Dokumente zur PKW-Maut

- Die interne Präsentation vom Mai 2019, in der erklärt wird, das "Gesamtprojekt liegt insgesamt noch im Plan" und der Mautbetrieb zum 1. Oktober 2020 sei "nicht gefährdet" (vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/andreas-scheuer-geraet-im-maut-debakel-in-erklaerungsnot-a-1282242.html)
- Das Gutachten der Firma P3, das zwei Wochen vor der Kündigung kein "kritisches Defizit" identifizieren konnte, das "gegen eine Fortsetzung des Projekts nach Plan spräche"

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. August 2019
  • Frist
    18. September 2019
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die inter…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Dokumente zur PKW-Maut [#164057]
Datum
16. August 2019 14:48
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die interne Präsentation vom Mai 2019, in der erklärt wird, das "Gesamtprojekt liegt insgesamt noch im Plan" und der Mautbetrieb zum 1. Oktober 2020 sei "nicht gefährdet" (vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/andreas-scheuer-geraet-im-maut-debakel-in-erklaerungsnot-a-1282242.html) - Das Gutachten der Firma P3, das zwei Wochen vor der Kündigung kein "kritisches Defizit" identifizieren konnte, das "gegen eine Fortsetzung des Projekts nach Plan spräche"
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Ablehnung Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezugsschreiben beantragen Sie Zugang zu der internen Präsentation vom…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung
Datum
13. September 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
438,8 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezugsschreiben beantragen Sie Zugang zu der internen Präsentation vom Mai 2019, in der erklärt wird, das "Gesamtprojekt liegt insgesamt noch im Plan" und der Mautbetrieb zum I. Oktober 2020 sei "nicht gefährdet" sowie zu dem Gutachten der Firma P 3, das zwei Wochen vor der Kündigung kein "kritisches Defizit" identifizieren konnte, das "gegen eine Fortsetzung des Projekts nach Plan spräche". Ich lehne Ihren Antrag vollständig ab, da ein Anspruch nicht besteht. Gebühren und Auslagen entstehen nicht. Im Einzelnen: 1. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Einer Zugänglichmachung der internen Präsentation und des Gutachtens steht der Versagungsgrund nach § 3 Nummer 4 IFG entgegen. Nach § 3 Nummer 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die Dokumente wurden als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 SÜG eingestuft. Dieser Einstufungsgrund liegt inhaltlich, namentlich zur Wahrung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung sowie zur Vermeidung von Beeinträchtigungen eines etwaigen Schiedsverfahrens weiterhin vor; dies habe ich bei der Bescheidung Ihres Antrags nochmals geprüft. 2. Umweltinformationsgesetz (UIG) Ein Auskunftsanspruch nach § 3 Absatz 1 UIG ist ebenso nicht gege- ben weil es sich bei den Verträgen nicht um Umweltinformationen im Sinne von§ 2 Absatz 3 UIG handelt. 3. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Auch ein Auskunftsanspruch nach § 2 Absatz I VIG ist njcht gegeben, wei l es sich bei den angeforderten Informationen auch nicht um Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente zur PKW-Maut“ vom 16.08.2019 (…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Dokumente zur PKW-Maut [#164057]
Datum
6. Oktober 2019 08:53
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente zur PKW-Maut“ vom 16.08.2019 (#164057) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 19 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 164057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
-- vorab per Mail -- Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 13. September 2019 mit dem Ze…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Dokumente zur PKW-Maut [#164057]
Datum
11. Oktober 2019 17:37
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per Mail -- Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 13. September 2019 mit dem Zeichen Z 25/2618.6/2-447 IFG lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen den Antrag ab, da die Dokumente als VS-NfD gekennzeichnet seien. Selbstverständlich ist der Anspruch auf Zugang zu einer Information aber nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen. Solche sind nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der pauschale Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der vom BMVI rechtswidrigerweise gerne als Allround-Ausnahme genutzt wird, sowie der allgemeine Verweis auf ein Schiedsverfahren reicht nicht aus. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 164057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, aufihren Widerspruch vom 11.10.2019 gegen den Bescheid des Bunde…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
