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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zum Energiecharta-Vertrag und Kohleausstieg

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Bundesministerium für Wirtschaft Energie •und 11019 Berlin                         TEL.-ZENTRALE +49 30 18615     0 ████ ███                                                                          FAX +49 30 18615     7010 PowerShift e.V.                                                              INTERNET www.bmw   i.de Greifswalder Str 4                                                     BEARBEITET VONKurz 10405 Berlin                                                                      TEL +49 30 18615 FAX +49 30 18615 E-MAIL Buero-IIIB6@bmwi.bund.de AZ 32200/007#022 DATUM  Berlin,25.10.2021 BETREFF Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz                             (UIG) HIER Bescheid nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) BEZUG Ihr Antrag vom           16.02.2021[#212861] Sehr geehrterHerr ███, mit Antrag vom16.02.2021begehren Sie Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz(UIG) über sämtliche Informationen, darunter E-Mails, Aktenvermerke, Sitzungsprotokolle, Dokumente der internen Kommunikation, schriftli Kommunikation mit Dritten und sonstige relevante Korrespondenzen/Dokumente, denen im Rah          men des deutschen Kohleausstiegs Bezug den                auf Energiecharta       -Vertrag genommen oder dieser explizit erwähnt wird. Nach Ihrem                                 betrifftAntrag dies auch die Erarbeitung und Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes durch die Bundesministerien,sowie die Verhandlung, Ausarbeitung und Verabschiedung                                      der öffentlich    -rechtlichen Verträge             mit den Betreibernvon Braunkohlekraftwerken und                 - tagebauen. HAUSANSCHRIFTScharnhorststraße   - 3734 10115 Berlin VERKEHRSANBINDUNG  U6       Naturkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof Tram Invalidenpark Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BM Datenschutzerklärung auf www.bmwi.de/Datenschutzerklärung entnehmen.
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Seite 2 von 6 Ihre Anfrage umfasst Dokumente, die in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 16. Februar 2021 erstellt wurden. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird in dem aus der Begründung ersichtlichen Umfang stattgegeben; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) haben Sie einen Anspruch auf die begehrten Informationen. Mit Ihrem Antrag ist der Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes eröffnet, da Sie Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a UIG begehren. Danach sind Umweltinformationen alle Daten, die sich auf die Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Der Begriff der Umweltinformation ist weit auszulegen (BVerwG NVwZ 2017, 1775 (1780) Rn. 54; BeckOK InfoMedienR/Karg, 31. Ed. 1.2.2021, UIG § 2 Rn. 66). Eine dahingehende Feststellung kann auch summarisch erfolgen, insbesondere wenn die jeweilige Angabe sich insgesamt auf eine Maßnahme oder Tätigkeit bezieht, die erkennbare Auswirkung auf die Umwelt hat (OVG Berlin-Brandenburg NVwZ 2012, 979 (980); BeckOK InfoMedienR/Karg, 31. Ed. 1.2.2021, UIG § 2 Rn. 69). Die von Ihnen beantragte Auskunft betrifft die Ausgestaltung des Kohleausstiegs in der Bundesrepublik Deutschland und die Berücksichtig von weiteren Regelwerken, hier des Vertrages über die Energiecharta. Somit betrifft sie Informationen über die stetige Reduzierung der Kohleverstromung sowie die damit verbundene Reduzierung von CO2- Emissionen.    Es  geht    um  Informationen    zu Maßnahmen,      die sich  auf   die Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG wie Luft und Atmosphäre (wahrscheinlich) auswirken. Im Ergebnis handelt es sich deshalb um Umweltinformationen.
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Seite 3 von 6 Ihr Antrag war daher nach dem gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangigem UIG zu entscheiden. Die diesem Bescheid beigefügten Anlagen enthalten die Unterlagen, auf die Sie gemäß § 3 UIG einen Anspruch haben. Der     öffentlich-rechtliche Vertrag    zur   Reduzierung    und   Beendigung     der Braunkohleverstromung in Deutschland („ÖRV“) nimmt lediglich in der Präambel sowie in der vertraglichen Regelung zum Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit Bezug auf den Energiecharta-Vertrag. Während der Verhandlung, Ausarbeitung und Verabschiedung des ÖRV wurden eine Vielzahl von vertraglichen Vor- und Zwischenfassungen an die ÖRV-Vertragsparteien versandt. Sämtliche dieser Fassungen stellen Dokumente dar, die jeweils an den genannten Stellen und größtenteils identisch auf den Energiecharta- Vertrag Bezug nehmen. Mit der Anlage 1 erhalten Sie Auszüge aus sämtlichen an die Vertreter der RWE AG im Rahmen der Verhandlungen versandten Fassungen des ÖRVs. Anlage 2 enthält entsprechend die an die Vertreter der Lausitz Energie Kraftwerke AG versandten Unterlagen mit Bezug auf den Energiecharta-Vertrag. Die betreffenden Vor- und Zwischenfassungen des ÖRV wurden ferner auch jeweils an alle an der Verhandlung, Ausarbeitung und Verabschiedung des ÖRV beteiligten Ressorts versandt. Diese Unterlagen sind in Anlage 3 enthalten. Um Dopplungen in dem Anhang zu diesem Bescheid zu vermeiden, wurden die Dokumente, die bereits in den Anlagen 1 und 2 enthalten sind, nicht nochmals der Anlage 3 beigefügt, obwohl die identischen Dokumente auch an die Ressorts versandt wurden und somit ein eigenständiges Dokument im Sinne Ihres Antrags darstellen. Der ÖRV wurde während der Verhandlung, Ausarbeitung und Verabschiedung auch an weitere Vertragsparteien des ÖRV versandt, etwa an die EnBW Energie Baden- Württemberg AG und die Saale Energie GmbH. Im Rahmen des beihilferechtlichen Notifizierungsverfahrens erhielt auch die Europäische Kommission Fassungen des ÖRV. Da es sich hierbei jeweils um Dokumente handelt, die bereits in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind, wurde auf eine nochmalige Beifügung in gesonderten Anlagen verzichtet.
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Seite 4 von 6 Anlage 4 enthält ein Dokument, das nicht im Zusammenhang mit den Vor- und Zwischenfassungen des ÖRV steht und das einen Bezug zum Energiecharta-Vertrag aufweist. Die beigefügten Anlagen enthalten die relevanten Auszüge der Dokumente, die einen Bezug zum Energiecharta-Vertrag aufweisen. Da sich die betreffenden Passagen zum Teil nur geringfügig oder in den jeweiligen Verhandlungsrunden zum ÖRV überhaupt nicht änderten, sind die Auszüge teilweise identisch. 2. Im Übrigen besteht der Anspruch auf Herausgabe der beantragten Informationen nicht. Es besteht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG kein Anspruch auf Herausgabe interner Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen. Das öffentliche Interesse an ihrer Bekanntgabe überwiegt nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist eine informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 S. 1 UIG. Bei den ersuchten Informationen handelt es sich um interne Mitteilungen. Zu solchen zählen Mitteilungen innerhalb einer informationspflichtigen Stelle, die den Binnenbereich einer Behörde nicht verlassen (BVerwG, Urt. v. 2. 8. 2012 – 7 C 7/12, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 20.01.2021, C-619/19, Rn. 53). Hierunter können ebenfalls Umweltinformationen fallen, die von einer externen Quelle bei einer Behörde eingegangen sind, wenn sie der Öffentlichkeit vor ihrem Eingang bei der Behörde nicht zugänglich gemacht wurden oder hätten zugänglich gemacht werden müssen (EuGH, Urteil vom 20.01.2021, C-619/19, Rn. 43). Die ersuchten internen E- Mails und sonstigen Korrespondenzen betreffen ausschließlich den schutzwürdigen Kern der behördeninternen Entscheidungsbildung. Diese haben seit ihrer Entstehung den Binnenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nicht verlassen und hätten auch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Die    einschlägige   Ausnahme      greift auch    nach  Abschluss   der   betroffenen Entscheidungsprozesse, auf die sich die internen Mitteilungen beziehen (EuGH, Urteil vom 20.01.2021, C-619/19, Rn. 70). Insbesondere kann bei den ersuchten internen Mitteilungen nicht davon ausgegangen werden, diese wären nicht mehr aktuell, weshalb der behördeninterne geschützte Raum für Überlegungen und Debatten eine verminderte
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Seite 5 von 6 Bedeutung haben könnte. Im Gegenteil bleiben die Informationen rund um den Kohleausstieg      und      das     am      14. August    2020     in    Kraft  getretene Kohleverstromungsbeendigungsgesetz aktuell und bilden, soweit es die internen Mitteilungen angeht, einen Teil des nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG für die Behörden geschützten Raumes. Es liegt ferner kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntmachung vor. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur dann festgestellt werden, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine, bereits durch das UIG materialisierte Veröffentlichungsinteresse hinausgeht (BeckOK InfoMedienR/Karg, 31. Ed. 1.02.2021, UIG § 8 Rn. 6; vgl. BVerwG Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2/09). Dem Informationsinteresse der Allgemeinheit an den vorhandenen Umweltinformationen wird mit der Zurverfügungstellung der nicht unter die Ausnahmevorschriften fallenden Dokumente und Unterlagen Rechnung getragen. Ein darüber hinaus gehendes öffentlichen Interesse ist nicht ersichtlich und Ihrem Antrag nicht zu entnehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 Abs. 1, 3 UIG i.V.m. § 2 UIGGebV. Zwar handelt es sich vorliegend aufgrund des entstandenen sehr hohen Aufwands bei der Prüfung von Ablehnungsgründen, Zusammenstellung der Anhänge sowie der vorgenommenen Schwärzungen nicht mehr um eine einfache Auskunft. Von der Erhebung der Gebühren wird jedoch im Hinblick auf die entstandene Verzögerung im Rahmen der Billigkeit abgesehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Sitz in Berlin und Bonn erhoben werden.
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Seite 6 von 6 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Kurz
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Anlage 1 E-Mail BMWi an RWE, 7. Mai 2020, 15:16 Uhr, Anhang: ÖRV-Entwurf, Fassung 2.0 Auszüge aus diesem Anhang mit Bezug zum Energiecharta-Vertrag: Auszug 1: Präambel:
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825 ‚Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit (1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass das Unionsrecht, insbesondere die Art 267 und 344 AEUV, im intra-EU-Verhältnis investitionsschutzrechtliche ‚Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen,           einschließlich  dem     Energiecharta-Vertrag, ausschließt (2) Rein vorsorglich und ungeachtet von Absatz 1 verzichten die Gesellschaften darauf, aus und im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag und/oder dem KVBG investitionsschutzrechtliche Rechtsbehelfe vor internationalen Schiedsgerichten zu suchen oder entsprechende Schiedsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auf Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Energiecharta-Vertrag, die Rechte der Gesellschaften und ihrer abhängigen Unternehmen aus Art. 26 Energiecharta-Vertrag sowie auf etwaige Rechte aus anderen bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen. (8) Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass kein sonstiges mit ihnen verbundenes Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG Ansprüche geltend macht oder Rechtsbehelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die ‚Anlagenbetreiber nach Absatz (2) verzichten. (4) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften auch materiell auf Forderungen und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Energiecharta- Vertrag oder bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen verzichten (Erlass). Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne von $$ 15 f . AktG eine Erklärung entsprechend der Regelung in Satz 1 abgeben. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt bereits Jetzt ihr Einverständnis mit diesem Verzicht|
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E-Mail BMWi an RWE, 3. Juni 2020, 09:36 Uhr, Anhang: ÖRV-Entwurf, Fassung 3.0 Auszüge aus diesem Anhang mit Bezug zum Energiecharta-Vertrag: Auszug 1: Präambel:
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825924 Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit m   [Die Vertragsparteien sind sich einig./ Der IBundl ist der Auffassung]. dass das Unionsrecht, insbesondere die Art. 267 und 344 AEUV, im intra-EU-Verhältnis investitionsschutzrechtliche Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen, einschließlich dem Energiecharta-Vertrag, ausschließt. 2)  Rein vorsorglich und ungeachtet von Absatz 1_sowie unbeschadet der sonstigen Regelungen und Ansprüche dieses Vertrags und anderweitiger nach dem Vertrag zulässiger Rechtsmittel verzichten die Gesellschaften darauf, aus und im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag und/oder dem KVBG investitionsschutzrechtliche Rechtsbehelfe vor internationalen Schiedsgerichten zu suchen oder entsprechende Schiedsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auf Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Energiecharta-Vertrag, die Rechte der Gesellschaften und ihrer abhängigen Unternehmen aus Art. 26 Energiecharta-Vertrag sowie auf etwaige        Rechte       aus     anderen      bilateralen   oder     multilateralen Investitionsschutzabkommen &   Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass kein sonstiges mit ihnen verbundenes Unternehmen im Sinne von $$ 15 f . AktG Ansprüche geltend macht oder Rechtsbehelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die ‚Anlagenbetreiber nach Absatz (2) verzichten. 38 (a  Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften auch materiellunbeschadet der sonstigen Regelungen und Ansprüche dieses Vertrags und sonstiger gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Rechtspositionen auf Forderungen und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Energiecharta- Vertrag oder bilateralen oder mulfilateralen Investitionsschutzabkommen verzichten (Erlass). [Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG eine Erklärung entsprechend der Regelung in Satz 1 abgeben..] Die Bundesrepublik Deutschland erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis mit diesem Verzicht.
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