Az: 13-0221/1
Sehr geehrter Herr Erath,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den informationspflichtigen Stellen. Bei einer amtlichen Information handelt es sich nach § 3 Nr. 3 LIFG um jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung.
Sollte sich Ihre Frage auf den Begriff der Domäne im Sinne einer IT-Verwaltungs- (Netz)-domäne beziehen, so betreiben wir selbst keine solche Domäne. Netzwerkdomänen kommen in Behörden- und Firmennetzen zum Einsatz, um die Struktur des Behörde bzw. des Unternehmens nachzubilden. Es handelt sich um voneinander administrativ klar abgegrenzte Netzbereiche, in denen Benutzer unterschiedliche Rechte- und Sicherheitsrichtlinien erhalten. Wir sind Mitglied im Sinne einer Organisationseinheit (OU) in dem Verwaltungsdomänenverbund
bwl.net. Die Verwaltung der Domäne erfolgt zentral. Einzelne Domänen sind voneinander abgegrenzt. Betreiber dieser Strukturen ist die Landesoberbehörde BITBW.
Sollte sich Ihre Frage auf Internetauftritte beziehen, so verwaltet und betreibt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration lediglich seinen eigenen Auftritt (
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/).<https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/>
Im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration wird keine Übersicht geführt, in der Internetauftritte von Gremien, Stiftungen o. ä. mit denen unser Ministerium, z. B. auch über eine Verlinkung auf unserer Homepage, in "Beziehung" steht.
Es besteht nach LIFG auch kein Anspruch auf eine bislang nicht vorhandene, statistische Aufbereitung im Rahmen der Informationszugangsanfrage. Informationspflichtige Stellen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz unterliegen insoweit keiner Pflicht zur Beschaffung der Informationen.
Mit freundlichen Grüßen