Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen

Anfrage an: AOK Sachsen-Anhalt

Sämtliche internen Dokumente und allgemeine oder spezifische Weisungen, die sich bei Ihnen auf die Prüfung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Kur oder Reha beziehen.

Dies sind Insbesondere:
- interne Leitfäden
- interne Arbeitshinweise
- interne Weisungen
- Schulungsmaterialen für Mitarbeiter*innen
- andere Dokumente, die Mitarbeiter*innen in diesem Zusammenhang zu beachten haben.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Juni 2020
  • Frist
    21. Juli 2020
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Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämt…
An AOK Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen [#189162]
Datum
17. Juni 2020 16:34
An
AOK Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche internen Dokumente und allgemeine oder spezifische Weisungen, die sich bei Ihnen auf die Prüfung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Kur oder Reha beziehen. Dies sind Insbesondere: - interne Leitfäden - interne Arbeitshinweise - interne Weisungen - Schulungsmaterialen für Mitarbeiter*innen - andere Dokumente, die Mitarbeiter*innen in diesem Zusammenhang zu beachten haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 189162 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189162/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
AOK Sachsen-Anhalt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an Kuren und medizinischer Rehabilit…
Von
AOK Sachsen-Anhalt
Betreff
WG: Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen [#189162]
Datum
17. Juli 2020 12:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an Kuren und medizinischer Rehabilitation. Zu Ihren Fragen können wir Ihnen gern Folgendes sagen: Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) von 2007 regelt, dass sowohl die Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (Mutter-/Vater-Kind-Kuren) als auch die ambulanten und stationären Leistungen zur Rehabilitation seit 1. April 2007 Pflichtleistungen sind (https://www.aok-bv.de/lexikon/m/index...). Die Grundsätze, nach denen eine medizinische Rehabilitation eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist, sind in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation festgelegt. Sie ist hier öffentlich einsehbar: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-... . Die Richtlinie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten als Voraussetzung für die Leistungsentscheidung der Krankenkasse. Darüber hinaus enthält sie Vorgaben zur Zusammenarbeit zwischen Rehabilitationseinrichtung, Vertragsärztin, Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut und Krankenkassen sowie zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Notwendigkeit von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Maßgabe des § 275 SGB V durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) auf der Grundlage der Begutachtungs-Richtlinien „Vorsorge und Rehabilitation“ des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) prüfen zu lassen. Die Details sind in der Begutachtungsanleitung des MDS - Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 282 SGB V Vorsorge und Rehabilitation hinterlegt. (hier öffentlich einsehbar: https://www.gkv-spitzenverband.de/med...) Das sind die für uns gültigen Rahmenbedingungen unserer Leistungsentscheidungen bzw. Prüfungen. Darüber hinaus gibt es keine internen Leitlinien oder Weisungen bei uns, wann Kuren oder medizinische Rehabilitationen zu prüfen, zu bewilligen oder abzulehnen sind. Eine Übermittlung interner Arbeitshinweise, von Schulungsmaterialen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder anderer Dokumente, die sie in diesem Zusammenhang zu beachten haben, stellt für uns einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar. Da aus Ihrer Anfrage nicht ersichtlich ist, welchen Zweck die Herausgabe bzw. Offenlegung der Unterlagen dienen soll, lässt sich für uns nicht abschätzen, ob dieses Interesse eventuell anderen Interessen gegenüber überwiegt. Die Versorgung unserer Versicherten und die Bearbeitung ihrer Anliegen stehen für uns an erster Stelle. Daher setzen wir auf Ihr Verständnis dafür, dass wir dieser Bitte nicht entsprechen. Unsere Internetseiten bieten umfassende Informationen zur medizinischen Rehabilitation, beispielweise zu Voraussetzungen, zur Beantragung, Kosten und Kostenübernahme, Ablauf und vielem mehr: https://www.aok.de/pk/sachsen-anhalt/.... Aber auch zu Vorsorgemaßnahmen, Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur. Damit ist auch transparent und öffentlich dargestellt, was für einen erfolgreichen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Vorsorge zu beachten ist. Mit den besten Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail und Ihre allgemeinen Ausführungen. Ich meine allerdings, d…
An AOK Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen [#189162]
Datum
28. Juli 2020 13:40
An
AOK Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail und Ihre allgemeinen Ausführungen. Ich meine allerdings, dass das Übersenden der von mir ebenfalls angefragten Arbeitshinweise, Schulungsmaterialen und anderen Dokumente, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind, keinesfalls einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellt. Diese Dokumente müssten Ihnen allein schon für die tägliche Bearbeitung ebensolcher Rehaanträge unmittelbar zur Verfügung stehen. Ich gehe davon aus, dass hier allenfalls geringfügiger Aufwand entsteht und bitte daher um Übersendung dieser Unterlagen. Im Übrigen muss ich nicht begründen, worin der Zweck meiner Anfrage liegt, das IZG LSA ist ein voraussetzungsloses Jedermannsrecht. Umgekehrt müssten Sie begründen, warum Sie die Unterlagen nicht herausgeben würden. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 189162 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189162/

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AOK Sachsen-Anhalt
Sehr geehrteAntragsteller/in eine Übermittlung sämtlicher interner Arbeitshinweise, von Schulungsmaterialen für M…
Von
AOK Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: WG: Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen [#189162]
Datum
5. August 2020 14:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in eine Übermittlung sämtlicher interner Arbeitshinweise, von Schulungsmaterialen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder anderer Dokumente, die sie in diesem Zusammenhang zu beachten haben, stellt für uns sehr wohl einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar. Außerdem beschreiben die darin enthaltenen Informationen unter anderem unsere internen Prozesse und Arbeitsweisen und fallen damit unter das Geschäftsgeheimnis. Uns stellt sich die Frage, inwieweit Sie den freien Anspruch auf Zugang von sämtlichen internen Informationen und Materialien geltend machen können, denn dem Informationszugang sind durch die einschlägigen Gesetze Grenzen gesetzt: § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 IZG LSA schützt die Interessenlagen des Sozialversicherungsträgers insoweit die Herausgabe der Information an Sie geeignet wäre, die wirtschaftlichen Interessen – in dem Falle unseres Hauses – zu beeinträchtigen. Mit einer Veröffentlichung von Informationen zu unseren internen und damit vertraulichen Geschäftsprozessen und Arbeitsweisen sehen wir unsere wirtschaftlichen Interessen gefährdet. Darüber hinaus regelt das Gesetz: „Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden, wenn in anderen, als in Absatz 1 oder § 4 geregelten Fällen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, dass das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt.“ Sollten wir also die Menge der Dokumente zusammenstellen und Ihnen übermitteln müssen, könnten unsere Mitarbeitenden in dieser Zeit ihren eigentlichen Aufgaben nicht nachkommen – die Betreuung unserer Versicherten wäre in dieser Zeit erheblich beeinträchtigt und würde damit das zumutbare Maß überschreiten. In jedem Falle müssen wir in die Lage versetzt sein, hinsichtlich der Interessenlagen eine entsprechende Abwägung vornehmen zu können. Wenn wir jedoch das öffentliche Interesse Ihrer Anfrage – und nur aus diesem Grund können Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Informationszugang begründen – überhaupt nicht kennen, ist es uns nicht möglich, eine entsprechende Interessenabwägung vornehmen zu können. Es wäre also gegenüberzustellen, welche Interessen hier überwiegen: Einerseits Ihr individuelles Interesse bzw. ein noch darzustellendes öffentliches Interesse an unseren internen Informationen gegenüber unseren internen Geschäftsdokumenten, die wie oben aufgeführt, dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und nur mit erheblichen Aufwand zusammenzustellen wären. Daher werden wir Ihrer Bitte nicht entsprechen und bitten dafür um Verständnis. Beste Grüße,