Ihre Anfrage zu Rehabilitationsleistungen der AOK Niedersachsen
Sehr geehrteAntragsteller/in
wir möchten Sie zunächst darauf hinweisen, dass der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes nur gegenüber Behörden des Bundes geltend gemacht werden kann.
Eine analoge Anwendung des Bundesgesetzes für ein Auskunftsersuchen gegenüber niedersächsischen Behörden ist nicht möglich. Die AOK Niedersachsen ist folglich nicht zu einer Auskunft verpflichtet, da es sich um keine Behörde oder sonstige Einrichtung des Bundes handelt, sondern um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Des Weiteren sind auch die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes in Bezug zu Ihrer konkreten Anfrage nicht eröffnet.
Gerne sind wir aber bestrebt, Ihrem Auskunftsinteresse entgegenzukommen und Ihre Fragen weitestgehend zu beantworten.
Eine medizinische Rehabilitation soll dazu beitragen, dass chronisch kranke, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen weiterhin möglichst selbstständig leben können. So kann eine Rehabilitation helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen einer Erkrankung besser zurechtzukommen.
Ziel einer Rehabilitation ist es, die Gesundheit soweit wie möglich wiederherzustellen, wenn ärztliche Behandlung einschließlich Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln nicht mehr ausreicht. So ist im SGB V definiert, dass eine Krankenkasse Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation erbringt, wenn die ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, eine stationäre Rehabilitation medizinisch indiziert und kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist (§ 11 Absatz 2 SGB V in Verbindung mit den §§ 40 und 41 SGB V). Soll eine Rehabilitation nämlich dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Rentenversicherung erbracht. Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall ist die Unfallversicherung als Leistungsträger zuständig.
Mit der ambulanten oder stationären Maßnahme gibt es zwei verschiedene Formen einer Rehabilitation:
Die ambulante Rehabilitation findet in einer zugelassenen, wohnortnahen Rehabilitationseinrichtung statt. Während des Tages werden die Patienten von einem interdisziplinären Team individuell und ganzheitlich betreut und umfangreiche Therapien angeboten. Am Ende des Therapietages fahren die Patienten zurück in ihr gewohntes Umfeld. Auch am Wochenende oder an therapiefreien Tagen sind sie zu Hause. Darin besteht für viele Patienten der Vorteil, dass sie die erlernten Übungen bereits in der häuslichen Umgebung und mit der Familie umsetzen können. Außerdem lassen sich notwendige Änderungen im Wohnumfeld rechtzeitig erkennen und gemeinsam mit Angehörigen tägliche Abläufe ausprobieren. Voraussetzung für eine ambulante Reha-Maßnahme ist, dass eine ständige ärztliche Überwachung und eine pflegerische Versorgung nicht erforderlich sind. Die wohnortnahe Rehabilitationseinrichtung liegt zudem nicht mehr als ca. 30 Kilometer entfernt und kann in ca. 45 Minuten erreicht werden.
Eine stationäre Rehabilitation kommt in Frage, wenn die ambulante Rehabilitation nicht ausreicht, nicht durchführbar oder nicht sinnvoll ist. Sie findet in einer zugelassenen stationären Rehabilitationseinrichtung statt. Das ermöglicht es den Patienten, sich herausgelöst aus dem Alltag um ihre gesundheitlichen Probleme zu kümmern. Dabei erfolgt ebenfalls eine individuelle Betreuung und Anleitung von einem Team aus Fachärzten und Therapeuten. Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme erfolgt die Unterbringung und Verpflegung sowie alle Anwendungen und Therapien in der Rehabilitationsklinik. Die stationären Rehabilitationsmaßnahmen dienen dazu, bestehende Fähigkeitsstörungen zu beseitigen oder zu reduzieren, eine Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern und dem Patienten Hilfen zum besseren Umgang mit seiner Krankheit beziehungsweise Behinderung zu geben.
Eine Rehabilitationsmaßnahme dauert gewöhnlich drei Wochen. Eine Verlängerung ist jedoch möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Eine erneute Rehabilitation kann der Versicherte in der Regel erst nach Ablauf von vier Jahren beantragen, außer es liegt vorher eine medizinische Notwendigkeit vor.
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die AOK nach den medizinischen Erfordernissen Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur stationären Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung bestimmt. Dabei werden die Wünsche der Versicherten berücksichtigt. Die Rehabilitationseinrichtung benötigt immer einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen nach § 111 SGB V, um gesetzlich Versicherte behandeln zu können.
Außerdem werden bei einem Antrag auf Rehabilitation folgende Voraussetzungen überprüft:
· Rehabilitationsbedürftigkeit
· Rehabilitationsfähigkeit
· realistische alltagsrelevante Rehabilitationsziele
· eine positive Rehabilitationsprognose
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die AOK die Kosten für eine ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitation abzüglich des gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteils. Der Eigenanteil für volljährige Versicherte beträgt:
· ambulante Rehabilitationsleistung: 10 Euro je Behandlungstag
· stationäre Rehabilitationsleistung: 10 Euro je Kalendertag
Ausnahme: Bei einer Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung ist die Zuzahlung zusammen auf insgesamt maximal 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
Mit freundlichen Grüßen