Dokumente zum Abriss der Rostocker Heinkel-Mauer

Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Abriss der Rostocker Heinkel-Mauer hat viele BürgerInnen beschäftigt und betroffen gemacht. -Mit ihr starb ein Stück Stadtgeschichte.

Laut einem Online-Artikel der "Zeitungsverlag Schwerin GmbH & Co. KG"
lagen nach den vorgetragenen Belangen des Landesdenkmalschutzes keine gewichtigen Gründe vor, die für die unveränderte Beibehaltung des Objektzustandes sprachen.
Quelle: https://www.svz.de/lokales/rostock/ministerium-besiegelt-das-aus-fuer-die-heinkel-mauer-id16729116.html

Hiermit bitte ich um jene, interne Kommunikation zwischen dem Landesdenkmalschutz und Ihrem Ministerium sowie um dazugehörige Gutachten beider Seiten.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. Juni 2018
  • Frist
    31. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, der Abriss der Rostocker Heinkel-Mauer hat vi…
An Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente zum Abriss der Rostocker Heinkel-Mauer [#31365]
Datum
29. Juni 2018 12:28
An
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, der Abriss der Rostocker Heinkel-Mauer hat viele BürgerInnen beschäftigt und betroffen gemacht. -Mit ihr starb ein Stück Stadtgeschichte. Laut einem Online-Artikel der "Zeitungsverlag Schwerin GmbH & Co. KG" lagen nach den vorgetragenen Belangen des Landesdenkmalschutzes keine gewichtigen Gründe vor, die für die unveränderte Beibehaltung des Objektzustandes sprachen. Quelle: https://www.svz.de/lokales/rostock/ministerium-besiegelt-das-aus-fuer-die-heinkel-mauer-id16729116.html Hiermit bitte ich um jene, interne Kommunikation zwischen dem Landesdenkmalschutz und Ihrem Ministerium sowie um dazugehörige Gutachten beider Seiten. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente zum Abriss der Rostocker Heinkel-Mau…
An Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Dokumente zum Abriss der Rostocker Heinkel-Mauer [#31365]
Datum
31. Juli 2018 08:15
An
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente zum Abriss der Rostocker Heinkel-Mauer“ vom 29.06.2018 (#31365) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31365 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Ihr Antrag vom 29.06.2018 zur Heinkelmauer Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit Email vom 29.06.2018 um Ausk…
Von
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihr Antrag vom 29.06.2018 zur Heinkelmauer
Datum
13. September 2018 14:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit Email vom 29.06.2018 um Auskunft zur internen Kommunikation zwischen dem Landesdenkmalschutz und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung sowie um dazugehörige Gutachten in der Angelegenheit Abriss der Heinkelmauer in Rostock gebeten. Ich bitte um Nachsicht, Ihnen erst jetzt zu antworten. Dies tut mir leid. Zwischen dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V (LAKD M-V), welches Sie mit "Landesdenkmalschutz" vermutlich meinen, und dem Energieministerium hat es keinen Schriftwechsel gegeben. Auch haben beide Behörden keine Gutachten erstellt oder erstellen lassen. Als Rechtsgrundlagen für Ihr Auskunftsbegehren haben Sie § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind, angegeben. Ihr o. a. Informationsbegehren erfasst weder Umweltinformationen i. S. d. LUIG M-V noch Verbraucherinformationen nach dem VIG, so dass diese beiden Gesetze als Anspruchsgrundlage für Ihr Informationsbegehren ausscheiden. Das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) kommt dagegen als Anspruchsgrundlage für Ihr Informationsbegehren grundsätzlich in Frage. Ein Antrag auf Information nach dem IFG M-V setzt nach § 10 Absatz 1 Satz 2 einen schriftlichen oder zur Niederschrift formulierten Antrag voraus. Auch eine Antragstellung per E-Mail genügt der Schriftform. Die Email muss jedoch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein; diese Anforderung ergibt sich aus § 3a Verwaltungsverfahrens, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die von Ihnen am 29.06.2018 an die Emailadresse <<E-Mail-Adresse>> versendete Email, mit der Sie Ihr Informationsbegehren vorgetragen haben, war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Mit freundlichen Grüßen