- Bitte in HTML lesen -
Bezug: Ihr Antrag vom 29.9.2020Aktenzeichen: SeIFG/286.2/1-623 IFG
Datum: Berlin, 28.10.2020
Sehr
geehrteAntragsteller/in
ich bestätige Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihrer E-Mail vom 29.09.2020. Ihr Antrag hat das Aktenzeichen SeIFG/286.2/1-623 IFG erhalten. Künftigen Schriftwechsel bitte ich nur unter Angabe dieses Aktenzeichens zu führen.
Da Ihr Antrag die Belange Dritter berührt, ist gemäß § 8 Absatz 1 IFG eine Drittbeteiligung durchzuführen. Daher benötige ich zur weiteren Bearbeitung Ihre ladungsfähige Postanschrift. Zudem muss der Antrag gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG begründet werden, wenn er Daten Dritter betrifft, damit die Behörde eine Interessenabwägung vornehmen kann.
Ich weise darauf hin, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben werden. Diese kann im Internet unter
https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/ abgerufen werden. Der von Ihnen beantragte Informationszugang wird voraussichtlich nicht mehr in einem kostenfreien Rahmen möglich sein. Ich gehe davon aus, dass hier der Gebüh-rentatbestand der Nr. 2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Absatz 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Dieser sieht eine Gebühr in Höhe von 30 bis 500 Euro vor. Die Gebühr für Ihr Informationsbegehren wird voraussichtlich im unteren bis mittleren Bereich dieses Rahmens liegen.
Daher bitte ich um Mitteilung, ob Sie an Ihrem Antrag und, wenn ja, im vollen Umfang festhalten möchten, und Ihrer ladungsfähigen Postanschrift bis zum 04. November 2020. Zur Verfahrensbeschleunigung bitte ich auch, Ihren Antrag schon zu begründen. Sollte ich bis zu diesem Tag keine Rückmeldung erhalten, stelle ich das Verfahren ein.
Sie haben auch die Möglichkeit, eine Einschränkung Ihres Antrages vorzunehmen und dadurch die Gebühren zu reduzieren. Eine vollständige Rücknahme des Antrages wäre gebührenfrei. Gerne können Sie mir auch die Gründe angeben, die aus Ihrer Sicht zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten.
Mit freundlichen Grüßen