DOME-Kameras - Attrappen vs. § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG)
Laut Ihrer Pressemitteilung
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/160425_cam.html?nn=265794
und
nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist es verboten, Sendeanlagen zu besitzen, zu vertreiben oder herzustellen, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
Sogenannte DOME-Kameras können ferngesteuert 360 Grad-Aufnahmen ihrer Umgebung machen.
Unbemerkt kann dies erfolgen, weil ein dunkel eingefärbtes Schutzglas den Blick auf die Kamera und demzufolge auf die Kamerablickrichtung verhindert.
Außerdem ähneln sie auch kleinen Straßenlampen, sodass Laien diese nicht als Überwachungseinrichtung erkennen können.
Selbst, wenn eine solche Kamera durch Veränderungen nur auf eine Richtung ausgerichtet ist oder nur eine Attrappe darstellt, ändert dies nach meiner Ansicht nichts an dem zuvor erwähnten Überwachungscharakter bzw. den daraus resultierenden Effekten (Chilling) einer solcher Einrichtung.
Ich bitte Sie um die Zusendung vorliegender Dokumente, in denen die Problematik von DOME-Kameras bzw. von Kameraattrappen im Bezug zu § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) o.ä. behandelt wird oder sogar schon eindeutige Aussagen getroffen werden.
Sind Ihnen dazu vielleicht auch Urteile bekannt?
Information nicht vorhanden
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Datum20. September 2016
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22. Oktober 2016
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