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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"

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_______________________________ ....... Von: Gesendet: An: Freitag, 8. Februar 2019 17:05 Ce: Betreff: Anlagen: LMÜ; rechtliche Stellungnahmen zur Plattform "Topf Secret" Schreiben an die Stadt Stuttgart.pdf; VIG.pdf 35-5470.00/0459 Stuttgart, 08.02.2019 Az.: Dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg übermitteln wir unter Bezug auf den Erlass des MLR vom 14.01.2019, Az. 36-5470.00 die folgenden rechtlichen Stellungnahmen zum Thema "Topf Secret" mit der Bitte um Kenntnisnahme: - Schreiben von Schriftverkehr - Schreiben von an die Stadt Stuttgart betreffend "Topf Secret", vgl. Anlage und untenstehender an das Landratsamt Göppingen, vgl. Anlage Anlagen: 2 Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart Tel. 0711/904·13505 wl.de -b -----U�chricht----­ Von: �stuttgart.de 7. Februar 2019 15:11 Gesendet: Dann An: VIG-Anfragen "Topf Secret" Sehr geehrte Damen und Herren, die Landeshauptstadt Stuttgart hat im Rahmen der VIG-Anfragen "Topf Secret" ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei erhalten. ln dem Schreiben weist die Rechtsanwaltskanzlei daraufhin, dass vor Auskunftserteilung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen ist und bittet um Prüfung, ob im Falle eines Verfahrens der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wurde, die nachvollzogen werden kann. Weiterhin führt die Kanzlei aus, dass nach ihrer Ansicht der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist und es sich lediglich um eine Marketingkampagne handelt, die allein den Interessen der Protagonisten dient. Die Kanzlei weist ebenfalls daraufhin, dass die Vergehensweise bei den VIG-Anträgen den
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Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf § 40 1a LFGB zuwider läuft und bittet die Landeshauptstadt Stuttgart, die der Stadt Stuttgart vorliegenden Verfahren (z.Zt. ca. 180 Anträge) den vorgesetzten Behörden vorzulegen, damit eine grundsätzliche Befassung mit den aufgeworfenen Rechtsfragen erfolgen kann. Die vorgetragenen Aspekte der Kanzlei über das weitere Verfahren, falls keine Anhörung erfolgt, sind aus meiner Sicht nicht relevant, da diese Vergehensweise bei der Stadt Stuttgart nicht stattfindet. Abschließend bittet die Kanzlei um Akteneinsicht unter Oftenlegung des Antragstellers. Da ich davon ausgehe, dass weitere renommierte Gastronomiebetriebe, und vor allen Dingen entsprechende beauftragen werden, halte ich eine zentral abgestimmte Gastronomieketten, die Kanzlei Beantwortung des Rechtsanwaltsschreibens für sinnvoll. Der Betrieb um den es sich im Fall der Landeshauptstadt Stuttgart handelt, ist angefragt worden, allerdings gab es auf unser Antwortschreiben an den Antragsteller mit Hinweis auf die Probleme des Datenschutzes bislang st bislang nicht erfolgt. Da die noch keine Antwort. Eine Anhörung des Setreibers der Gaststätte Kommunikation der Lebensmittelüberwachung der Landeshauptstadt Stuttgart bislang ausschließlich mit dem Antragsteller stattfindet, wird von hiesiger Seite zurzeit kein Akteneinsichtsrecht der Kanzlei gesehen. Aus unserer Sicht wäre ein abgestimmtes Schreiben zum Umgang mit den VIG-Anfragen in Baden-Württemberg gegenüber der Kanzlei erforderlich. Mit freundlichem Gruß gez. Landeshauptstadt Stuttgart Amt für öffentliche Ordnung 32-23 Susanne Greß Hauptstätter Str. 58 70178 Stuttgart Telefon: Fax: E- Mail: Von: An: Datum: Betreff: de 9 13:20 - VIG-Anfragen "Topf Secret", unser Az.: 137/19 (25) Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit übersenden wir Ihnen anliegendes Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen i. A. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter und beachten Sie unsere lnformationsangebote. Diese E- Mail enthält vertrauliche Informationen und ist ausschließlich für den Adressaten bestimmt. Sie unterliegt dem strafrechtlich geschützten Anwaltsgeheimnis. Einem anderen als dem Adressaten ist es nicht gestattet, diese E­ Mail zu kopieren, zu verbreiten, oder die darin enthaltenen Angaben anderweitig zu verwenden. Falls Sie diese E- Mail irrtümlich erhalten haben, bitten wir Sie um Benachrichtigung und Löschung der E- Mail. 2
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Landratsamt Göppingen Amt fOr Veterinärwesen und Ve Pappelallee 10 73037 Göppingen �r2019 Göpp Missbrauch des VIG durch die Aktion Topf-Secret Sehr geehrte Damen und Herren, derzeit werden die Veterinärämter mit einer Vielzahl von Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz konfrontiert. Auslöser ist die Aktion "Topf Secret" die von foodwatch und dem Portal "FragDenStaat" initiiert wurde. Mit der Aktion werden Verbraucher aufgefordert ein von den Initiatoren erstelltes Formschreiben an die jeweils zuständigen Behörden zu senden, das Ober die Seite https://www.foodwatch.org/de/informieren/topf­ secret/jetzt-hygienebericht-anfragen/ erstellt wird. Die Teilnehmer an der Aktion werden von den Betreibern aufgefordert, die Antwort an das Portal "FragDenStaat" zu Obermitteln, damit sie dort veröffentlicht werden kann. Das Formschreiben enthält, neben dem Antrag auf Übersendung der lebensmittelrechtlichen Kontrollergebnisse, auch den folgenden Passus: "Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrUcklieh gemäß Art. 21 DSGVO." Wir möchten darauf hinweisen, dass dies gegen § 5 Abs. 2 S. 4 VIG verstößt, der ausdrücklich vorsieht, dass der betroffene Betrieb Kenntnis davon erlangt, wer Informationen Ober ihn abfragt. Nach unserer Rechtsauffassung steht dies einer Übersendung der abgefragten Informationen an den Antragsteller entgegen. Es kann nicht sein, dass der Antragsteller sich nur auf die Bereiche eines Gesetzes berufen kann, die ihm gerade gefallen. Wir möchten Sie daher bitten, Ihre zuständigen Behörden in diesen Fällen anzuweisen, auf eine Auskunft so lange zu verzichten, wie das Recht des abgefragten Betriebes nach § 5 Abs. 2 8.4 VIG nicht gewährleistet werden kann.
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ngend anregen die Anfragen, die ja leicht erkennbar ber h us Ober "Topf Secret" gestellt werden, als rechtsmissbräuchlich zu bewerten und Ihren Behörden zu raten, die Anträge nur durch die Gewährung von Akteneinsicht zu bescheiden und den Verbraucher damit nicht in die Lage zu versetzen, die Kontrollbescheide zu veröffentlichen. Die möglichen Veröffentlichungen von Kontrollberichten durch NGOs widersprechen dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit. Die Veröffentlichung von Beanstandungen ist durch § 40 Abs. 1 a LGFB abschließend geregelt. Zwar sieht das VIG vor, dass dem einzelnen Verbraucher auf Wunsch diese Informationen zur Verfügung gestellt werden, es sieht aber nicht zwingend vor, dass dies durch die Übermittlung von Kontrollberichten geschehen muss. Die Möglichkeit der Informationsgewährung durch Akteneinsicht wird durch § 6 Abs. 1 VIG ausdrUcklieh vorgesehen. Die Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Auskunft ist ein hinreichender wichtiger Grund nach § 6 Abs. 1 VIG um von dem Wunsch des Formschreibens nach Übermittlung in elektronischer Form, abzuweichen. Mit freundlichen Grüßen
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Landeshauptstadt Stuttgart- Amt für öffentli­ che Ordnung, lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Hauptstätter Straße 58 Rechtsanwälte 70178 Stuttgart Per E-Mail: lebensmittelueberwachung. veterinaerwesen@stuttgart.de 07.02.2019 Unser Zeichen: -- VIG-Anfragen "Topf Secret" Sehr geehrte Damen und Herren, in der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass wir das •••• anwaltlieh vertreten. Ordnungsgemä­ ße Bevollmächtigung wird anwaltlieh versichert und kann jederzeit vorgelegt werden. Wir wenden uns bezüglich des Internetportals "Topf Secret" an Sie, welches von foodwatch e. V. und "FragDenStaat" betrieben wird. Von der Plattform haben Sie sicher­ lich bereits gehört. Sie schafft die Möglichkeit, mittels weniger "Klicks" eine automatisier­ te Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu stellen. Diese Möglichkeit hat nach eigener Aussage der genannten Nichtregierungsorganisationen bereits zu tausenden derart automatisiert generierten VIG-Anfragen bei so gut wie allen zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland geführt. Wir konnten auf der Plattform "Topf Secret" recherchieren, dass für unsere Mandant­ schaft eine Anfrage der Hygieneberichte stattgefunden hat. Als zuständige Kontrollbehör­ de dürfte Ihnen der Antrag bereits vorliegen bzw. in Kürze zugehen.
