Dokumente zur Aufstockung des Verteidigungs-Etats

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente, die in Verbindung mit der Entscheidung des Bundeskanzlers stehen, ein Sondervermögen für die Bundeswehr zu bilden und den Verteidigungsetat auf mehr als 2 % des BIP zu erhöhen, insbesondere Vermerke, Gutachten, Vorlagen, Sprechzettel, Entwürfe der Rede des Bundeskanzlers im Bundestag am 27.02.2022, Kommunikation innerhalb des BKamt sowie mit anderen Behörden und Dritten, darunter auch SMS, Whatsapp-, Signal- und vergleichbare Kurznachrichten

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Sofern die Unkenntlichmachung personenbezogener Daten eine Drittbeteiligung vermeiden lässt, bitte ich um Unkenntlichmachung. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. Februar 2022
  • Frist
    2. April 2022
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche Dokumente, die…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Dokumente zur Aufstockung des Verteidigungs-Etats [#242129]
Datum
28. Februar 2022 15:00
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche Dokumente, die in Verbindung mit der Entscheidung des Bundeskanzlers stehen, ein Sondervermögen für die Bundeswehr zu bilden und den Verteidigungsetat auf mehr als 2 % des BIP zu erhöhen, insbesondere Vermerke, Gutachten, Vorlagen, Sprechzettel, Entwürfe der Rede des Bundeskanzlers im Bundestag am 27.02.2022, Kommunikation innerhalb des BKamt sowie mit anderen Behörden und Dritten, darunter auch SMS, Whatsapp-, Signal- und vergleichbare Kurznachrichten Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Sofern die Unkenntlichmachung personenbezogener Daten eine Drittbeteiligung vermeiden lässt, bitte ich um Unkenntlichmachung. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 242129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242129/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Antwortbescheid Bundeskanzleramt Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 28. Februar 2022 beantragten Sie u.a…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid Bundeskanzleramt
Datum
21. April 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 28. Februar 2022 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche Dokumente, die in Verbindung mit der Entscheidung des Bundeskanzlers stehen, ein Sondervermögen für die Bundeswehr zu bilden und den Verteidigungsetat auf mehr als 2% des BIP zu erhöhen, insbesondere Vermerke, Gutachten, Vorlagen, Sprechzettel, Entwürfe der Rede des Bundeskanzlers im Bundestag am 27.02.2022, Kommunikation innerhalb des BK-Amt sowie mit anderen Behörden und Dritten, darunter auch SMS, Whatsapp-, Signal- und vergleichbare Kurznachrichten.“ Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: l. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, sofern keine Ausschlussgründe entgegenstehen. Vorliegend kann offenbleiben, ob antragsgegenständliche Informationen im Bundeskanzleramt überhaupt vorhanden sind. Dem von Ihnen beantragten Informationszugang stünden jedenfalls die Ausschlussgründe des §§ 3 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 2, Nr. 3b, 4 Abs. 1 IFG entgegen. § 3 Nr. 1b IFG Schutz militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr Dem Informationszugang stünde der Schutz militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr, § 3 Nr. 1b IFG, entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr haben kann. Militärische Belange der Bundeswehr sind alle Angelegenheiten, die i.S.d. Art. 87a GG die Aufstellung und den Einsatz der Streitkräfte betreffen. Als sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr sind auch zivile Sachverhalte einzuordnen, soweit sie die Qualität eines sicherheitsempfindlichen Belangs aufweisen. Es liegt auf der Hand, dass der Zugang zu etwaigen antragsgegenständlichen Informationen — im Zusammenhang mit der Bildung eines Sondervermögens für die Bundeswehr und die Erhöhung des Verteidigungsetats auf mehr als 2% des BIP - solche nachteiligen Auswirkungen haben kann. Solche Informationen könnten Rückschlüsse auf Ausstattungskonzept und Bedarfe und damit die Wehrfähigkeit der Bundeswehr zulassen. Damit könnten auch etwaige Ansatzpunkte für Gefährdungen offenlegt werden. §3 Nr. 1c und § 3 Nr. 2 IFG Schutz der Belange der inneren, äußeren und öffentlichen Sicherheit Dem Informationszugang stünde ferner der Schutz der Belange der inneren, äußeren und öffentlichen Sicherheit, §3 Nr. 1 c und § 3 Nr. 2 IFG, entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann oder wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Mit den Belangen der inneren und äußeren bzw. öffentlichen Sicherheit werden die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder, einschließlich der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, vor Angriffen durch fremde Staaten (äußere Sicherheit) oder durch gewaltsame Aktionen Privater (innere Sicherheit) geschützt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz von Rechtsgütern mit