Drogentests

Laut bund.de [1] hat die Bundesagentur für Arbeit Schnelltests zum Nachweis von Drogen im Urin sowie Teststreifen zur Harnanalyse im Vertragszeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2018 ausgeschrieben.

Werden bisher schon Tests eingesetzt, wenn ja seit wann?
Nach welchen Leitlinien/Richtlinien sollen die Tests eingesetzt werden?
Welche Konsequenzen drohen Leistungsempfängern bei positiven Tests oder Ablehnung des Tests?

[1] http://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/EDITOR/Bundesagentur-fuer-Arbeit/2014/08/1031436.html?nn=1480&searchIssued=1&formId=1486&templateQueryString=%22Bundesagentur+f%C3%BCr+Arbeit%22&nsc=true&pageNo=0

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. September 2014
  • Frist
    7. Oktober 2014
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut bund.de [1]…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Drogentests [#7299]
Datum
4. September 2014 17:14
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut bund.de [1] hat die Bundesagentur für Arbeit Schnelltests zum Nachweis von Drogen im Urin sowie Teststreifen zur Harnanalyse im Vertragszeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2018 ausgeschrieben. Werden bisher schon Tests eingesetzt, wenn ja seit wann? Nach welchen Leitlinien/Richtlinien sollen die Tests eingesetzt werden? Welche Konsequenzen drohen Leistungsempfängern bei positiven Tests oder Ablehnung des Tests? [1] http://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/EDITOR/Bundesagentur-fuer-Arbeit/2014/08/1031436.html?nn=1480&searchIssued=1&formId=1486&templateQueryString=%22Bundesagentur+f%C3%BCr+Arbeit%22&nsc=true&pageNo=0
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
1409.1 - 52/2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bund…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: IFG-Antrag_WG: WG: Drogentests [#7299]
Datum
17. September 2014 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen
1409.1 - 52/2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 04.09.2014 wird stattgegeben. Nachstehend erhalten Sie die gewünschten Informationen zu Ihren Fragen: Frage: Werden bisher schon Tests eingesetzt, wenn ja seit wann? Drogenschnelltests werden seit circa zehn Jahren von der Bundesagentur für Arbeit eingesetzt. Frage: Nach welchen Leitlinien/Richtlinien sollen die Tests eingesetzt werden? Drogentests werden u. a. eingesetzt, um ein Scheitern von Integrationsmaßnahmen zu verhindern oder rechtzeitig Therapie- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen einleiten zu können oder Gefährdungen bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zu vermeiden. Als Anhaltspunkt für die Entscheidung, ob eine Drogentestung durchgeführt wird oder darauf verzichtet werden kann, dient insbesondere bei Letzterem u. a. die „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrer- eignung“ aus der Schriftenreihe „Mensch und Sicherheit (Heft M 115)“ der Bundesanstalt für Straßenwesen in der jeweils gültigen Fassung. Frage: Welche Konsequenzen drohen Leistungsempfängern bei positiven Tests oder Ablehnung des Tests? Es kann vermieden werden, dass eine Ausbildung wegen einer Drogenproblematik abgebrochen wird oder eine Vermittlung in selbstgefährdende Tätigkeiten wie z. B. als Dachdecker oder LKW-Fahrer erfolgt. Um eine zielgerechte Integration zu erreichen können auch Vermittlungshilfen wie z. B. die Teilnahme an Entwöhnungs- maßnahmen empfohlen werden. Sollten Drogentests aufgrund einer Ablehnung des Kunden nicht durchgeführt werden können, bleiben Antworten auf entsprechende Fragen offen und das ärztliche Gutachten kann nicht abgeschlossen bzw. entsprechende Fragen können nicht beantwortet werden. Drogentests können unter Beachtung der allgemeinen Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I verlangt werden. Hierbei sind insbesondere die Voraus- setzungen und Grenzen der §§ 62 und 65 SGB I zu beachten. Gegebenenfalls können bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung (teilweise) versagt werden (§ 66 SGB I). Mit freundlichen Grüßen