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Da wir erfahren haben, dass Behörden in VIG-Verfahren in der Vergangenheit in Einzelfäl­ len Informationen an Antragsteller herausgegeben haben, ohne dass die vorgesehene Anhörung derjenigen Unternehmen stattgefunden hat, über die Informationen abgefragt wurden, weisen wir Sie auf diesem Wege - rein vorsorglich - darauf hin, dass für VIG­ Verfahren bestimmte verfahrensrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, zu denen eine zwingende Anhörung der Betroffenen gehört, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Weiter ist zwingender Bestandteil eines VIG­ Verfahrens der Erlass einer Grundentscheidung, die an den Betroffenen ergeht und mit der der Betroffene über die zukünftige Informationsgewährung informiert wird. Gegen diese Grundentscheidung kann er Rechtsmittel einlegen. Erst nach der Bestandskraft der Grundentscheidung dürfen dem Antragsteller Informationen offengelegt werden. Weiter weisen wir darauf hin, dass es erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeil der Plattform gibt. Die Art der "Einladung" zur nicht reflektierten Antragstellung wird daher auch beispielsweise von Seiten des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure stark kritisiert (vgl. die anliegende Stellungnahme des BVLK). So wird die von den Nichtregierungsorganisationen gewählte Vergehensweise als für den Verbraucher irreführend und letztlich rechtsmissbräuchlich wahrgenommen. Zum einen wird der Internetnutzer im Unklaren darüber gelassen, dass er mit seinen "Klicks" ein Verwaltungsverfahren auslöst, in dem er Beteiligtenstellung hat und das möglicherweise auch in einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht münden kann. Vielen Nutzern der Plattform sind die rechtliche Situation und die Folgen ihres Tuns unklar. Darüber hinaus ist es auch möglich, mit sogenannten "Fake Accounts", also Falschnamen und darauf basierenden E-Mailadressen, entsprechende Anträge zu generieren. Die ge­ nannten Nichtregierungsorganisationen eröffnen also eine Möglichkeit anonymisierter Verfahrensinitialisierung, was die gesetzliche Verfahrensordnung nicht vorsieht. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie um Prüfung, ob im Falle eines Verfahrens der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wurde, die nachvollzogen werden kann. letztlich handelt es sich um eine Kampagne von Nichtregierungsorganisationen, die das Verbraucherinformationsgesetz als Instrument zur Eigenwerbung missbrauchen. So ist es offensichtlich, dass die Plattform dazu einlädt, VIG-Anträge "ins Blaue hinein zu stellen". Die hochgradige Automatisierung verführt dazu, nicht überdachte und massenhafte An­ fragen zu stellen, hinter denen kein echtes Informationsinteresse steht. ln der Folge wird ein hoher und kostenintensiver Aufwand ausgelöst und ein hohes Pro­ zessrisiko für die deutschen Überwachungsbehörden geschaffen, was weitere Kostenfol­ gen nach sich zieht, ohne dass ein erkennbarer Nutzen entsteht. Die Internet-Plattform 2
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läuft damit dem Sinn des Verbraucherinformationsgesetzes zuwider und schädigt den Gedanken der Informationsfreiheitsgesetze allgemein. Unserer Ansicht nach ist der Antrag auf Auskunftserteilung schon offensichtlich miss­ bräuchlich. Die Intention des VIG und anderer Informationsfreiheitsgesetze ist es nicht, dass massenhaft in Sekundenschnelle Auskunftsansprüche ohne "echtes" Informationsin­ teresse der Antragsteller gestellt werden können. Darüber hinaus sieht das vorformulier­ te Antragsformular die Möglichkeit vor, dass der Antragsteller der Weitergabe seiner per­ sonenbezogenen Daten an Dritte widerspricht. Dies verstößt unserer Ansicht nach gegen § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG, der ausdrücklich vorsieht, dass auf Nachfrage des Dritten der Name und die Anschrift des Antragstellers offenzulegen sind. Insofern handelt es sich bei dem von "foodwatch" und "FragDenStaat" zur Verfügung gestellten Mitmach-Portal "Topf Se­ cret" um eine Marketingkampagne, die alleine den Interessen der Protagonisten dient. Möglicherweise spielen auch kommerzielle Interessen der Nichtregierungsorganisationen eine Rolle; so wird der Dienst nach eigener Aussage gesponsert ("Powered by Four­ square") - bei "Foursquare" handelt es sich um einen kommerziellen Dienst, der seine Dienstleistung wie folgt beschreibt: "Finde in jeder Stadt der Welt die besten Orte zum Essen und Trinken, Shoppen oder Besichtigen. Hier hast du Zugriff auf über 75 Millionen kurze Tipps von Experten vor Ort." Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vergehensweise der Mitmach-Plattform die Vor­ gaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. la LFGB unterläuft, beispielsweise mit Blick auf die zeitliche Befristung einer Veröf­ fentlichung. Wir bitten Sie daher, Ihnen vorliegende Verfahren Ihren vorgesetzten Behörden vorzu­ legen, damit behördlicherseits eine grundsätzliche Befassung mit den durch die Kam­ pagne der Nichtregierungsorganisationen aufgeworfenen Rechtsfragen erfolgen kann. Darüber hinaus bitten wir, die angefragten Informationen Antragstellern nicht - j eden­ falls nicht ohne die vorherige grundsätzliche rechtliche Prüfung der Zulässigkelt des An­ tragsverfahrens und ohne Berücksichtigung der genannten Verfahrensschritte - zuzulei­ ten. Wenn dennoch ohne vorherige Anhörung unserer Mandantin dem Auskunftsbegehren entsprochen werden soll, bitten wir, uns hierüber zu informieren. ln diesem Fall würden wir dann für unsere Mandantin den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in An­ spruch nehmen. Weiterhin regen wir an, den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass mit der Anfrage Kosten für den Antragsteller verbunden sein können. 3
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Wir bedanken uns dafür, dass Sie sich mit unseren Überlegungen befassen und bitten um Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Akten unter Offenlegung des Antragstellers in unsere Kanzlei. Hierfür eventuell anfallende Kosten werden selbstverständlich erstattet. Anlage 4
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