsteht und ein Tätigwerden der Behörde nicht möglich ist, wenn diese nur unter dem Vorbehalt einer nochmaligen Rückfrage über die Bereitschaft zur Preisgabe der Identität geäußert wird. Der Antragsteller sollte ferner darauf hingewiesen werden, dass der Antrag nur 3
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beantwortet werden kann, wenn er bedingungslos gestellt wird, da die Behörde nicht verpflichtet ist zur Gewährung des Rechts auf Informationszugang ihrerseits gegen Belange des Datenschutzes von Dritten zu verstoßen. Zusätzlich sollte darauf hingewiesen werden, dass selbst eine zunächst ausbleibende Nachfrage des Lebensmittelunternehmers im Rahmen der Anhörung den Antragsteller nicht vor späteren Anfragen des Lebensmittelunternehmers nach den Daten des Antragstellers schützt. Wir bitten um Mitteilung, ob seitens des Ministeriums die dargestellte Rechtsauffassung geteilt wird und ob Einwände gegen das skizzierte beabsichtigte Vorgehen bestehen. gez. Bertoldstr. 43 79098 Freiburg Tel: Fax: E-Mail: ; neue Plattform "Topf Secret" von foodwatch und FragDenStaat - VIG-Anfragen über Massenmail- Kampagne Sehr geehrte Damen und Herren, die Antragsteller der "Topf-Secret"-Anfragen verwenden mittlerweile einen abgeänderten Textbaustein, was die Datenweitergabe und Offenlegung des Namens gern. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG betrifft (siehe Beispiel unten). Der Textbaustein lautet: Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E­ Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. ln diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Dies würde bedeuten, dass erst aufwändig ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird mit Vorbereitung der Antwort an den Antragsteller und Anhörung des betroffenen Betriebes; sobald aber der Betrieb die Daten des Antragstellers erfahren möchte, ist dieser wiederum erst zu informieren, um ggfs. des Antrag zurückziehen zu können. Ein derartiges Verfahren würde einen weiteren personellen und zeitlichen Mehraufwand bedeuten. U. E. ist eine derartige Verfahrensweise nicht mit dem VIG und dem LVwVfG vereinbar. Wir bitten um Klärung. Vielen Dank. 4
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Mit freundlichen Grüßen Bürger- und Ordnungsamt -Veterinärabteilung- Stadt Heidelberg Bergheimer Str. 69 69115 Heidelberg idelberg.de www.heidelberg.de Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts- unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend"). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E­ Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. ln diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen 5
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