Durchfahrtsbeschränkung Hermann-Löns-Str. und Lärmschutzplan der Stadt Herne

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Hermann-Löns-Str. in Herne besitzt eine Durchfahrtsbeschränkung für LKW (ab 7,5t) mit dem Erlaubnisvorbehalt der Durchfahrt für Anlieger (Anlieger frei). Meine Frage bezieht sich auf genau diesen Status insbes. in Verbindung mit dem Beschluss 2002/49/EG vom 25. Juni 2002.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Aus welchen Gründen und wann wurde die Maßnahme der Durchfahrtsbeschränkung getroffen und vor allem für welche Gebiete soll die Maßnahme eine Auswirkung haben?
- Wird die Durchfahrtsbeschränkung insbes. bezogen auf die Richtlinie 2002/49/EG und den Maßnahmenplan der Stadt Herne auch weiterhin beibehalten? Oder gibt es Pläne, diese Beschränkung aufzuheben?
- Welche Maßnahmen werden aus dem Lärmaktionsplan der Stadt Herne (Einreichung der Bürgervorschläge seit Februar 2017 abgelaufen) konkret weiterhin getroffen, um den Umgebungslärm zu reduzieren (nicht nur bezogen auf die Hermann-Löns-Str.) (Quelle: http://lap-herne.bbwgmbh.de/index.php/massnahmen)
- Gibt es einen zeitlichen Plan, wann konkrete Maßnahmen durch den Rat der Stadt Herne getroffen werden sollen?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Juli 2017
  • Frist
    25. August 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Hermann-Löns-S…
An Kommunalverwaltung Herne Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Durchfahrtsbeschränkung Hermann-Löns-Str. und Lärmschutzplan der Stadt Herne [#24018]
Datum
23. Juli 2017 11:42
An
Kommunalverwaltung Herne
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Hermann-Löns-Str. in Herne besitzt eine Durchfahrtsbeschränkung für LKW (ab 7,5t) mit dem Erlaubnisvorbehalt der Durchfahrt für Anlieger (Anlieger frei). Meine Frage bezieht sich auf genau diesen Status insbes. in Verbindung mit dem Beschluss 2002/49/EG vom 25. Juni 2002. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Aus welchen Gründen und wann wurde die Maßnahme der Durchfahrtsbeschränkung getroffen und vor allem für welche Gebiete soll die Maßnahme eine Auswirkung haben? - Wird die Durchfahrtsbeschränkung insbes. bezogen auf die Richtlinie 2002/49/EG und den Maßnahmenplan der Stadt Herne auch weiterhin beibehalten? Oder gibt es Pläne, diese Beschränkung aufzuheben? - Welche Maßnahmen werden aus dem Lärmaktionsplan der Stadt Herne (Einreichung der Bürgervorschläge seit Februar 2017 abgelaufen) konkret weiterhin getroffen, um den Umgebungslärm zu reduzieren (nicht nur bezogen auf die Hermann-Löns-Str.) (Quelle: http://lap-herne.bbwgmbh.de/index.php/massnahmen) - Gibt es einen zeitlichen Plan, wann konkrete Maßnahmen durch den Rat der Stadt Herne getroffen werden sollen? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Herne
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr im Betreff genannter Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VI…
Von
Kommunalverwaltung Herne
Betreff
Durchfahrtsbeschränkung Hermann-Löns-Str. und Lärmschutzplan der Stadt Herne [#24018]
Datum
25. Juli 2017 12:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr im Betreff genannter Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG ist am 23.07.2017 bei der Stadt Herne eingegangen und wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Ich habe nunmehr die fachlich zuständigen Bereiche der Stadtverwaltung Herne über Ihre Anfrage informiert und Informationen zu den von Ihnen gestellten Fragen angefordert. Sobald mir diese Informationen vorliegen, werde ich auf Ihr Informationsgesuch eingehen. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Herne
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage vom 23.07.2017 erbitten Sie auf der Grundlage des Informationsfrei…
Von
Kommunalverwaltung Herne
Betreff
Durchfahrtsbeschränkung Hermann-Löns-Str. und Lärmschutzplan der Stadt Herne [#24018]
Datum
10. August 2017 16:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage vom 23.07.2017 erbitten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG NRW) Informationen zur Durchfahrtsbeschränkung Hermann-Löns-Str. und zum Lärmschutzplan der Stadt Herne. Von den fachlich zuständigen Dienststellen wurden mir die erforderlichen Informationen zwischenzeitlich zur Verfügung gestellt, sodass ich Ihre Einzelfragen nunmehr wie folgt beantworten kann: Anhand der Akten der Verkehrsaufsicht konnte ermittelt werden, daß für den Bereich der Hermann-Löns-Str. am 16.09.1991 ein LKW Fahrverbot ( VZ253 ) angeordnet wurde. Die Anordnung erfolgte aufgrund des seinerzeit relativ hohen Verkehrsaufkommens. Seitens der Verkehrsaufsicht ist die Änderung der Beschilderung zur Zeit nicht vorgesehen und auch im Rahmen des Lärmaktionsplanes gibt es derzeit keine Planungen, das Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t auf der Hermann-Löns-Straße aufzuheben. Der Lärmaktionsplan befindet sich derzeit noch in der Aufstellung, so dass noch keine Aussagen zum Maßnahmenkatalog getroffen werden können. Grundsätzlich kommen zur Lärmminderung unterschiedlichste Maßnahmen in Betracht. Dies sind neben baulichen und verkehrsregelnden Maßnahmen (wie bspw. lärmmindernder Asphalt oder Geschwindigkeitsreduzierungen) vor allem auch strategische Maßnahmen. Hierzu zählt z.B. die Förderung der Nahmobilität und des Umweltverbundes. Einzelmaßnahmen für konkrete Straßen und Straßenabschnitte werden im Lärmaktionsplan vorrangig für Belastungsschwerpunkte, sogenannte „Hotspots“, entwickelt. Dies sind Bereiche, in denen besonders viele Menschen von besonders hohen Lärmpegeln betroffen sind. Die Hermann-Löns-Straße gehört jedoch nicht zu den identifizierten Hotspots für die Lärmaktionsplanung. Der Beschluss des Lärmaktionsplans durch den Rat der Stadt Herne ist nach derzeitigem Stand für Ende 2017 / Anfang 2018 vorgesehen. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass der Lärmaktionsplan - auch im Falle eines Ratsbeschlusses - keine eigene Rechtsgrundlage zur Durchführung von konkreten Lärmschutzmaßnahmen darstellt. Der Lärmaktionsplan dient in erster Linie als strategisches Instrument des gebietsbezogenen Immissionsschutzes. Für Rückfragen in dieser Angelegenheit stehe ich gerne zur Verfügung. Verwaltungsgebühren nach § 11 IFG NRW werden für diese Auskunft nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen