Unser Az. 3070-333-7/1.0-11/2019
(Bitte stets angeben)
Sehr <Information-entfernt>
Ihre E-Mail vom 02.06.2019 ist im Referat für Datenschutz der Deutschen
Rentenversicherung Bund eingegangen.
Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages nach § 7 IFG
und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht.
Im Hinblick auf die von Ihrem Zugangsbegehren umfassten Informationen
erlauben wir uns bereits an dieser Stelle den Hinweis, dass über Ihr
Antragsbegehren, soweit es die Auskunft über die zu Ihrer Person
gespeicherten Daten bzw. die Gesetzestexte betrifft, aufgrund derer unser
Haus die Anerkennung der von Ihnen eingereichten Geburtsurkunde verweigern
würde, neben bzw. anstelle der Vorschriften zum IFG die zuständige
Sachbearbeitung ganz bzw. teilweise nach den maßgebenden sozialrechtlichen
Vorschriften zu befinden hätte (§ 1 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Art. 15
der Datenschutzgrundverordnung - DSGVO - bzw. §§ 13-15 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch - SGB I -).
Um im vorliegenden Fall Ihrem Auskunfts- bzw. Zugangsbegehren in geeigneter
Weise Rechnung tragen zu können, werden wir veranlassen, dass die
Beantwortung in einem ersten Schritt nach den Vorschriften des
Sozialgesetzbuches zunächst durch die für die Bearbeitung Ihrer
Rentenversicherungsangelegenheiten zuständige Stelle vorgenommen wird.
Anschließend werden wir prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang dann noch
eine Erledigung unter Berücksichtigung des Informationsfreiheitsgesetzes zu
erfolgen hat. Wir bitten Sie daher um Verständnis und etwas Geduld für den
Fall, dass die Bearbeitung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen sollte.
Unabhängig davon möchten wir Sie darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG
grundsätzlich Gebühren erhoben werden müssen, deren Höhe sich nach dem
Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung
(IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. Sofern es
sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil
A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Inneren eine Mindestgebühr
von 15,- Euro angesetzt.
(See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf)
Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem
Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden
wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen
könnten.
Sollte sich eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht
unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und
Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu
präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren
Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie die Möglichkeit Argumente
anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen
könnten (§ 2 IFGGebV).
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, ist dies für Sie kostenfrei.
Mit freundlichen Grüßen