DSGVO bei der Deutschen Botschaft Teheran

Anfrage an: Auswärtiges Amt

- Datenverarbeitungsverzeichnis isd. DSGVO der Deutschen Botschaft Teheran
- Technisch Organisatorische Maßnahmen isd. DSGVO der Deutschen Botschaft Teheran

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Oktober 2019
  • Frist
    19. November 2019
  • 4 Follower:innen
Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Datenvera…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
DSGVO bei der Deutschen Botschaft Teheran [#168691]
Datum
16. Oktober 2019 13:10
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Datenverarbeitungsverzeichnis isd. DSGVO der Deutschen Botschaft Teheran - Technisch Organisatorische Maßnahmen isd. DSGVO der Deutschen Botschaft Teheran
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Abassi, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Antrag nach dem IFG: DSGVO bei der Deutschen Botschaft Teheran , Vg. Nr. 433-2019
Datum
18. Oktober 2019 09:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abassi, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
Sehr geehrte<< Anrede >> ich habe Ihren Bescheid, der besagt, dass es kein Datenverarbeitungsverzeich…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG: DSGVO bei der Deutschen Botschaft Teheran , Vg. Nr. 433-2019 [#168691]
Datum
16. November 2019 21:34
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich habe Ihren Bescheid, der besagt, dass es kein Datenverarbeitungsverzeichnis bzw. TOMs der AV Teheran gäbe, postalisch erhalten. Jedoch existieren entsprechende Unterlagen laut meinen Informationen doch. Und zwar wurde laut meinen Informationen von der Zentrale (AA) ein einheitliches Datenverarbeitungsverzeichnis und TOMs für die AVen erstellt (und entsprechend dekretiert). Ich bitte und beantrage darum, das von der AA ausgearbeitete und für die AVen einheitliche gültige Datenverarbeitungsverzeichnis und die dazugehörigen TOMs im gesetzlichen Rahmen des IFG und insbesondere im gesetzlichen Rahmen der DSGVO herauszugeben. Bitte beachten Sie, dass ich ab dem 01.12.2019 eine neue Wohnung beziehe, die Adresse steht weiter unten. Ich danke Ihnen herzlich und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi Anfragenr: 168691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168691 Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz; einheitliches gültiges Datenverarbeitungsverzeichnis und TOMs, Vg. 48…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz; einheitliches gültiges Datenverarbeitungsverzeichnis und TOMs, Vg. 483-2019
Datum
18. November 2019 18:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Kein Nachrichtentext
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
3. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
Aras Abbasi
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.2019. Das Ausw…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG: DSGVO bei der Deutschen Botschaft Teheran , Vg. Nr. 433-2019 [#168691]
Datum
6. Januar 2020 22:38
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.2019. Das Auswärtige Amt erklärt, dass der Zugang zu den TOMs und dem Datenverarbeitungsverzeichnis die innere und äußere bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Es gibt offensichtlich keine länderspezifischen Datenverarbeitungsverzeichnisse bzw. TOMs. Somit kann es garnicht sein, dass die Anfrage insgesamt abgelehnt werden kann, da ja dann die entsprechenden Textstellen des Datenverarbeitungsverzeichnisses für Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko geschwärzt werden können. Unabhängig hiervon habe ich als Betroffener Ihrer Datenverarbeitung ein Recht auf Bekanntgabe, was mit meinen Daten geschehen ist. Meine Ehefrau hat ein Visumverfahren durchlaufen. Hierzu forderte die deutsche Botschaft in Teheran von meiner damaligen Verlobten die Vorlage einer Kopie meiner Geburtsurkunde. Ich habe zwar im Interesse einer schnellen Visumerteilung meine Geburtsurkunde per E-Mail geschickt, jedoch sah ich bereits damals nicht ein wieso ich meine ethnische und biologische