Antragsteller/in Antragsteller/in
Stargarder Straße 58
10437 Berlin
+49 151 407 95 370
<<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Gesetzliche Unfallversicherung
Bernhard Traut
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Per Fax an +49 228 99 527 2283
Vorab per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>>
14. April 2018
Zugang zu amtlichen Informationen – mein IFG-Antrag vom 8. Februar 2018
Widerspruch
Sehr geehrt<< Anrede >>
Sehr geehrte Damen und Herren:
Vielen Dank Ihnen für Ihren Bescheid vom 15. März 2018. Hiermit lege ich frist- und formgerecht Widerspruch gegen Ihre Entscheidung ein, meinen Antrag vollumfänglich abzulehnen.
Ich gliedere zur besseren Übersichtlichkeit Ihre Ablehnung in vier Punkte:
1. Vertraulichkeit
Sie beziehen sich in Ihrer Ablehung auf §3 Nummer 3 Buchstabe b IFG und schreiben, ein freier Meinungsaustausch der Mitglieder des Beirates würde durch eine Offenlegung des Beratungsverlaufes „beeinträchtigt werden“, die Vertraulichkeit und effektive und neutrale Entscheidungsfindung sei nicht mehr gewährleistet.
2. Jegliche Kommunikation
Zudem schreiben Sie, da sich jegliche Kommunikation mit den Mitgliedern „immer mit Bezug auf konkrete Beratungsthemen stattfindet, erstreckt sich die Vertraulichkeit auch auf diese Informationen“.
3. Abgeschlossene Beratungen
Zudem gelte der Vertraulichkeitsschutz sowohl für laufende, als auch für abgeschlossene Beratungen. Dafür beziehen Sie sich auf das Urteil des BVerwG vom 18. Juli 2011, AZ: 7B 14/11.
4. Bekanntgabe im Internet
Die Themen und Ergebnisse würden zudem in allgemeiner Form auf der Internetseite des BMAS bekannt gegeben.
Ich widerspreche Ihrer Rechtsauffassung in all diesen Punkten und komme deshalb zu dem Ergebnis, das eine völlig Ablehnung meines Informationsanspruches nicht aufrecht erhalten werden kann.
Zu Punkt 1: Ich habe in meinem Antrag ganz bewusst darum gebeten, die Namen der Beteiligten falls nötig zu schwärzen, um eine Drittbeteiligung auszuschließen und dem von Ihnen angeführten Argument nachzukommen. Sollte eine völlige und vollständige Vertraulichkeit der Beratungen selbst im Nachhinein überhaupt noch nötig sein, was ich im Folgenden bezweifele, zieht die Schwärzung der personenbezogenen Daten hilfsweise als Argument, mir die Informationen – oder einen Teil davon dennoch zugänglich zu machen.
Zu Punkt 2: Die Entscheidungsfindung unterliegt laut IFG des Bundes lediglich „wenn und solange“ die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass lediglich der Kernbereich der Entscheidungsfindung geschützt ist. Jegliche Dokumente, Kommunikation, Stellungnahmen, die von außen in den Beirat hereingegeben werden, sind keine Dokumente oder Informationen der Entscheidungsfindung, sondern sind von außen in den Raum der Entscheidungsfindung hereingegebene Informationen, sagen also nichts oder nicht genug über den Kern der Entscheidungsfindung aus, als dass deren Veröffentlichung sowohl logisch als auch rechtlich überhaupt Einfluss auf die Beratungen haben könnte.
Zu Punkt 3: Sie schreiben, der Schutz gelte auch für abgeschlossene Beratungen. Das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes sagt jedoch nicht, dass dieser Schutz immer und automatisch auch für abgeschlossene Beratungen gilt, sondern lediglich, dass er dafür gelten kann. Und wie immer beim IFG hat dies unter engster Auslegung und im Zweifel zugunsten des Antragstellers bewertet zu werden.
Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet, schreibt das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung aus dem vergangenen Jahr (30. März 2017 – 7 C 19.15). Im Wege einer Prognose sei zu ermitteln, ob das (nachträgliche) Bekanntwerden der Information (zukünftig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördlichen Beratungsprozesses führt.
Dass Sie diese Prognose gewissenhaft vorgenommen haben, lässt sich aus Ihrer Antwort an mich nicht ablesen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Mir erschließt sich nicht, wie die nachträgliche Veröffentlichung von Tagesordnungen im Anschluss an abgeschlossene Beratungen – zur Not wie oben beschrieben in Teilen geschwärzt – in einer objektiven Abwägung als Gefährdung beurteilt werden könnte.
Zudem urteilt das Bundesverwaltungsgericht im von Ihnen angeführten Urteil im Jahr 2011, dass es im konkreten Fall nicht um in sachlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge gehe und deshalb, weil die Vorgänge nicht abgeschlossen seien, sei der Informationgszugang zu verweigern. Im Fall des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten ist dies wenn überhaupt nur teilweise der Fall. So finden zum Beispiel sogenannten Vorprüfungen statt, die als in sachlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge betrachtet werden können. Spätestens jedoch wenn Berufskrankheiten anerkannt wurden, sind die Vorgänge auch in Gänze abgeschlossen. Denn die Beratungen von einer Berufskrankheit haben mit der einer wissenschaftlich völlig anders gelagerten anderen Berufskrankheit sachlich nichts miteinander zu tun.
Zu Punkt 4: Die Im Internet zur Verfügung gestellten Informationen lassen keinerlei Schlüsse zu über die Arbeit des Beirates. Für das Arbeitsministerium und den Beirat selbst mag die Form der Veröffentlichung angemessen und angenehm sein, für die Öffentlichkeit ist diese völlig unzureichend. Es gibt keinerlei Möglichkeit für Betroffene oder Journalisten, die Entscheidungsfindung nachzuvollziehen oder zu verstehen, geschweige denn auch nur den groben Verlauf, die Geschwindigkeit oder den Fortschritt von aktuellen Beratungsprozessen nachzuvollziehen. Dadurch ist eine öffentliche Bewertung, eine Diskussion, eine Auseinandersetzung in Presse und Zivilgesellschaft erschwert. Für einen Beirat mit einer solch enormen Bedeutung für Millionen berufstätige Menschen in Deutschland ist die derzeit stattfindende Veröffentlichung unzureichend.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass eine Veröffentlichung von Teilen der von mir angefragten Informationen tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des zukünftigen Beratungsprozesses darstellen, können Sie diese Teile natürlich gerne mit entsprechender Begründung mir gegenüber schwärzen. Bitte beachten Sie dabei in der Abwägung die von mir angeführten Argumente und den Grundsatz des Informationsfreiheitsgesetzes, dass Behördeninformationen zunächst als dem Bürger zugänglich zu gelten haben und dieser Zugang nur wenn unbedingt nötig in engstem Maße eingeschränkt werden sollte.
Informationen über ein Gremium, das über die berufsgenossenschaftliche Entschädigung von Millionen Menschen entscheidet, können nicht in ihrer Gesamtheit vom Informationszugang über das Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen sein – zumal nicht ohne detaillierte Begründung, zumal nicht bezogen auf lediglich in der Vergangenheit liegende Ereignisse, zumal nicht trotz des Angebots des Schwärzens von personenbezogenen Daten der Beteiligten.
Natürlich können Sie sich gerne jederzeit auch telefonisch unter 0151 407 95 370 bei mir melden, falls Sie eine teilweise Zugänglichmachung der angefragten Akten besprechen oder Rückfragen zu meinem Antrag stellen wollen.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung innerhalb eines Monats und verbleibe mit besten Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 26497
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
Zeige die zitierte Nachricht an