Druckfehler im Bundesteilhabegesetz, rechtliche Auswirkungen

In einer Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 22.01.2018 steht folgender Passus bezüglich Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II in Verbindung mit dem Bundesteilhabegesetz:

"Aufgrund eines redaktionellen Versehens im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes ist im Gesetzestext an Stelle der zutreffenden Nummer 5 fälschlicherweise die Nummer 4 des § 49
Absatz 3 SGB IX in Bezug genommen worden; eine Berichtigung wird bei nächster Gelegenheit erfolgen."

Quelle:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015861.pdf

Folgende Fragen habe ich diesbezüglich:

1) An dieser Stelle wollte ich fragen, welche Variante aktuell gültig ist. Hat zum jetzigem Zeitpunkt der aktuelle Wortlaut des Gesetzestext Gültigkeit, oder die Variante, die bei der nächsten Gelegenheit berichtigt werden soll?

2) Wann wird das Bundesteilhabegesetz dementsprechend nachgebessert?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Oktober 2018
  • Frist
    6. November 2018
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Thomas Kaulen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In einer Diensta…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Thomas Kaulen
Betreff
Druckfehler im Bundesteilhabegesetz, rechtliche Auswirkungen [#33900]
Datum
5. Oktober 2018 13:58
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In einer Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 22.01.2018 steht folgender Passus bezüglich Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II in Verbindung mit dem Bundesteilhabegesetz: "Aufgrund eines redaktionellen Versehens im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes ist im Gesetzestext an Stelle der zutreffenden Nummer 5 fälschlicherweise die Nummer 4 des § 49 Absatz 3 SGB IX in Bezug genommen worden; eine Berichtigung wird bei nächster Gelegenheit erfolgen." Quelle: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015861.pdf Folgende Fragen habe ich diesbezüglich: 1) An dieser Stelle wollte ich fragen, welche Variante aktuell gültig ist. Hat zum jetzigem Zeitpunkt der aktuelle Wortlaut des Gesetzestext Gültigkeit, oder die Variante, die bei der nächsten Gelegenheit berichtigt werden soll? 2) Wann wird das Bundesteilhabegesetz dementsprechend nachgebessert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Kaulen <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Thomas Kaulen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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