Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen

Sämtliche internen Dokumente und allgemeine oder spezifische Weisungen, die sich bei Ihnen auf die Prüfung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Kur oder Reha beziehen.

Dies sind Insbesondere:
- interne Leitfäden
- interne Arbeitshinweise
- interne Weisungen
- Schulungsmaterialen für Mitarbeiter*innen
- andere Dokumente, die Mitarbeiter*innen in diesem Zusammenhang zu beachten haben.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Juni 2020
  • Frist
    21. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche internen …
An Kaufmännische Krankenkasse – KKH Details
Von
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Betreff
Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen [#189202]
Datum
17. Juni 2020 16:34
An
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche internen Dokumente und allgemeine oder spezifische Weisungen, die sich bei Ihnen auf die Prüfung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Kur oder Reha beziehen. Dies sind Insbesondere: - interne Leitfäden - interne Arbeitshinweise - interne Weisungen - Schulungsmaterialen für Mitarbeiter*innen - andere Dokumente, die Mitarbeiter*innen in diesem Zusammenhang zu beachten haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 189202 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189202/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir kümmern uns persönlich um Ihr Anliegen und melden uns in Kürze bei…
Von
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Betreff
Eingangsbestätigung Ihrer Anfrage an die KKH zu: Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen [#189202]
Datum
17. Juni 2020 16:35
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir kümmern uns persönlich um Ihr Anliegen und melden uns in Kürze bei Ihnen. E-Mail-Anfragen mit gesundheitsbezogenen Inhalten oder sensiblen Daten dürfen wir aus Datenschutzgründen nicht per E-Mail beantworten. Sie erhalten eine Antwort auf dem sicheren Postweg oder im persönlichen Gespräch. Bitte haben Sie dafür Verständnis. Weitere Informationen zum Pflegeschutzschirm finden Sie unter kkh.de/pflegeschutzschirm. Bei dieser Antwort handelt es sich um eine vom System automatisch versendete Information. Bitte antworten Sie daher nicht auf diese E-Mail. Vielen Dank. Mit herzlichen Grüßen
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 17.06.2020 begehren Sie über das Portal für Informationsfreihei…
Von
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Betreff
AW: Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen [#189202]
Datum
14. Juli 2020 07:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 17.06.2020 begehren Sie über das Portal für Informationsfreiheit „FragDenStaat“ auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Verbraucher-Informationsgesetzes (VIG) sämtliche internen Dokumente und allgemeinen oder spezifischen Weisungen, die sich auf die Prüfung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Kur oder Reha beziehen. Insbesondere fordern Sie interne Leitfäden, interne Arbeitshinweise, interne Weisungen, Schulungsmaterialien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und andere Dokumente, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Zusammenhang zu beachten haben. Wunschgemäß erhalten Sie diesen Bescheid per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse. Wir stellen voran, dass Ihr Auskunftsbegehren sich nicht aus dem UIG und dem VIG, sondern allenfalls aus dem IFG ableiten kann. Nach der Regelung des § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information im Sinne des IFG ist dabei jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht dazu gehören (§ 2 Nr. 2 IFG). Die KKH gehört als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts zur sogenannten mittelbaren Bundesverwaltung und ist damit grundsätzlich anspruchsverpflichtete Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG. Jedoch stehen hier einem etwaigen Auskunftsanspruch folgende Ausschlussgründe entgegen: Gemäß § 6 Satz 2 IFG darf der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Was unter "Betriebsgeheimnis" bzw. "Geschäftsgeheimnis" zu verstehen ist, bestimmt § 6 Satz 2 IFG nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch eine prägnante Begriffsbestimmung entwickelt (vgl. BVerfG vom 14.03.2006, B 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03). Danach werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse "alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat". Bei den von Ihnen begehrten Unterlagen handelt es sich um unternehmensbezogene Informationen, die nicht offenkundig sind. Zudem hat die KKH ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Information. Denn durch die beantragte Offenlegung würden auch Marktkonkurrenten interne Ausarbeitungen und Auswertungen der KKH zugänglich gemacht werden, was wiederum geeignet wäre, die Wettbewerbsposition der Kasse nachteilig zu beeinflussen. Zudem besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen (§ 3 Nr. 6, 2. Alt. IFG). Diese Regelung dient haushaltsrechtlichen Erwägungen (vgl. BT-Drs. 15/4493). Dabei schützt dieser Tatbestand nicht nur die Positionen der Kassen im Wettbewerb untereinander, sondern auch deren Interesse an einer wirtschaftlichen Leistungserbringung insgesamt (VG Hannover, Urteil vom 07.06.2018, 10 A 7500/17; Schirmer in: BeckOK Informations- und Medienrecht, § 3 Rn. 173). Ein konkretes wirtschaftliches Interesse normiert § 12 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Hiernach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leitungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Die Offenlegung interner Arbeitshinweise o. ä. birgt die Gefahr, dass Versicherte ihre Anträge auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen „passgenau“ formulieren und ihnen damit Leistungen zuerkannt werden könnten, obwohl deren Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind und den Versicherten ein Leistungsanspruch nicht zusteht. Damit würde die Versichertengemeinschaft entgegen dem o. g. Wirtschaftlichkeitsgebot Leistungen finanzieren. Dies könnte zudem die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der KKH als Körperschaft des öffentlichen Rechts gefährden. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann (§ 3 Nr. 2 IFG). Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Regelung erfasst ausweislich der Gesetzesbegründung u. a. die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Zu diesen Schutzgütern gehört auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiesenen Aufgaben, die ihrerseits von geordneten verwaltungsinternen Abläufen abhängt. Aus den genannten Gründen können wir Ihrem Auskunftsbegehren nicht entsprechen. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 IFG Widerspruch einlegen und zwar • innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, • direkt bei der Hauptverwaltung der Kaufmännischen Krankenkasse – KKH (Postfach-Adresse: 30125 Hannover; Adresse: Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover) oder bei jeder anderen Niederlassung der Kasse, • schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form. Die elektronische Form wird durch Übermittlung einer E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz gewahrt. Die E-Mail Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>. Mit herzlichen Grüßen
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Widerspruch
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Betreff
Widerspruch
Datum
13. August 2020
An
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Status
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Begründung des Widerspruchs
An Kaufmännische Krankenkasse – KKH Details
Von
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Briefpost
Betreff
Begründung des Widerspruchs
Datum
9. September 2020
An
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Status
<< Anfragesteller:in >>
Sachstandsanfrage
An Kaufmännische Krankenkasse – KKH Details
Von
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Briefpost
Betreff
Sachstandsanfrage
Datum
9. November 2020
An
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Status
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Antwort Sachstand
Von
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
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Briefpost
Betreff
Antwort Sachstand
Datum
13. November 2020
Status
geschwärzt
292,4 KB
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Androhung Untätigkeitsklage
An Kaufmännische Krankenkasse – KKH Details
Von
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Betreff
Androhung Untätigkeitsklage
Datum
3. Dezember 2020
An
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Status

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Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Widerspruchsbescheid (Ablehnung)
Von
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
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Betreff
Widerspruchsbescheid (Ablehnung)
Datum
7. Dezember 2020
Status