Durchfahrtsbeschränkung Hermann-Löns-Str. und Lärmschutzplan der Stadt Herne
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Hermann-Löns-Str. in Herne besitzt eine Durchfahrtsbeschränkung für LKW (ab 7,5t) mit dem Erlaubnisvorbehalt der Durchfahrt für Anlieger (Anlieger frei). Meine Frage bezieht sich auf genau diesen Status insbes. in Verbindung mit dem Beschluss 2002/49/EG vom 25. Juni 2002.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Aus welchen Gründen und wann wurde die Maßnahme der Durchfahrtsbeschränkung getroffen und vor allem für welche Gebiete soll die Maßnahme eine Auswirkung haben?
- Wird die Durchfahrtsbeschränkung insbes. bezogen auf die Richtlinie 2002/49/EG und den Maßnahmenplan der Stadt Herne auch weiterhin beibehalten? Oder gibt es Pläne, diese Beschränkung aufzuheben?
- Welche Maßnahmen werden aus dem Lärmaktionsplan der Stadt Herne (Einreichung der Bürgervorschläge seit Februar 2017 abgelaufen) konkret weiterhin getroffen, um den Umgebungslärm zu reduzieren (nicht nur bezogen auf die Hermann-Löns-Str.) (Quelle: http://lap-herne.bbwgmbh.de/index.php/massnahmen)
- Gibt es einen zeitlichen Plan, wann konkrete Maßnahmen durch den Rat der Stadt Herne getroffen werden sollen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum23. Juli 2017
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25. August 2017
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