Sehr geehrter Herr Reichert,
Ihr Auskunftsersuchen in unten stehender E-Mail habe ich geprüft. Im Ergebnis dessen teile ich Ihnen folgendes mit:
Sofern Sie in Bezug auf die von Ihnen gewünschte Übersendung sämtlicher Aufklärungs-, Einverständnis- und Rechtsbehelfsbelehrungs-Texte, welche an die zur DNA-Reihenuntersuchung ausgewählten Personen zugestellt wurden bzw. vor der Untersuchung ausgehändigt und/oder unterschrieben werden, Auskunft begehren, ist festzustellen, dass die durch Sie benannten Rechtsgrundlagen des AIG nur im weitesten Sinne anzuwenden sind.
Gemäß § 3 AIG sind Akten im Sinne dieses Gesetzes alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichnete Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind und spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden. Im Weiteren wird gem. § 2 Abs.4 AIG in einem laufenden Verfahren Akteneinsicht bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden Entscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwenden Verfahrensrechtes gewährt.
Reine Aufklärungs-, Einverständnis- und Rechtsbehelfsbelehrungs-Texte stellen inhaltlich Auszüge aus einem Gesamtformular dar, welches unausgefüllt selbst keine Akte im Sinne des § 3 AIG ist und daher nicht übersandt werden kann. Weiterhin stellt Ihr Auskunftsbegehren auf ein laufendes Strafverfahren ab, welches nach den Vorschriften der Strafprozessordnung durch die zuständige Staatsanwaltschaft geführt wird. Insofern wäre eine Akteneinsicht auch nur nach den strafprozessualen Rechtsnormen durch die jeweilige Staatsanwaltschaft zu gewähren, die Herrin des Verfahrens ist.
Dem derzeit durchgeführten Massenscreening (DNA-Reihenuntersuchung) liegt ein richterlicher Beschluss zu Grunde, welcher durch die Staatsanwaltschaft Potsdam im laufenden Strafverfahren beantragt wurde.
Die Entnahme von DNA-Material wird auf Basis der Freiwilligkeit gem. § 81h Strafprozessordnung durchgeführt. Dazu wird den Betroffenen ein Merkblatt in Bezug zur schriftlichen Einverständniserklärung ausgehändigt, welches auch allgemeine Informationen über die DNA-Analyse (Bedeutung, Zweck, ...) enthält. Ebenso wird der Betroffene darüber belehrt, dass keine Verpflichtung zur freiwilligen Abgabe von Körperzellen für die Durchführung der DNA-Analyse besteht, gleichsam unter welchen Voraussetzungen vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden kann bzw. die Erklärung widerrufen werden kann. Weiterhin erfolgt die Information darüber, dass Körperzellen gegen den Willen des Betroffenen nur bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung entnommen und untersucht werden dürfen, wozu die anlassbezogene Untersuchung der entnommenen Körperzellen dient, dass diese unverzüglich vernichtet werden sobald diese für das laufende Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und dass das festgestellte DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in anderen künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.
Sollten Sie zu diesem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren weitere Auskünfte begehren, wenden Sie sich bitte an die zuständige Staatsanwaltschaft Potsdam.
Mit freundlichen Grüßen