Abstammung der deutschen Auslandsvertretung bekanntgeben müsse, zumal diese keine ausdrückliche Einwilligung zur Datenverarbeitung dieser besondere Kategorien personenbezogener Daten besaß und besitzt (Verstoß gegen Artikel 9 Abs. 2 a DSGVO). Eine konkludente Einwilligung ist ja laut Gesetzeswortlaut gerade nicht ausreichend. Zudem wird auf die Liste der angeforderten Unterlagen der deutschen Botschaft in Teheran https://teheran.diplo.de/blob/1932288/1b503999c6e65eb7a403f6cee3ff01c9/merkblatt-eheschliessung-data.pdf Dort steht geschrieben: "Geburtsurkunde (Shenasnameh) des Verlobten/der Verlobten" und weiter "Bei einem deutschen Verlobten genügen jeweils zwei einfache Kopien der Geburtsurkunde." Es wird unterschiedslos nach Abstammungsurkunden der Verlobten der Antragsteller gefragt, d.h. ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Verlobten und der Aufklärung dieser über deren Rechte, sammelt die deutsche Botschaft PersonenstandsDaten. Es wird darauf hingewiesen, dass die deutsche Botschaft in Teheran auch für Schengenvisa die Shenasnameh anfordert um diese als Familienstandsbescheinigung zu nutzen. Es kann sein, dass die deutsche Botschaft in Teheran die erhobenen Daten ins VIS oder ins SIS-II einspeichert und dadurch nebenbei eine der größten Datenbanken mit iranischen Schenasnameh, welche Geburtsurkunde und Eheurkunde ist und zugleich Informationen zu den Kindern enthält, aufgebaut haben. Es ist zudem nicht ersichtlich wozu meine deutsche Geburtsurkunde von der deutschen Botschaft angefordert wurde. Die Deutsche Botschaft erhielt einen Nachweis vom Standesamt Düsseldorf, dass die Ehehindernisse überprüft wurden und insoweit eine Eheschließung erfolgen kann. Wozu hat die Deutsche Botschaft in Teheran meine biologische/rechtliche/ethnische und rassische Abstammung wissen müssen, zumal eine Person mit etwas historischen Kenntnissen eine etwaige ehemalige politische Einstellung meiner Eltern zum Iran erkennen kann. Das Auswärtige Amt hat keine personenstandsrechtliche Kompetenz noch geht es diese an ob ich womöglich adoptiert oder unehelich wäre, da dies die Aufgabe des örtlich zuständigen Standesamtes ist. Die Forderung nach meiner Geburtsurkunde war unter keinem Gesichtspunkt erforderlich und somit ein Verstoß gegen Artikel 9 Abs. 2 b DSGVO. Nach meinen Recherchen wird an anderen Auslandsvertretungen nicht die Geburtsurkunde der Verlobten angefordert. Um zu Erfahren ob eine rechtswidrige Datenerhebung erfolgt ist, ist somit die Herausgabe des Datenverarbeitungsverzeichnisses erforderlich. Es scheint zudem so, dass jede Ortskraft an der deutschen Botschaft in Teheran bzw. jede Ortskraft an den diversen deutschen Botschaften rund um den Globus das Recht darauf haben, willkürlich Urkunden anzufordern und so die Visumverfahren willkürlich zu stoppen, ohne dass geprüft würde ob die Urkundenanforderung überhaupt rechtlich erforderlich wäre. Die Herausgabe der TOMs würde zumindest die Frage beantworten, ob Ortskräfte die entsprechenden Urkunden überhaupt fordern dürfen und wie gewährleistet wird, dass entsprechende Informationen nicht in falsche Hände gelangen. PS: Ich wünsche trotzdem einen Guten Rutsch ins neue Jahr :). Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 168691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168691
Aras Abbasi
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „DSGVO bei der Deutschen Botschaft Teheran“ [#168691] [#168691]
Datum
6. Januar 2020 22:39
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/168691 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt wurde. Es wird im Interesse der Vermeidung einer Wiederholung auf den Widerspruchstext verwiesen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anhänge: - 168691.pdf - 2019-12-03_1-bescheid-vom-3122019.pdf Anfragenr: 168691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168691
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-722/002 II#0332 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „DSGVO bei der Deutschen Botschaft Teheran“ [#168691] [#168691]
Datum
7. Januar 2020 15:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-722/002 II#0332 Sehr geehrter Herr Abbasi, ich danke Ihnen für Ihre Nachricht an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Ihre Eingabe wird unter dem o.g. Geschäftszeichen bearbeitet. Hinsichtlich Ihres Widerspruchs möchte ich Sie bereits darauf aufmerksam machen, dass ein solcher schriftlich zu erheben ist. Eine einfache E-Mail genügt leider nicht. Die Anrufung des BfDI hemmt oder unterbricht zudem nicht die Rechtsbehelfsfrist, so dass Sie Ihren Widerspruch ggf. erneut auf anderem Weg (z.B. per Brief oder Fax) an das AA richten müssten. Hiervon unabhängig werde ich das AA um eine Stellungnahme bitten und nach deren Prüfung erneut auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Abbasi, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom 06.01.2020. Sie möchten mit Ihrer E-Mail W…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Antrag nach dem IFG: DSGVO bei der Deutschen Botschaft Teheran , Vg. Nr. 483-2019
Datum
7. Januar 2020 16:25
Status
Sehr geehrter Herr Abbasi, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom 06.01.2020. Sie möchten mit Ihrer E-Mail Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.2019, abgesandt per Post am 04.12.2019 , Vg. 483-2019 (nicht 433-2019) im Sinne von § 9 Abs. 4 IFG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einlegen. Ein Widerspruch muss allerdings innerhalb der gem. § 70 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Frist schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden (§ 70 Abs. 1 VwGO), wozu auch die Übersendung eines Faxes genügt. Ihre E-Mail reicht hingegen nicht aus und ein Widerspruch gilt daher bisher als nicht eingelegt. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Sie können daher Ihren Widerspruch noch mittels Fax bis 0.00 Uhr einlegen. Ansonsten ist der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist somit bestandskräftig. Ein Widerspruch dagegen kann dann nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
Sehr geehrte<< Anrede >> ich danke Ihnen erstmal herzlich für Ihren Hinweis. Ich habe wie von Ihnen…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG: DSGVO bei der Deutschen Botschaft Teheran , Vg. Nr. 483-2019 [#168691]
Datum
7. Januar 2020 22:34
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
geschwärzt
220,2 KB
Sehr geehrte<< Anrede >> ich danke Ihnen erstmal herzlich für Ihren Hinweis. Ich habe wie von Ihnen erklärt den Widerspruch per Fax an die 030 / 5000 53351, welche ich auf der Website des AA gefunden habe, gesendet. Ich hab erst später gemerkt, dass Sie auf Ihrem Schreiben als Faxnummer die 030 / 18 17 53351 angegeben haben. Laut dem genutzten Fax-Dienstleister werden Faxe an die 5000-Nummer auf die 1817-Nummer weitergeleitet. Ich gehe also davon aus, dass das Fax Sie erfolgreich erreicht hat, siehe beigelegte Sendebestätigung. Ich freue mich auf Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi Anhänge: - statusinformationen.pdf Anfragenr: 168691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168691
Aras Abbasi
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die rasche Rückmeldung. Ich habe den Widerspruch per Fax ein…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG: DSGVO bei der Deutschen Botschaft Teheran , Vg. Nr. 483-2019 [#168691]
Datum
7. Januar 2020 22:35
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die rasche Rückmeldung. Ich habe den Widerspruch per Fax eingelegt. Ich freue mich auf Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 168691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168691

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-722/002 II#0332 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „DSGVO bei der Deutschen Botschaft Teheran“ [#168691] # 25-722/002 II#0332
Datum
23. März 2020 13:35
Status
geschwärzt
1,3 MB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-722/002 II#0332 Sehr geehrter Herr Abbasi, beigefügtes Schreiben übersende ich Ihnen zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen