Sehr geehrter Herr Semsrott,
aufihren Widerspruch vom 11.10.2019 gegen den Bescheid des Bundesministeriums
fiir Verkehr und digitale Infrastruktur vom ·
13.09.2019 (Z 13/2618.6/2-447 IFG) ergeht folgender
Widerspruchs bescheid:
1. Der Widerspruch vom 11.10.2019 gegen den Bescheid des
Bundesministeriums fiir Verkehr und digitale Infrastruktur
vom 13.09.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind vom Widerspruchsfiihrer
zu tragen.
Begründung:
I. Sachverhalt
Mit E-Mail vom 16.08.2019 haben Sie sich unter Bezugnahme auf das
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) an das Hundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gewandt und Zugang
zur "inteme[n] Präsentation vom Mai 2019, in der erklärt wird,'
das "Gesamtprojekt liegt insgesamt noch im Plan" und der Mautbetrieb
zum 1. Oktober 2020 sei "nicht gefahrdet" sowie zum "Gutachten
der Firma P3, das zwei Wochen vor der Kündigung kein "kritisches
Defizit" identifizieren konnte, das "gegen eine Fortsetzung des
Projekts nach Plan spräche" beantragt.
Ihren Antrag habe ich mit Bescheid vom 13.09.2019 unter Verweis auf
§ 3 Nummer 4 IFG abgelehnt. Zugleich habe ich Ihnen mitgeteilt, dass
auch ein Informationsanspruch nach UIG und VIG nicht in Betracht
kommt.
Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schreiben vom 11.10.2019 Widerspruch
eingelegt. Zur Begründung führen Sie im Wesentlichen aus,
dass der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb
ausgeschlossen sei, weil die Information formal eingestuft sei.
Vielmehr komme es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche
Einstufung vorliegen. Solche Gründe seien nicht nachvollziehbar
dargelegt worden. Der Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
sei pauschal und würde ebenso wie der V erweis auf
ein Schiedsverfahren nicht ausreichen.
II. Rechtliche Würdigung
1. Sachentscheidung
Ihr zulässiger, insbesondere form- und fristgerecht erhobener Widerspruch
ist unbegründet.
Der Zugang zur "inteme[n] Präsentation vom Mai 2019, in der erklärt
wird, das "Gesamtprojekt liegt insgesamt noch im Plan" und der
Mautbetrieb zum 1. Oktober 2020 sei ,,nicht gefahrdet" sowie zum
"Gutachten der Firma P3, das zwei Wochen vor der Kündigung kein
"kritisches Defizit" identifizieren konnte, das "gegen eine Fortsetzung
des Projekts nach Plan spräche" kann aufgrund der Regelung in § 3
Nummer 4 IFG nicht gewährt werden.
Die Dokumente wurden als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad
VS-VERTRAULICH gemäߧ 4 Absatz 2 Nummer 3 SÜG
eingestuft. Dieser Einstufungsgrund liegt inhaltlich weiterhin vor.
Dies habe ich bei der Bescheidung Ihres Widerspruchs nochmals geprüft.
Die Dokumente beschreiben einen internen Vorgang der Bundesrepublik
Deutschland, der voraussichtlich einen wesentlichen Bestandteil
des Streitgegenstandes eines nicht öffentlichen Schiedsverfahrens
bilden wird. Eine öffentliche Erörterung dieses Vorgangs würde mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die prozessuale Situation
der Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße schwächen, da eine
öffentliche Vorbeurteilung des Vorgangs nicht ausgeschlossen werden
kann und die öffentliche Debatte zudem der Bundesrepublik Deutschland
die Vorbereitung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln besonders
erschweren könnte. Dies bedeutet insbesondere auch, dass der
Verfahrensgegner dann über Dokumente verfügen könnte, die er so
außerhalb der rechtlich vorgesehenen Verfahrensmöglichkeiten und
deren Beschränkungen sowie Verfahrenssicherungen erhielte (vergleich
etwa das Verfahren nach den§§ 99, 100 VwGO). Dies stünde
ersichtlich einem fairen V erfahren entgegen. Daher überwiegt das
Vertraulichkeitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland Ihrem Informationsinteresse.
Einer Zugänglichmachung dieser Dokumente steht auch der V ersagungsgrund
nach§ 3 Nummer 3 Buchstabe b) IFG entgegen. Danach
besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die im Antrag
und Widerspruch bezeichneten Dokumente betreffen einen noch nicht
abgeschlossenen Vorgang, nämlich die Abwicklung des Betreibervertrages
zur Erhebung der lnfrastrukturabgabe. Sie sind weiterhin Gegenstand
laufender Beratungen und Abstimmungen auf Seiten des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
Zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenständigkeit des Handeins
des BMVI ist es notwendig, dass diesem ein nicht ausforschbarer
exekutiver Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich verbleibt,
in dem die anstehenden Entscheidungen ohne Beeinflussung durch
Dritte getroffen werden können.
Schließlich steht einer Zugänglichmachung dieser Dokumente auch
der Versagungsgrund nach§ 3 Nummer 6 Alternative 1 IFG entgegen.
D~ach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das
Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen
der Bundesrepublik Deutschland im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.
Nach dem Schutzzweck dieser Norm soll der Bundesrepublik
Deutschland danach bei seiner Beteiligung am Wirtschaftsverkehr vor
Ausforschung geschützt werden. Dies gilt insbesondere, wenn zu befürchten
steht, dass Dritte damit in haushaltsrelevanter Weise finanzielle
Vorteile zu erzielen beabsichtigen. Die Dokumente können von Dritten zu diesem - von den Dokumenten nicht gedeckten Zweck -
missbraucht werden.
Angesichts dieser Sachlage kann dem von Ihnen erhobenen Widerspruch
nicht abgeholfen werden.
2. Kostenentscheidung nach § 80 VwVfG
Die Kosten des Verfahrens sind Ihnen als Widerspruchsführer aufzuerlegen(
§ 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit§ 80 Absatz 1
Satz 3 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung