Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 28. Februar 2022 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG):
„Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente, die in Verbindung mit der Entscheidung des Bundeskanzlers stehen, ein Sondervermögen für die Bundeswehr zu bilden und den Verteidigungsetat auf mehr als 2% des BIP zu erhöhen, insbesondere Vermerke, Gutachten, Vorlagen, Sprechzettel, Entwürfe der Rede des Bundeskanzlers im Bundestag am 27.02.2022, Kommunikation innerhalb des BK-Amt sowie mit anderen Behörden und Dritten, darunter auch SMS, Whatsapp-, Signal- und vergleichbare Kurznachrichten.“
Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Gründe:
l.
§ 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, sofern keine Ausschlussgründe entgegenstehen.
Vorliegend kann offenbleiben, ob antragsgegenständliche Informationen im Bundeskanzleramt überhaupt vorhanden sind. Dem von Ihnen beantragten Informationszugang stünden jedenfalls die Ausschlussgründe des §§ 3 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 2, Nr. 3b, 4 Abs. 1 IFG entgegen.
§ 3 Nr. 1b IFG Schutz militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr
Dem Informationszugang stünde der Schutz militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr, § 3 Nr. 1b IFG, entgegen.
Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr haben kann. Militärische Belange der Bundeswehr sind alle Angelegenheiten, die i.S.d. Art. 87a GG die Aufstellung und den Einsatz der Streitkräfte betreffen. Als sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr sind auch zivile Sachverhalte einzuordnen, soweit sie die Qualität eines sicherheitsempfindlichen Belangs aufweisen.
Es liegt auf der Hand, dass der Zugang zu etwaigen antragsgegenständlichen Informationen — im Zusammenhang mit der Bildung eines Sondervermögens für die Bundeswehr und die Erhöhung des Verteidigungsetats auf mehr als 2% des BIP - solche nachteiligen Auswirkungen haben kann. Solche Informationen könnten Rückschlüsse auf Ausstattungskonzept und Bedarfe und damit die Wehrfähigkeit
der Bundeswehr zulassen. Damit könnten auch etwaige Ansatzpunkte für Gefährdungen offenlegt werden.
§3 Nr. 1c und § 3 Nr. 2 IFG Schutz der Belange der inneren, äußeren und öffentlichen Sicherheit
Dem Informationszugang stünde ferner der Schutz der Belange der inneren, äußeren und öffentlichen Sicherheit, §3 Nr. 1 c und § 3 Nr. 2 IFG, entgegen.
Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann oder wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann.
Mit den Belangen der inneren und äußeren bzw. öffentlichen Sicherheit werden die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder, einschließlich der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, vor Angriffen durch fremde Staaten (äußere Sicherheit) oder durch gewaltsame Aktionen Privater (innere Sicherheit) geschützt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz von Rechtsgütern mit Verfassungsrang und grundlegender Bedeutung wie Leib, Leben und Freiheit von Personen. Der Anspruch auf Informationszugang ist schon dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut haben oder das Bekanntwerden das Schutzgut gefährden kann. Die Zugänglichmachung von etwaigen Informationen im Sinne Ihres Antrages kann solche nachteiligen Auswirkungen haben. Auf die Ausführungen oben wird Bezug genommen. Mit der Offenlegung von Informationen in Verbindung mit der Entscheidung zur Erhöhung des Verteidigungsetats könnten auch etwaige Ansatzpunkte für Gefährdungen für die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen offenlegt werden.
Der Informationszugang wäre daher gemäß § 3 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 2 IFG zu versagen.
§§ 3 Nr. 1 b, 4 Abs. 1 IFG zum Schutz der Beratungen von Behörden und behördlicher Entscheidungsprozesse und Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung
Dem Informationszugang stünde schließlich auch der Schutz behördlicher Beratungen bzw. des behördlichen Entscheidungsprozesses, §§ 3 Nr. 3 lit. b, 4 Abs. 1 IFG entgegen. Danach ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn und solange durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Beratungen von Behörden beeinträchtigt oder der Erfolg behördlicher Maßnahmen oder Entscheidungen vereitelt werden würde.
