Durchführungsbestimmungen zur NVO BW

sämtliche Durchführungsbestimmungen des Kultusministeriums BW oder nachgeordneter Behörden zur Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung, NVO) vom 5. Mai 1983

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. Februar 2016
  • Frist
    12. März 2016
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Martin Mostek
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Durc…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Martin Mostek
Betreff
Durchführungsbestimmungen zur NVO BW [#15505]
Datum
11. Februar 2016 09:02
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Durchführungsbestimmungen des Kultusministeriums BW oder nachgeordneter Behörden zur Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung, NVO) vom 5. Mai 1983
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Martin Mostek <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Martin Mostek << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Mostek

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Durchführungsbestimmungen zur Notenbildungsverordnung Sehr geehrter Herr Mostek, vielen Dank für Ihre Zuschrift v…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Durchführungsbestimmungen zur Notenbildungsverordnung
Datum
18. Februar 2016 13:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mostek, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 11. Februar 2016. Das Kultusministerium hat zur Notenbildungsverordnung keine Durchführungsbestimmungen erlassen. Es existieren also keine amtlichen Informationen, die Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprechen. Es gibt von verschiedenen Verlagen vertriebene Schulrechtskommentare, die unter anderem auch das Thema "Notenbildung" behandeln. Sofern Sie zur Anwendung der Notenbildungsverordnung konkrete Fragen haben, beantworten wir bzw. die Schulabteilungen der Regierungspräsidien (sofern es um konkrete Einzelfälle geht) diese gerne. Mit freundlichen Grüßen