Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragen Sie Auskunft zu dem Informationssystem Parlamentsspiegel.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist auskunftspflichtig, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (§ 4 Abs. 2 IFG NRW). Ihre Anfrage betrifft Informationen, die nicht in den Anwendungsbereich des IFG NRW fallen, weil sie sich nicht auf Verwaltungsaufgaben beziehen. Parlamentspapiere unterfallen dem parlamentarischen Bereich. Ausschließlich zu Ihrer Information und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sende ich Ihnen anliegend das DIPLA-Regelwerk zu, aus denen sich grundlegende fachliche Details zum Parlamentsdokumentationssystem ergeben. Öffentlich zugängliche Informationen des Parlamentsspiegels finden sich unter
https://www.parlamentsspiegel.de/home/u….
Für weitergehende Ausführungen möchte ich Sie auch auf folgende Aufsätze aufmerksam machen:
Wolfgang Gärtner, Parlamentsspiegel im Wandel. Die Entwicklung des Parlamentsdokumentationssystems von 1957 bis 2006, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen 42 (2011) Nr.2, S. 384 - 397
Guido Köhler, Brigitte Corves, Integriertes Parlamentsinformationssystem Parlamentsspiegel. Ein Gemeinschaftsprojekt der deutschen Landesparlamente, in: Information und Technik Nordrhein-Westfalen, LDVZ-Nachrichten 6, Nr. 2 (2005), S. 3 - 4
Thomas A. Schröder, Parlament und Information. Die Geschichte der Parlamentsdokumentation in Deutschland (Potsdamer Studien Band 12), Potsdam 1998, S. 118 – 129
Alois Vogel, 30 Jahre Zentraldokumentation Parlamentsspiegel beim Landtag Nordrhein-Westfalen, in: Der Archivar 47 (1994), S. 270 – 281.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte unter Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift mit.
Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen