DOME-Kameras - Attrappen vs. § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Laut Ihrer Pressemitteilung
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/160425_cam.html?nn=265794
und
nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist es verboten, Sendeanlagen zu besitzen, zu vertreiben oder herzustellen, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Sogenannte DOME-Kameras können ferngesteuert 360 Grad-Aufnahmen ihrer Umgebung machen.
Unbemerkt kann dies erfolgen, weil ein dunkel eingefärbtes Schutzglas den Blick auf die Kamera und demzufolge auf die Kamerablickrichtung verhindert.

Außerdem ähneln sie auch kleinen Straßenlampen, sodass Laien diese nicht als Überwachungseinrichtung erkennen können.

Selbst, wenn eine solche Kamera durch Veränderungen nur auf eine Richtung ausgerichtet ist oder nur eine Attrappe darstellt, ändert dies nach meiner Ansicht nichts an dem zuvor erwähnten Überwachungscharakter bzw. den daraus resultierenden Effekten (Chilling) einer solcher Einrichtung.

Ich bitte Sie um die Zusendung vorliegender Dokumente, in denen die Problematik von DOME-Kameras bzw. von Kameraattrappen im Bezug zu § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) o.ä. behandelt wird oder sogar schon eindeutige Aussagen getroffen werden.
Sind Ihnen dazu vielleicht auch Urteile bekannt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. September 2016
  • Frist
    22. Oktober 2016
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Kevin Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Ihrer Press…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Kevin Müller
Betreff
DOME-Kameras - Attrappen vs. § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) [#17896]
Datum
20. September 2016 15:06
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Ihrer Pressemitteilung http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/160425_cam.html?nn=265794 und nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist es verboten, Sendeanlagen zu besitzen, zu vertreiben oder herzustellen, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Sogenannte DOME-Kameras können ferngesteuert 360 Grad-Aufnahmen ihrer Umgebung machen. Unbemerkt kann dies erfolgen, weil ein dunkel eingefärbtes Schutzglas den Blick auf die Kamera und demzufolge auf die Kamerablickrichtung verhindert. Außerdem ähneln sie auch kleinen Straßenlampen, sodass Laien diese nicht als Überwachungseinrichtung erkennen können. Selbst, wenn eine solche Kamera durch Veränderungen nur auf eine Richtung ausgerichtet ist oder nur eine Attrappe darstellt, ändert dies nach meiner Ansicht nichts an dem zuvor erwähnten Überwachungscharakter bzw. den daraus resultierenden Effekten (Chilling) einer solcher Einrichtung. Ich bitte Sie um die Zusendung vorliegender Dokumente, in denen die Problematik von DOME-Kameras bzw. von Kameraattrappen im Bezug zu § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) o.ä. behandelt wird oder sogar schon eindeutige Aussagen getroffen werden. Sind Ihnen dazu vielleicht auch Urteile bekannt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Kevin Müller <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Kevin Müller
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Müller, Ihre Anfrage ist mir zuständigkeitshalber zugeleitet worden. Diese werde ich in den nä…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Z21d/ IFG 001 _ DOME-Kameras - Attrappen vs. § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) [#17896]
Datum
22. September 2016 14:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Müller, Ihre Anfrage ist mir zuständigkeitshalber zugeleitet worden. Diese werde ich in den nächsten Tagen beantworten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Müller, unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) baten Sie um die Zusendung mi…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Z21d/ IFG 001_DOME-Kameras - Attrappen vs. § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) [#17896]
Datum
6. Oktober 2016 14:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) baten Sie um die Zusendung mir vorliegender Dokumente, in denen die Problematik von DOME-Kameras bzw. von Kameraattrappen o.ä. im Bezug zu § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) behandelt wird oder sogar schon eindeutige Aussagen getroffen werden. Solche Dokumente liegen nicht vor. Daher muss ich Ihren Antrag nach dem IFG ablehnen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist ein elektronisches PDF- bzw. PDF/A-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die weiteren Bedingungen zur elektronischen Kommunikation mit der Bundesnetzagentur sind der Internetseite der Bundesnetzagentur zu entnehmen (www.bundesnetzagentur.de – unter „Qualifizierte elektronische Signatur“). Gerne kann ich Ihnen aber mitteilen, dass mir auch keine Urteile zu diesen Kameras vorliegen. Nach Lektüre des Artikels zu DOME-Kameras in Wikipedia zählen aus meiner Sicht DOME-Kameras nicht zu den nach § 90 TKG verbotenen Spionagegeräten. Entgegen Ihrer Auffassung sind diese eindeutig als Kameras erkennbar und täuschen ihrer Form nach weder einen anderen Gegenstand vor noch sind sie mit einem Gegenstand des täglichen Lebens verkleidet. Mit freundlichen Grüßen