8. Januar 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, aufihren Widerspruch vom 11.10.2019 gegen den Bescheid des Bundesministeriums fiir Verkehr und digitale Infrastruktur vom · 13.09.2019 (Z 13/2618.6/2-447 IFG) ergeht folgender Widerspruchs bescheid: 1. Der Widerspruch vom 11.10.2019 gegen den Bescheid des Bundesministeriums fiir Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13.09.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind vom Widerspruchsfiihrer zu tragen. Begründung: I. Sachverhalt Mit E-Mail vom 16.08.2019 haben Sie sich unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) an das Hundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gewandt und Zugang zur "inteme[n] Präsentation vom Mai 2019, in der erklärt wird,' das "Gesamtprojekt liegt insgesamt noch im Plan" und der Mautbetrieb zum 1. Oktober 2020 sei "nicht gefahrdet" sowie zum "Gutachten der Firma P3, das zwei Wochen vor der Kündigung kein "kritisches Defizit" identifizieren konnte, das "gegen eine Fortsetzung des Projekts nach Plan spräche" beantragt. Ihren Antrag habe ich mit Bescheid vom 13.09.2019 unter Verweis auf § 3 Nummer 4 IFG abgelehnt. Zugleich habe ich Ihnen mitgeteilt, dass auch ein Informationsanspruch nach UIG und VIG nicht in Betracht kommt. Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schreiben vom 11.10.2019 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führen Sie im Wesentlichen aus, dass der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb ausgeschlossen sei, weil die Information formal eingestuft sei. Vielmehr komme es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen. Solche Gründe seien nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sei pauschal und würde ebenso wie der V erweis auf ein Schiedsverfahren nicht ausreichen. II. Rechtliche Würdigung 1. Sachentscheidung Ihr zulässiger, insbesondere form- und fristgerecht erhobener Widerspruch ist unbegründet. Der Zugang zur "inteme[n] Präsentation vom Mai 2019, in der erklärt wird, das "Gesamtprojekt liegt insgesamt noch im Plan" und der Mautbetrieb zum 1. Oktober 2020 sei ,,nicht gefahrdet" sowie zum "Gutachten der Firma P3, das zwei Wochen vor der Kündigung kein "kritisches Defizit" identifizieren konnte, das "gegen eine Fortsetzung des Projekts nach Plan spräche" kann aufgrund der Regelung in § 3 Nummer 4 IFG nicht gewährt werden. Die Dokumente wurden als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH gemäߧ 4 Absatz 2 Nummer 3 SÜG eingestuft. Dieser Einstufungsgrund liegt inhaltlich weiterhin vor. Dies habe ich bei der Bescheidung Ihres Widerspruchs nochmals geprüft. Die Dokumente beschreiben einen internen Vorgang der Bundesrepublik Deutschland, der voraussichtlich einen wesentlichen Bestandteil des Streitgegenstandes eines nicht öffentlichen Schiedsverfahrens bilden wird. Eine öffentliche Erörterung dieses Vorgangs würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die prozessuale Situation der Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße schwächen, da eine öffentliche Vorbeurteilung des Vorgangs nicht ausgeschlossen werden kann und die öffentliche Debatte zudem der Bundesrepublik Deutschland die Vorbereitung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln besonders erschweren könnte. Dies bedeutet insbesondere auch, dass der Verfahrensgegner dann über Dokumente verfügen könnte, die er so außerhalb der rechtlich vorgesehenen Verfahrensmöglichkeiten und deren Beschränkungen sowie Verfahrenssicherungen erhielte (vergleich etwa das Verfahren nach den§§ 99, 100 VwGO). Dies stünde ersichtlich einem fairen V erfahren entgegen. Daher überwiegt das Vertraulichkeitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland Ihrem Informationsinteresse. Einer Zugänglichmachung dieser Dokumente steht auch der V ersagungsgrund nach§ 3 Nummer 3 Buchstabe b) IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die im Antrag und Widerspruch bezeichneten Dokumente betreffen einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang, nämlich die Abwicklung des Betreibervertrages zur Erhebung der lnfrastrukturabgabe. Sie sind weiterhin Gegenstand laufender Beratungen und Abstimmungen auf Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenständigkeit des Handeins des BMVI ist es notwendig, dass diesem ein nicht ausforschbarer exekutiver Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich verbleibt, in dem die anstehenden Entscheidungen ohne Beeinflussung durch Dritte getroffen werden können. Schließlich steht einer Zugänglichmachung dieser Dokumente auch der Versagungsgrund nach§ 3 Nummer 6 Alternative 1 IFG entgegen. D~ach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Nach dem Schutzzweck dieser Norm soll der Bundesrepublik Deutschland danach bei seiner Beteiligung am Wirtschaftsverkehr vor Ausforschung geschützt werden. Dies gilt insbesondere, wenn zu befürchten steht, dass Dritte damit in haushaltsrelevanter Weise finanzielle Vorteile zu erzielen beabsichtigen. Die Dokumente können von Dritten zu diesem - von den Dokumenten nicht gedeckten Zweck - missbraucht werden. Angesichts dieser Sachlage kann dem von Ihnen erhobenen Widerspruch nicht abgeholfen werden. 2. Kostenentscheidung nach § 80 VwVfG Die Kosten des Verfahrens sind Ihnen als Widerspruchsführer aufzuerlegen( § 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit§ 80 Absatz 1 Satz 3 VwVfG). Rechtsbehelfsbelehrung