Dokumente zur Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und Verfassungsschutz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
der rechtslastige Blog "Tichys Einblick" meldete am 14.August 2017: "die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit bestätigen eine Kooperation eines Jobcenters im Regionalverband Saarbrücken mit dem Verfassungsschutz" und veröffentlichte eine "Email eines saarländischen Jobcenters", die belegen soll, "dass Jobcenter möglicherweise gesetzeswidrige Kooperationen mit dem Verfassungsschutz vereinbart haben".
Zitat von einem Screenshot dieser Email, der auf dem Blog gezeigt wird: "Aus diesem Grund haben wir mit dem Landesamt für Verfassungsschutz einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. ... Beispielhaft sind Erkenntnisse von Ihnen über unsere Kunden aus den Tatbeständen Ortsabwesenheit von Flüchtlingen in ihre Herkunftsländer oder Krisengebiete, Auffälligkeiten im Verhalten dieser Personengruppe, Kenntnisse über Kunden, die der Reichsbürgerbewegung angehören und alle sonstigen Tatbestände die Ihnen "auffällig" erscheinen wichtig."
Der Blog gibt an, dazu Stellungnahmen der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland, der Bundesagentur für Arbeit und des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes erhalten zu haben.
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Email, die Tichys Einblick veröffentlichte und Ihnen mit der Aufforderung zur Stellungnahme zukommen ließ
- den Kooperationsvertrag, der in der Email bezeichnet wird
- Ihre Stellungnahmen gegenüber Tichys Einblick
- alle Dokumente zum Verfassungsschutz, die Ihnen vorliegen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage eingeschlafen
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Datum19. August 2017
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22. September 2017
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