Sehr geehrtXXXXXX,
am 18.05.2017 beantragten Sie per E-Mail die Übersendung aller aktuell bei Eingliederungsvereinbarungen und Eingliederungsverwaltungsakten in Verwendung befindlichen standardmäßigen Dokumentvorlagen und Textbausteine sowie aller aktuell bei Eingliederungsvereinbarungen und Eingliederungsverwaltungsakten im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt Intensivberatung in Verwendung befindlichen standardmäßigen Dokumentvorlagen und Textbausteine
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf Ihre eingangs bezeichnete Anfrage verwiesen.
Ihrem vorgenannten Antrag wird im vollen Umfang entsprochen. Die Informationen werden, wie von Ihnen nach § 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW beantragt, per E-Mail übersandt.
Begründung:
Ich habe Ihr Anliegen eingehend geprüft. Sie berufen sich bei Ihrer Anfrage auf das IFG NRW, das aufgrund des § 2 Abs. 1 IFG NRW Anwendung für das Jobcenter Kreis Recklinghausen findet, da das Jobcenter als zugelassener Kommunaler Träger gemäß § 48 SGB II unter der Aufsicht der dort bezeichneten Landesbehörden steht.
Sie haben den Antrag als auskunftsberechtigte natürliche Person im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW gestellt.
Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
Ihre Anfrage kann wie folgt beantwortet werden:
in der Anlage übersende ich Ihnen die Dokumentvorlagen für Eingliederungsvereinbarungen und Eingliederungsverwaltungsakte aus der im gesamten Jobcenter Kreis Recklinghausen verwendeten Fachsoftware. Diese werden von den Integrationsfachkräften genutzt. Jede Eingliederungsvereinbarung ist auf den individuellen Einzelfall abgestellt und wird daher auf der Basis der vorhanden Vorlagen spezifisch im Hinblick auf den jeweiligen Leistungsberechtigten ausgestaltet. Diese Regelung gilt für alle Integrationsfachkräfte, unabhängig vom jeweiligen Beratungsschwerpunkt (z.B. Intensivberatung). Einheitliche Textbausteine, die verbindlich zu nutzen sind, gibt es nicht. Spezielle Dokumentvorlagen für die Intensivberatung existieren ebenfalls nicht.
Für diesen Bescheid sowie die übersandten Dokumente werden keine Gebühren und/oder Auslagen erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (oder ggfls. Zustellung) Klage erheben. Die Klage ist gegen den Kreis Recklinghausen, vertreten durch den Landrat, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen zu richten und beim Verwal-tungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen entweder schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären oder in elektronischer Form an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu senden. Die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen ist über die auf der Internetseite
www.justiz.nrw.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
Hinweise für die Erhebung der Klage in elektronischer Form (vgl. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NRW, GV.NRW.2012, S. 547 ff.):
Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite
www.justiz.nrw.de die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen bekannt, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeiteten Version aufweisen: ASCII (als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen) oder Unicode oder Microsoft RTF (Rich Text Format, Version 1.0 bis 1.6 ohne Erweiterung für Word 2000) oder Adobe PDF (Portable Docu-ment Format, Version 1.0 bis 1.4, sofern mit Adobe Reader 9.0 lesbar) oder XML (Extensible Markup Language, sofern mit Internet Explorer 7.x darstellbar) oder TIFF (Tag Image File Format, Version 6 oder niedriger oder Microsoft Word (soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden und Word 2007 benutzt wird). Elektronische Dokumente, die einem der genannten Dateiformate in der bekannt gegebenen Form entsprechen, können auch in kompromierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden, sofern keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten sind. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
Für die Übermittlung müssen Sie auf Ihrem Rechner das Programm „Elektronisches Gericht- und Verwaltungspostfach installieren, welches Sie auf der Internetseite
www.egvp.de kostenlos herunterladen können. Die Internetseite erhält zudem ausführliche Informationen zu den sonstigen technischen Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Hinweis nach § 5 Abs. 2 S. 4 IFG NRW:
Neben der Beschreitung des förmlichen Rechtsweges haben Sie im Falle der Ablehnung Ihres Informationsbegehrens auch das Recht, die/den Landesbeauftragte(n) für den Datenschutz als Beauftragte(n) für das Recht auf Information gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen