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Dokumente zum Ärztlichen Sachverständigenbeirat

Ich bitte Sie, mir sämtliche Dokumente zuzusenden, die den Mitgliedern des Ärztlichen Sachverständigenbeirats in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 zur Verfügung gestellt wurden. Hierbei beziehe ich mich auch, aber nicht nur auf Tagesordnungen und Protokolle der einzelnen Sitzungen sowie auf die Kommunikation mit den Mitgliedern außerhalb dieser regelhaften Schreiben. Kommunikation bedeutet dabei nicht nur, aber auch Briefe, Faxe, E-Mails, als auch Vorlagen und Notizen, egal ob mit der Hand oder der Maschine angefertigt.

Sollten Ihrer Ansicht nach einzelne persönliche Daten geschwärzt werden müssen, da sonst Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden müssen, erkläre ich mich mit den nötigen Schwärzungen einverstanden. Ich möchte Sie jedoch bitten, daran zu denken, das Schutzinteresse der Betroffenen gegen das öffentliche Interesse der Presse an einer so entscheidenden, nationalen Stelle abzuwiegen und die verschiedenen Stufen er schützenswerte Privatsphäre (Sozialsphäre, Privatsphäre, Intimsphäre) zu beachten.

Sollten Sie Rückfragen haben oder Vorschläge, wie wir den Arbwitsaufwand für Sie eingrenzen können, erreichen Sie mich jederzeit per E-Mail unter <<E-Mail-Adresse>> oder unter 0151 407 95 370.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Februar 2018
  • Frist
    13. März 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte Sie, m…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente zum Ärztlichen Sachverständigenbeirat [#26497]
Datum
8. Februar 2018 18:35
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte Sie, mir sämtliche Dokumente zuzusenden, die den Mitgliedern des Ärztlichen Sachverständigenbeirats in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 zur Verfügung gestellt wurden. Hierbei beziehe ich mich auch, aber nicht nur auf Tagesordnungen und Protokolle der einzelnen Sitzungen sowie auf die Kommunikation mit den Mitgliedern außerhalb dieser regelhaften Schreiben. Kommunikation bedeutet dabei nicht nur, aber auch Briefe, Faxe, E-Mails, als auch Vorlagen und Notizen, egal ob mit der Hand oder der Maschine angefertigt. Sollten Ihrer Ansicht nach einzelne persönliche Daten geschwärzt werden müssen, da sonst Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden müssen, erkläre ich mich mit den nötigen Schwärzungen einverstanden. Ich möchte Sie jedoch bitten, daran zu denken, das Schutzinteresse der Betroffenen gegen das öffentliche Interesse der Presse an einer so entscheidenden, nationalen Stelle abzuwiegen und die verschiedenen Stufen er schützenswerte Privatsphäre (Sozialsphäre, Privatsphäre, Intimsphäre) zu beachten. Sollten Sie Rückfragen haben oder Vorschläge, wie wir den Arbwitsaufwand für Sie eingrenzen können, erreichen Sie mich jederzeit per E-Mail unter <<E-Mail-Adresse>> oder unter 0151 407 95 370.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Antragsteller/in Antragsteller/in Stargarder Straße 58 10437 Berlin +49 151 407 95 370 <<E-Mail-Adresse>&…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dokumente zum Ärztlichen Sachverständigenbeirat [#26497]
Datum
14. April 2018 13:51
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antragsteller/in Antragsteller/in Stargarder Straße 58 10437 Berlin +49 151 407 95 370 <<E-Mail-Adresse>> Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat Gesetzliche Unfallversicherung Bernhard Traut Rochusstraße 1 53123 Bonn Per Fax an +49 228 99 527 2283 Vorab per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> 14. April 2018 Zugang zu amtlichen Informationen – mein IFG-Antrag vom 8. Februar 2018 Widerspruch Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren: Vielen Dank Ihnen für Ihren Bescheid vom 15. März 2018. Hiermit lege ich frist- und formgerecht Widerspruch gegen Ihre Entscheidung ein, meinen Antrag vollumfänglich abzulehnen. Ich gliedere zur besseren Übersichtlichkeit Ihre Ablehnung in vier Punkte: 1. Vertraulichkeit Sie beziehen sich in Ihrer Ablehung auf §3 Nummer 3 Buchstabe b IFG und schreiben, ein freier Meinungsaustausch der Mitglieder des Beirates würde durch eine Offenlegung des Beratungsverlaufes „beeinträchtigt werden“, die Vertraulichkeit und effektive und neutrale Entscheidungsfindung sei nicht mehr gewährleistet. 2. Jegliche Kommunikation Zudem schreiben Sie, da sich jegliche Kommunikation mit den Mitgliedern „immer mit Bezug auf konkrete Beratungsthemen stattfindet, erstreckt sich die Vertraulichkeit auch auf diese Informationen“. 3. Abgeschlossene Beratungen Zudem gelte der Vertraulichkeitsschutz sowohl für laufende, als auch für abgeschlossene Beratungen. Dafür beziehen Sie sich auf das Urteil des BVerwG vom 18. Juli 2011, AZ: 7B 14/11. 4. Bekanntgabe im Internet Die Themen und Ergebnisse würden zudem in allgemeiner Form auf der Internetseite des BMAS bekannt gegeben. Ich widerspreche Ihrer Rechtsauffassung in all diesen Punkten und komme deshalb zu dem Ergebnis, das eine völlig Ablehnung meines Informationsanspruches nicht aufrecht erhalten werden kann. Zu Punkt 1: Ich habe in meinem Antrag ganz bewusst darum gebeten, die Namen der Beteiligten falls nötig zu schwärzen, um eine Drittbeteiligung auszuschließen und dem von Ihnen angeführten Argument nachzukommen. Sollte eine völlige und vollständige Vertraulichkeit der Beratungen selbst im Nachhinein überhaupt noch nötig sein, was ich im Folgenden bezweifele, zieht die Schwärzung der personenbezogenen Daten hilfsweise als Argument, mir die Informationen – oder einen Teil davon dennoch zugänglich zu machen. Zu Punkt 2: Die Entscheidungsfindung unterliegt laut IFG des Bundes lediglich „wenn und solange“ die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass lediglich der Kernbereich der Entscheidungsfindung geschützt ist. Jegliche Dokumente, Kommunikation, Stellungnahmen, die von außen in den Beirat hereingegeben werden, sind keine Dokumente oder Informationen der Entscheidungsfindung, sondern sind von außen in den Raum der Entscheidungsfindung hereingegebene Informationen, sagen also nichts oder nicht genug über den Kern der Entscheidungsfindung aus, als dass deren Veröffentlichung sowohl logisch als auch rechtlich überhaupt Einfluss auf die Beratungen haben könnte. Zu Punkt 3: Sie schreiben, der Schutz gelte auch für abgeschlossene Beratungen. Das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes sagt jedoch nicht, dass dieser Schutz immer und automatisch auch für abgeschlossene Beratungen gilt, sondern lediglich, dass er dafür gelten kann. Und wie immer beim IFG hat dies unter engster Auslegung und im Zweifel zugunsten des Antragstellers bewertet zu werden. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet, schreibt das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung aus dem vergangenen Jahr (30. März 2017 – 7 C 19.15). Im Wege einer Prognose sei zu ermitteln, ob das (nachträgliche) Bekanntwerden der Information (zukünftig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördlichen Beratungsprozesses führt. Dass Sie diese Prognose gewissenhaft vorgenommen haben, lässt sich aus Ihrer Antwort an mich nicht ablesen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Mir erschließt sich nicht, wie die nachträgliche Veröffentlichung von Tagesordnungen im Anschluss an abgeschlossene Beratungen – zur Not wie oben beschrieben in Teilen geschwärzt – in einer objektiven Abwägung als Gefährdung beurteilt werden könnte. Zudem urteilt das Bundesverwaltungsgericht im von Ihnen angeführten Urteil im Jahr 2011, dass es im konkreten Fall nicht um in sachlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge gehe und deshalb, weil die Vorgänge nicht abgeschlossen seien, sei der Informationgszugang zu verweigern. Im Fall des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten ist dies wenn überhaupt nur teilweise der Fall. So finden zum Beispiel sogenannten Vorprüfungen statt, die als in sachlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge betrachtet werden können. Spätestens jedoch wenn Berufskrankheiten anerkannt wurden, sind die Vorgänge auch in Gänze abgeschlossen. Denn die Beratungen von einer Berufskrankheit haben mit der einer wissenschaftlich völlig anders gelagerten anderen Berufskrankheit sachlich nichts miteinander zu tun. Zu Punkt 4: Die Im Internet zur Verfügung gestellten Informationen lassen keinerlei Schlüsse zu über die Arbeit des Beirates. Für das Arbeitsministerium und den Beirat selbst mag die Form der Veröffentlichung angemessen und angenehm sein, für die Öffentlichkeit ist diese völlig unzureichend. Es gibt keinerlei Möglichkeit für Betroffene oder Journalisten, die Entscheidungsfindung nachzuvollziehen oder zu verstehen, geschweige denn auch nur den groben Verlauf, die Geschwindigkeit oder den Fortschritt von aktuellen Beratungsprozessen nachzuvollziehen. Dadurch ist eine öffentliche Bewertung, eine Diskussion, eine Auseinandersetzung in Presse und Zivilgesellschaft erschwert. Für einen Beirat mit einer solch enormen Bedeutung für Millionen berufstätige Menschen in Deutschland ist die derzeit stattfindende Veröffentlichung unzureichend. Sollten Sie der Ansicht sein, dass eine Veröffentlichung von Teilen der von mir angefragten Informationen tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des zukünftigen Beratungsprozesses darstellen, können Sie diese Teile natürlich gerne mit entsprechender Begründung mir gegenüber schwärzen. Bitte beachten Sie dabei in der Abwägung die von mir angeführten Argumente und den Grundsatz des Informationsfreiheitsgesetzes, dass Behördeninformationen zunächst als dem Bürger zugänglich zu gelten haben und dieser Zugang nur wenn unbedingt nötig in engstem Maße eingeschränkt werden sollte. Informationen über ein Gremium, das über die berufsgenossenschaftliche Entschädigung von Millionen Menschen entscheidet, können nicht in ihrer Gesamtheit vom Informationszugang über das Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen sein – zumal nicht ohne detaillierte Begründung, zumal nicht bezogen auf lediglich in der Vergangenheit liegende Ereignisse, zumal nicht trotz des Angebots des Schwärzens von personenbezogenen Daten der Beteiligten. Natürlich können Sie sich gerne jederzeit auch telefonisch unter 0151 407 95 370 bei mir melden, falls Sie eine teilweise Zugänglichmachung der angefragten Akten besprechen oder Rückfragen zu meinem Antrag stellen wollen. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung innerhalb eines Monats und verbleibe mit besten Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26497 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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