Verfassungsrang und grundlegender Bedeutung wie Leib, Leben und Freiheit von Personen. Der Anspruch auf Informationszugang ist schon dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut haben oder das Bekanntwerden das Schutzgut gefährden kann. Die Zugänglichmachung von etwaigen Informationen im Sinne Ihres Antrages kann solche nachteiligen Auswirkungen haben. Auf die Ausführungen oben wird Bezug genommen. Mit der Offenlegung von Informationen in Verbindung mit der Entscheidung zur Erhöhung des Verteidigungsetats könnten auch etwaige Ansatzpunkte für Gefährdungen für die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen offenlegt werden. Der Informationszugang wäre daher gemäß § 3 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 2 IFG zu versagen. §§ 3 Nr. 1 b, 4 Abs. 1 IFG zum Schutz der Beratungen von Behörden und behördlicher Entscheidungsprozesse und Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung Dem Informationszugang stünde schließlich auch der Schutz behördlicher Beratungen bzw. des behördlichen Entscheidungsprozesses, §§ 3 Nr. 3 lit. b, 4 Abs. 1 IFG entgegen. Danach ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn und solange durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Beratungen von Behörden beeinträchtigt oder der Erfolg behördlicher Maßnahmen oder Entscheidungen vereitelt werden würde. Geschützt ist dabei nicht nur der Prozess der Willensbildung zwischen verschiedenen Behörden, sondern auch innerhalb einer Behörde (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 09.06.2011, Az. VG 2 K 46/11). Zweck dieser Vorschriften ist es, eine ungestörte Willensbildung zu gewährleisten. Unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten müssen intern geäußert und verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten abgewogen werden können, ohne dass die befassten Stellen befürchten müssen, dass ihr interner Abstimmungsprozess öffentlich wird (vgl. Schoch, § 4 Rn. 11 ff, 2. Auflage 2016). Dieser Prozess soll durch eine etwaige Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen nicht beeinträchtigt werden. Dabei können der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna auch über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen. Eine Zugänglichmachung von etwaigen Informationen im Sinne Ihres Antrages ließe Rückschlüsse auf interne Abläufe und die Meinungsbildung innerhalb des Bundeskanzleramtes und der Bundesregierung und die Vorbereitung von Planungsentscheidungen, insbesondere in Krisensituationen zu. Dies wiederum könnte dazu führen, dass der unbefangene, freie Meinungsaustausch und Ent- scheidungsprozess innerhalb der Bundesregierung, mit dem Ziel der Gewährleitung einer effektiven, funktionsfähigen und neutralen Entscheidungsfindung in dieser Form, insbesondere bei künftigen ähnlich gelagerten Krisensituationen nicht mehr stattfinden könnte. Dieses berechtigte schutzwürdige Interesse an einem geschützten Willensbildungs- und Entscheidungsprozess, der einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt, wird zudem garantiert durch den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausschlussgrund des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Gemäß § 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch 123 IFG - 02814 - In 2022 / NA 04 [#242129] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit de…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch 123 IFG - 02814 - In 2022 / NA 04 [#242129]
Datum
26. April 2022 11:42
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 123 IFG - 02814 - In 2022 / NA 04 lege ich Widerspruch ein. Das Bundeskanzleramt hat lediglich pauschal auf einige Ausnahmetatbestände verwiesen, aber offenbar nicht in den Aktenbeständen Dokumente ausfindig gemacht, die zur Anfrage passen könnten. Andernfalls wären die Ausführungen nicht pauschal, sondern konkret und substantiiert begründet worden. Dass etwa die Offenlegung der Informationen militärische Nachteile mit sich bringen würden, ist eine bloße Behauptung. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 242129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242129/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch 123 IFG - 02814 - In 2022 / NA 04 [#242129]
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch 123 IFG - 02814 - In 2022 / NA 04 [#242129]
Datum
26. April 2022 11:43
An
Bundeskanzleramt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
40,7 KB
Bundeskanzleramt
Widerspruchsbescheid
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
30. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
868,2 KB
Bundeskanzleramt
Klage
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
29. August 2022
Status
Warte auf Antwort

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Bundeskanzleramt
Verwaltungsvorgang
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Verwaltungsvorgang
Datum
13. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort

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