Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen

Anfrage an: VIACTIV Krankenkasse

Sämtliche internen Dokumente und allgemeine oder spezifische Weisungen, die sich bei Ihnen auf die Prüfung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Kur oder Reha beziehen.

Dies sind Insbesondere:
- interne Leitfäden
- interne Arbeitshinweise
- interne Weisungen
- Schulungsmaterialen für Mitarbeiter*innen
- andere Dokumente, die Mitarbeiter*innen in diesem Zusammenhang zu beachten haben.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. Juni 2020
  • Frist
    21. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche internen …
An VIACTIV Krankenkasse Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen [#189185]
Datum
17. Juni 2020 16:34
An
VIACTIV Krankenkasse
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche internen Dokumente und allgemeine oder spezifische Weisungen, die sich bei Ihnen auf die Prüfung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Kur oder Reha beziehen. Dies sind Insbesondere: - interne Leitfäden - interne Arbeitshinweise - interne Weisungen - Schulungsmaterialen für Mitarbeiter*innen - andere Dokumente, die Mitarbeiter*innen in diesem Zusammenhang zu beachten haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 189185 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189185/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
VIACTIV Krankenkasse
Guten Tag, Ihre E-Mail haben wir soeben erhalten - vielen Dank! Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen. Da wir je…
Von
VIACTIV Krankenkasse
Betreff
Re: Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen [#189185] - Ihre E-Mail: [879974001]
Datum
17. Juni 2020 16:56
Status
Warte auf Antwort
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Guten Tag, Ihre E-Mail haben wir soeben erhalten - vielen Dank! Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen. Da wir jede E-Mail mit großer Sorgfalt bearbeiten, bitten wir noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
VIACTIV Krankenkasse
INFORMATION_Kuren und Rehabilitation Guten Tag Herr Antragsteller/in, Ihrer Anfrage entsprechend erhalten Sie im …
Von
VIACTIV Krankenkasse
Betreff
INFORMATION_Kuren und Rehabilitation
Datum
27. Juli 2020 10:45
Status
Warte auf Antwort
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Guten Tag Herr Antragsteller/in, Ihrer Anfrage entsprechend erhalten Sie im Folgendem die gewünschten Informatio­nen zur "Kuren und Reha": Bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückantwort. Unser Handeln ergibt sich grundsätzlich aus dem SGB V und im Zusammenspiel bei Reha mit den anderen Rehabilitationsträgern aus dem SGB IX, Ergänzende Satzungsregelungen existieren hier nicht. Da Ihre Anfrage weder einer versicherten Person noch einem konkreten Sachverhalt zugeordnet werden kann, zeige in wir Ihnen nachstehend die Rechtsgrundlagen für unser Handeln auf, daher sind Arbeitsrichtli­nien hier nicht von Nöten: § 11 SGB V - Leistungsarten (1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen.... 4.zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),..... (2) 1Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mil­dern. 2Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit wer­den von den Pflegekassen erbracht. 3Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Be­achtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes be­stimmt ist. Bei den von Ihnen bezeichneten "Kuren" unterscheidet man in ambulante, stationäre Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen. § 23 SGB V - Medizinische Vorsorgeleistungen (1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arz­nei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, 1. 1.eine Schwä­chung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit füh­ren würde, zu beseitigen, 2. 2.einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung ei­nes Kindes entgegenzuwirken, 3. 3.Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlim­merung zu vermeiden oder 4. 4.Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen beson­derer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, kann die Kran­kenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. 2Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übri­gen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, ei­nen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. 3Bei ambulanten Vorsorgeleis­tungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die § 31 bis 34 anzuwenden. (4) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pfle­gende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Be­handlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbrin­gen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 2Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Er­ledigung durch. (5) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erforder­nissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahl­rechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrich­tung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Ent­scheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. 2Leistungen nach Ab­satz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlänge­rung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 3Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrich­tungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikatio­nen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regel­dauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Grün­den im Einzelfall erforderlich ist. 4Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforder­lich. (6) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten. (7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versi­cherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden. Auch ist es möglich, dass Elternteile diese entsprechenden Maßnahmen gemeinsam mit Ihren Kindern durchzuführen bei entsprechenden medizinischer Indikation, dies wiederum regelt der § 24 SGBV: § 24 SGB V - Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (1) 1Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizini­schen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Mütterge­nesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnah­men in dafür geeigneten Einrichtungen. 3Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4 § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten Für Versicherte, die bereits erkrankt sind, ist eine Rehabilitationsmaßnahme zu prü­fen, der § 40 SGB V sagt dazu Folgendes: § 40 SGB V - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (1) 1Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizi­nischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitati­onseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. 2Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen. (2) 1Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpfle­gung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitations­einrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. 2Für pflegende Angehörige er­bringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. 3Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Ab­satz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 4Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Ein­richtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches angemessen sind. 5Die Krankenkasse führt nach Ge­schlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. 6 § 39 Absatz 1a gilt entspre­chend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgebli­chen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. 7Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zu­stande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. 8Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizier­ten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und ei­nem weiteren unparteiischen Mitglied. 9Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizier­ten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt. 3) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzel­falls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistun­gen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtge­mäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die be­sonderen Belange pflegender Angehöriger. 2Bei einer stationären Rehabilitation ha­ben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. 3Sollen die Pflegebe­dürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufge­nommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebe­dürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwil­ligung der Pflegebedürftigen. 4Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Be­handlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht wer­den, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 5Satz 4 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Kran­kenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spit­zenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regel­dauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. 6Leistun­gen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durch­führung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 7 § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. 8Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Be­trag in Höhe von 3.072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizini­schen Rehabilitation erbracht worden sind. 9Satz 8 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. (4) Leistungen nach den Ab­sätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialver­sicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können. (5) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Le­bensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergeben­den Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzu­leiten. (6) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalen­derjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maß­nahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. 2Die in­nerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversi­cherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. 3Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten. (7) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsge­meinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkas­sen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Ab­satz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne dass es sich um Anschlussrehabilitation handelt. 2Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maß­gebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung­nahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Und auch den Bedürfnissen von Mütter und Vätern (ohne Begleitung der Kinder) wird Sorge getragen: § 41 SGB V - Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (1) 1Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen An­spruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in ei­ner Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. 3Rehabilitati­onsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4 § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 er­gebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse wei­terzuleiten. Wie eingangs erwähnt, ist es zwingend erforderlich, dass bei Rehabilitation die ein­zelnen Rehabilitationsträger zusammenarbeiten, hier ist für Alle der § 14 SGB IX bin­dend: § 14 SGB IX - Leistender Rehabilitationsträger (1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger inner­halb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Bu­ches. 2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zustän­dig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. 3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klä­rung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabi­litationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. 4Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Ab­satz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches ge­troffen. (2) 1Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 un­verzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitati­onsträger). 2Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entschei­det der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragsein­gang. 3Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. 4Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilita­tionsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist be­ginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. 5In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend. (3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der An­trag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leis­tungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Ein­vernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller. (4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten sinn­gemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. 2Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussicht­lichen Rehabilitationsbedarfs. (5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teil­habe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden. Innerhalb der VIACTIV arbeiten wir intern mit Prozessbeschreibungen. Für die von Ihnen angesprochenen Sachgebiete sind das umfangreiche Prozessabläufe. Diese sind als Workflow dargestellt, Erfassungshilfen sowie Musterbriefe. Sie können hoffentlich nachvollziehen, dass wir einer Veröffentlichung auf Ihrer Plattform nicht vorbehaltlos positiv gegenüber aufgeschlossen sind. Wir möchten nicht, dass unsere Arbeiten schutzlos zur weiteren Nutzung durch Wettbewerber, zur Verfügung gestellt werden. Als Rechtsgrundlage beziehen wir uns auf §6 IFG (Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) sowie §4 IFG (Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse). Gerne bieten wir jedoch an, die Prozesse in einer unserer Geschäftsstellen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Wir sind der Auffassung, dass das eine adäquate und angemessene Möglichkeit zur Transparenz bietet, die bei berechtigtem Interesse des Anfragenden zur Zufriedenheit führen sollte. Wir orientieren uns ebenfalls an den Richtlinien und Vereinbarungen der Bundesar­beitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR https://www.bar-frankfurt.de/ unter anderen zu den unterschiedlichsten Erkrankungsbilder. Unsere Mitarbeitenden werden konti­nuierlich geschult. Hierzu nutzen wir die Fortbildungsangebote des Medizinischen Dienstes (MD) und unsere Verwaltungsakademie in Rotenburg an der Fulda. Haben Sie noch weitere Fragen! Rufen Sie mich einfach kurz an. Herzliche Grüße

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AW: INFORMATION_Kuren und Rehabilitation [#189185] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail und das…
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Betreff
AW: INFORMATION_Kuren und Rehabilitation [#189185]
Datum
27. Juli 2020 10:55
An
VIACTIV Krankenkasse
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail und das ausführliche Zitieren der rechtlichen Grundlagen. Allerdings hatte ich ja auch konkret alle ihre zugehörigen internen Dokumente und Weisungen angefragt (von Ihnen als "Prozessdokumente" beschrieben, und möchte Sie weiterhin bitten, diese zu Übersenden. Dahingehend verstehe ich nicht recht, warum Sie die Prozessdokumente zwar zur Einsicht zur Verfügung stellen, sie aber nicht elektronisch übersenden wollen. Käme ich zur Einsichtnahme vorbei, könnte ich mir ja ebenfalls Kopien anfertigen, dies wäre aber sowohl für Sie als auch für mich mit deutlich mehr Aufwand verbunden. Daher bitte ich um Übersendung der Prozessdokumente (und aller weiterer Dokumente im Sinne meiner Anfrage) in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 189185 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189185/