Dokumente zum Theater der Stadt Gummersbach

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. die abschließende Bauendabnahmebescheinigung des Theaters der Stadt Gummersbach zur Inbetriebnahme im Jahr 1974

2. die Dokumente der Bauaufsichtsbehörde mit der präzisen Auflistung aller Mängel, die die Schließung des Theaters der Stadt Gummersbach am 11.06.2018 erzwungen haben

3. die Dokumente der Beantragung und Genehmigung des C-Stempels aus dem NRW-Förderprogramm "Regionale 2025" für den Ausbau und die Ertüchtigung des Theaters der Stadt Gummersbach in der Reininghauser Straße

4. die Dokumente der Beantragung und Ablehnung des B-Stempels aus dem NRW-Förderprogramm "Regionale 2025" für den Ausbau und die Ertüchtigung des Theaters der Stadt Gummersbach in der Reininghauser Straße

5. die Dokumente der Beantragung und Genehmigung des C-Stempels aus dem NRW-Förderprogramm "Regionale 2025" für das "bergische Forum für Wissen und Kultur" in der Moltkestraße

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
  • Kosten dieser Information:
    34,49 Euro
  • Ein:e Follower:in
Uwe Brustmeier
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Gummersbach Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
Dokumente zum Theater der Stadt Gummersbach [#216920]
Datum
29. März 2021 12:26
An
Kommunalverwaltung Gummersbach
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. die abschließende Bauendabnahmebescheinigung des Theaters der Stadt Gummersbach zur Inbetriebnahme im Jahr 1974 2. die Dokumente der Bauaufsichtsbehörde mit der präzisen Auflistung aller Mängel, die die Schließung des Theaters der Stadt Gummersbach am 11.06.2018 erzwungen haben 3. die Dokumente der Beantragung und Genehmigung des C-Stempels aus dem NRW-Förderprogramm "Regionale 2025" für den Ausbau und die Ertüchtigung des Theaters der Stadt Gummersbach in der Reininghauser Straße 4. die Dokumente der Beantragung und Ablehnung des B-Stempels aus dem NRW-Förderprogramm "Regionale 2025" für den Ausbau und die Ertüchtigung des Theaters der Stadt Gummersbach in der Reininghauser Straße 5. die Dokumente der Beantragung und Genehmigung des C-Stempels aus dem NRW-Förderprogramm "Regionale 2025" für das "bergische Forum für Wissen und Kultur" in der Moltkestraße Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Uwe Brustmeier Anfragenr: 216920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216920/ Postanschrift Uwe Brustmeier << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Gummersbach
Sehr geehrter Herr Brustmeier, gerne bestätige ich Ihnen, dass Ihr Antrag nach dem IFG NRW am 29.03.2021 bei der …
Von
Kommunalverwaltung Gummersbach
Betreff
IFG-Antrag_Dokumente zum Theater der Stadt Gummersbach
Datum
1. April 2021 11:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Brustmeier, gerne bestätige ich Ihnen, dass Ihr Antrag nach dem IFG NRW am 29.03.2021 bei der Stadtverwaltung Gummersbach eingegangen ist. Von einer Gebührenerhebung werde ich nicht absehen, da allein die von Ihnen angedachte Veröffentlichung meiner Antwort nicht die Unbilligkeit der Gebührenerhebung bedingt. Weitere Gründe, die eine Unbilligkeit begründen könnten, sind für mich zur Zeit nicht ersichtlich. Meine Gebührenkalkulation wird nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwgebO IFG NRW) vom 19.02.2002 und dabei anknüpfend an den objektiv erforderlichen Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwand erfolgen. Der Stundensatz für die Berechnung des Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwands wird gemäß den Vorgaben der Kommunalen Gemeinschaft für Verwaltungsmanagement (KGSt) mit 87,82 € pro 60 Minuten in die Kalkulation einfließen. Mit freundlichen Grüßen
Uwe Brustmeier
Sehr << Anrede >> Ihre schnelle Rückmeldung habe ich erhalten und bedanke mich für Ihre Mühe. Laut A…
An Kommunalverwaltung Gummersbach Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
AW: IFG-Antrag_Dokumente zum Theater der Stadt Gummersbach [#216920]
Datum
1. April 2021 15:07
An