Geschützt ist dabei nicht nur der Prozess der Willensbildung zwischen verschiedenen Behörden, sondern auch innerhalb einer Behörde (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 09.06.2011, Az. VG 2 K 46/11). Zweck dieser Vorschriften ist es, eine ungestörte Willensbildung zu gewährleisten. Unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten müssen intern geäußert und verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten abgewogen werden können, ohne dass die befassten Stellen befürchten müssen, dass ihr interner Abstimmungsprozess öffentlich wird (vgl. Schoch, § 4 Rn. 11 ff, 2. Auflage 2016). Dieser Prozess soll durch eine etwaige Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen nicht beeinträchtigt werden. Dabei können der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen
und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna auch über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen.
Eine Zugänglichmachung von etwaigen Informationen im Sinne Ihres Antrages ließe Rückschlüsse auf interne Abläufe und die Meinungsbildung innerhalb des Bundeskanzleramtes und der Bundesregierung und die Vorbereitung von Planungsentscheidungen, insbesondere in Krisensituationen zu. Dies wiederum könnte dazu führen, dass der unbefangene, freie Meinungsaustausch und Ent-
scheidungsprozess innerhalb der Bundesregierung, mit dem Ziel der Gewährleitung einer effektiven, funktionsfähigen und neutralen Entscheidungsfindung in dieser Form, insbesondere bei künftigen ähnlich gelagerten Krisensituationen nicht mehr stattfinden könnte.
Dieses berechtigte schutzwürdige Interesse an einem geschützten Willensbildungs- und Entscheidungsprozess, der einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt, wird zudem garantiert durch den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausschlussgrund des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Gemäß § 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an.
Mit freundlichen Grüßen
danke dass , sich jemand gefunden hat ,der die Gestalten etwas aufmischt . :-)
Ich bin ein Mensch der vergleicht und sucht die Wahrheit .
Kann sein das ich da falsch liege ? Aber das muss raus .
Zitat von Bundeskanzleramt :
,,§ 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, sofern keine Ausschlussgründe entgegenstehen. ,,
,,Behörden des Bundes,, Behörde = Firma und BUND = Firma weiter geht mit amtlichen Informationen ?? Amt = Staat .
Das passt nicht zusammen !!!
Erklärung finden Sie hier unten, es handelt sich um Päpstliche Erlas ,,Mottu Proprio ,, was wird immer noch von den Medien ignoriert !
Jetzt nur die kurze Version , kann auch die lange Version schicken.
Ein Motu proprio beginnt mit der Darstellung des Grundes, aus dem es verfasst worden ist. Es folgt die Beschreibung der Gesetzesänderung oder der Privilegien Gewährung. Das Dokument wird vom Papst mit Datum und seinem Namen in Latein persönlich unterschrieben. Anschließend wird der Text veröffentlicht. Es ist selbst dann gültig, wenn es dem bis dato geltenden Kirchenrecht oder früheren päpstlichen Entscheidungen nicht entspricht.
Franziskus >>> motu proprio >>> „aus eigenem Beweggrund“ und „selbst veranlasst“ – Der Erlass betrifft alle unter der römischen Kurie gegründeten Entitäten – Das ist die Mehrheit aller Staaten dieser Welt – insbesondere aber auch die USA
Es betrifft auch den ICC/CPI (Internationaler Strafgerichtshof) – der auf der Basis des Römischen Rechts gegründet wurde und erst vor kurzen mitseiner neuen Chefanklägerin in die zweite Strafgerichtsperiode für Kriegsverbrechen eingetreten ist.
Aufhebung der Immunität aller Richter
Aufhebung der Immunität aller Staatsanwälte
Aufhebung der Immunität aller Rechtsanwälte
Aufhebung der Immunität aller Regierungsbeamten
Immunität fürs Strafrecht schützt also ab 1.9.2013 diese Personengruppen NICHT MEHR – einzig ihre Integrität, Liebe zur Wahrheitsfindung und Gerechtigkeit, bewahrt diese Personengruppen vor Anklage und Verfolgung! Der Erlass des Papstes Franziskus, der erst das erste Jahr im Amt ist, wird vehement von den Medien ignoriert!
Das gilt für ganze Welt !!!
Seit 1.9.2013 haben die Gestalten keine Immunität mehr uns sind nur Private Personen !!!