Kommunalverwaltung Gummersbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihre schnelle Rückmeldung habe ich erhalten und bedanke mich für Ihre Mühe. Laut Anlage Gebührentarif, Punkt 1.1 und 1.3.1 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) Vom 19. Februar 2002 handelt es sich bei meiner Dokumentenanfrage um die Erteilung einer einfachen schriftlichen Auskunft, welche gebührenfrei ist. Die von mir genannten Dokumente liegen Ihnen digital und ohne nennenswerten Beschaffungsaufwand vor, zumal die Verwaltungsvorgänge sich im aktuellen Bearbeitungsstatus befinden und gegenwärtig Teil diverser Kommunikationen sind. Ein erheblicher oder gar umfangreicher Vorbereitungsaufwand gemäß Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) Vom 19. Februar 2002 liegt in keinem Falle vor. Die von Ihnen erwähnte Billigkeit der Gebührenerhebung entspricht nicht der vom Bundesverfassunggericht (BVerfGE 34, 52, 61) geforderten Gebührengerechtigkeit. Alleine der Verweis auf die über ein öffentliches Portal gestellte Dokumentenanforderung begründet Ihre zu hinterfragende Rechtsauffassung in keinster Weise, ist letztlich willkürlich und unzulässig. Die angeforderten Dokumente unterliegen keinen besonderen Geheimhaltungsbestimmungen oder sonstigem erforderlichen Schutz vor der Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit, da sie im besonderen Maße für die Öffentlichkeit von berechtigtem Interesse sind, da sie sich auf Verwaltungsvorgänge beziehen, die öffentliches Vermögen bzw. Liegenschaften berühren, die von der Kommunalverwaltung lediglich treuhändisch verwaltet werden. Daher fordere ich von Ihnen erneut die gebührenfreie Zurverfügungstellung der genannten Dokumente. Eine Zahlung der in der Anlage Gebührentarif, Punkt 3 ff der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) Vom 19. Februar 2002 aufgeführten Auslagen werden selbstverständlich von mir übernommen. Sollten Sie eine anderweitige Rechtsauffassung über die Gebührengerechtigkeit besitzen, erwarte ich sehr gerne Ihre ausführlichen Quellenangaben, damit sich ggf. mein Rechtsbeistand damit entsprechend befassen kann. ... Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier Anfragenr: 216920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216920/
Kommunalverwaltung Gummersbach
Anfragenr: 216920; Ihre Anfrage vom 29.03.2021 Sehr geehrter Herr Brustmeier, zur Beantwortung Ihres Informations…
Von
Kommunalverwaltung Gummersbach
Betreff
Anfragenr: 216920; Ihre Anfrage vom 29.03.2021
Datum
29. April 2021 14:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Brustmeier, zur Beantwortung Ihres Informationsgesuchs vom 29.03.2021 erhalten Sie anliegend den Bescheid nebst Anlagen in einer Datei. Mit freundlichen Grüßen
Uwe Brustmeier
AW: Anfragenr: 216920; Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216920] Sehr << Anrede >> sehr herzlich bedanke …
An Kommunalverwaltung Gummersbach Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
AW: Anfragenr: 216920; Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216920]
Datum
1. Mai 2021 18:09
An
Kommunalverwaltung Gummersbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> sehr herzlich bedanke ich mich für Ihre fristgemäße Nachricht, die darin enthaltenen Informationen und die Unterlagen zur Beantragung eines C-Status des Theaters und des Bergischen Forums für Wissen und Kultur bei der Regionale 2025. Ihre ermittelten Gebühren halte ich durchaus persönlich und sachlich zwar für verhältnismäßig und daher eigentlich auch für akzeptabel. Leider scheinen aber meine Hinweise auf die Rechtslage bezüglich der Erhebung von Gebühren in dieser Sache meines Erachtens - möglicherweise durch eine für mich zwar nicht erkennbare, aber evtl. unbeabsichtigte Missverständlichkeit meinerseits, für die ich im Falle des Zutreffen vorsorglich um Entschuldigung bitten möchte - nicht zielführend bei Ihnen angekommen zu sein. 1. Ich hatte in meiner Anfrage darauf hingewiesen, dass vor Zusendung der angeforderten Dokumente zunächst ein Gebührenvoranschlag gemacht werden sollte. Das ist bedauerlicherweise nicht erfolgt. Die nun vorhandene Kombination aus Dokumenten und Gebühren ist daher so nicht in Ordnung. 2. Selbstverständliuch handelt es sich um eine einfache schriftliche Auskunft. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wurden die unterschiedlichen Dokumente in einer IFG-Anfrage gebündelt. Es stellt sich die Frage, ob Ihnen Einzelanträge zu jedem einzelnen Dokument für die Bearbeitung lieber wären. Dann bitte ich um einen kurzen Hinweis, damit ich mich künftig mit weiteren IFG-Anfragen immer nur auf ein Dokument beziehe. 3. Nicht korrekt ist Ihre Darstellung, dass die Dokumente "nachträglich öffentlich veröffentlicht" sollen. Wenn Sie meine Anforderung nochmals lesen, finden Sie dort den Absatz "Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen." Der Billigkeitsumstand ergibt sich aus der Gemeinnützigkeit. Zudem verweise ich nochmals auf meine Antwort vom 01.04.2021, in welcher ich auf die entsprechenden Rechtsnormen hingewiesen habe. 4. Selbstverständlich erstreckt sich ein Anspruch auf Informationszugang nur auf vorhandene Dokumente. Alles andere wäre ja auch sehr verwundernswert und vermutlich jenseits der Legalität. Zu Ihrer persönlichen, jedoch nicht rechtskonformen Einschätzung der Informationsfreiheit, verweise ich auf das IFG NRW, § 5 Abs. 1 S. 1 "Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt." Insofern sind vorhandene Dokumente grundsätzlich zu beschaffen. Für diese Dokumente besteht ein Informationsbeschaffungsanspruch. 5. Ich bitte aus den vorgenannten Begründungen erneut um einen Verzicht auf eine Gebührenerhebung Ihrerseits. Denn in der Verfahrensweise in dieser IFG-Anfrage erscheinen mir die erheblich unterschiedlichen Gebührenansätze ganz offensichtlich rein willkürlich zu sein und damit in jedem Falle illegal. 6. Ihre Rechtsbehelfsbelehrung greift nicht, da ich - wie in Punkt 1 angegeben - vor der Erteilung eines Gebührenbescheides zunächst eine ordnungsgemäße Vorinformation über etwaig entstehende und vor allem begründete Gebühren erbeten habe. Die Gültigkeit Ihres Bescheides weise ich ebenfalls mit dem Hinweis auf Amtswillkür entschieden zurück und werden den dort ausgewiesenen Betrag nicht begleichen. Ihnen steht hierzu der weitergehende Rechtsweg gerne zu. 7. Sollte ich von Ihnen bis zum 15. Mai 2021 keinen rechtsgültigen Rücknahmebescheid der geforderten Gebühren erhalten, beschreite ich den Weg gemäß IFG NRW, § 13 insbes. Abs. 6. Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund, Uwe Brustmeier Anfragenr: 216920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216920/
Kommunalverwaltung Gummersbach
Re: AW: Anfragenr: 216920; Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216920] Sehr geehrter Antragssteller, Ihre E-Mail vom 01…
Von
Kommunalverwaltung Gummersbach
Betreff
Re: AW: Anfragenr: 216920; Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216920]
Datum
14. Mai 2021 11:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragssteller, Ihre E-Mail vom 01.05.2021 lege ich als eine Gegenvorstellung gegen meinen Bescheid vom 28.04.2021 aus, die sich gegen die Festsetzung der Gebühren richtet. Ihre Rechtsauffassung kann nicht geteilt werden. Die von Ihnen angesprochene vorherige Unterrichtung bei Erlass belastender Verwaltungsakte wie eines Gebührenbescheides ist eine Anhörung im Rahmen des § 28 VwVfG NRW. Verlangt wird lediglich die Möglichkeit des Betroffenen, sich zu den der Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit E-Mail vom 01.04.2021 wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass eine Erhebung von Gebühren nach dem IFG NRW i.V.m. der VerwgebO IFG NRW beabsichtigt ist. Auch die Grundlage der Berechnung wurde Ihnen mitgeteilt. Die Gebührenhöhe ist zudem durch einen festen Rahmen der Anlage, die Teil der erwähnten VerwgebO IFG NRW ist, begrenzt. Mit Ihrer E-Mail vom 01.04.2021 haben Sie hierzu ausführlich vorgetragen, dass aus Ihrer Sicht ein kostenfreier Gebührentarif 1.1. der Anlage zu der Gebührenordnung vorliegt. Weitere Tatsachen zur Kostenentscheidung sind nicht hinzugetreten, es wurde nur die ursprüngliche Anfrage bearbeitet. Damit haben Sie von Ihrem Recht zur Anhörung Gebrauch gemacht. Ob eine einfache und kostenlose Auskunft nach Gebührentarif 1.1. vorliegt, liegt im Ermessen der Behörde und orientiert sich im Schwerpunkt am Verwaltungsaufwand. Dieser wurde im Rahmen der Gebühren schwerpunktmäßig berücksichtigt und im Bescheid dargelegt. Dabei war der Verwaltungsaufwand nicht mit einer einfachen schriftlichen Auskunft vergleichbar. Eine Herabsetzung bzw. Absehen von Gebühren ist aus Gründen der Billigkeit nicht geboten gewesen. Zunächst wurden bis auf den pauschalen Verweis auf die „Gemeinnützigkeit“ späterer Veröffentlichung keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen. Angesichts der bereits geringen Gebührensumme hätte zudem erst ein besonders erheblicher Vortrag die Bemessung der Gebührenhöhe weiter beeinflussen können. Mit freundlichen Grüßen
Uwe Brustmeier
AW: Re: AW: Anfragenr: 216920; Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216920] Sehr << Anrede >> da Sie sich ni…
An Kommunalverwaltung Gummersbach Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
AW: Re: AW: Anfragenr: 216920; Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216920]
Datum
14. Mai 2021 21:56
An
Kommunalverwaltung Gummersbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> da Sie sich nicht an die von mir gestellte Voraussetzung eines Gebührenvoranschlages gehalten haben, sondern stattdessen mit der von mir nicht autorisierten Zusendung der angefragten Dokumente inklusive Gebührenbescheid Fakten schufen, weise ich Ihre Rechtsauffassung in jeder Hinsicht als unbegründet und willkürlich zurück. Auch bestreite ich vollumfänglich den von Ihnen aufgeführten "erheblichen" Verwaltungsaufwand, wie bereits vormalig dargelegt. Alleine schon anhand der aus Ihrer Sicht sehr geringen Gebühren wird der tatsächliche, unerhebliche Verwaltungsaufwand deutlich belegt. Weiterhin ist Ihr permanenter Verweis auf Veröffentlichungsabsicht in keiner Weise für die Anfrage selber von Bedeutung und nicht Gegenstand des IFG NRW. Daher weise ich auch dieses vorgebliche Argument als sachlich und rechtlich willkürlich und unbegründet zurück Aus Ihrer beharrlichen Haltung begründet sich für mich der weitere konkrete Schritt, den aktuellen Vorgang nun der Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit zur Einschätzung und Beratung vorzulegen. Bis auf Weiteres lehne ich daher weiterhin den Gebührenbescheid als ungerechfertigt ab. Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier Anfragenr: 216920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216920/
Uwe Brustmeier
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dokumente zum Theater der Stadt Gummersbach“ [#216920]
Datum
14. Mai 2021 21:59
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/216920/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht mit Gebühren beaufschlagt, da die gelieferten Dokumente aus eine aktuellen und laufenden Verwaltungsakt stammen und innerhalb weniger Minuten, wenn nicht gar Sekunden, digital zur Verfügung stand und steht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen und ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe, die ich uns allen gerne erspart hätte. Bleiben Sie und Ihre Kolleg*innen gesund. Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier Anhänge: - 216920.pdf - 2021-04-29_1-Bescheidvom28.04.2021.pdf Anfragenr: 216920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216920/
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Uwe Brustmeier
AW: 209.2.3.2.12-4319/21 Zugang zu Dokumenten zum Theater der Stadt Gummersbach [#216920] Sehr << Anrede >…
An Kommunalverwaltung Gummersbach Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
AW: 209.2.3.2.12-4319/21 Zugang zu Dokumenten zum Theater der Stadt Gummersbach [#216920]
Datum
5. August 2021 13:59
An
Kommunalverwaltung Gummersbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> haben Sie herzlichen Dank für Ihre nachvollziehbare Stellungnahme, die ich wegen Abwesenheit erst heute gelesen habe. Die entstandenen Gebühren werden von mir unverzüglich beglichen. Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund, Uwe Brustmeier Anfragenr: 216920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216920/