Durchsetzung des Schrems II – Urteils des EuGH

- die Anzahl der bei in der DSK organisierten deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten

- eine (generische) Aufschlüsselung danach, was Anlass und Gegenstand der jeweiligen Beschwerde war (z.B. nach Dienst: Videokonferenztools oder Office-Anwendungen mit Drittlandsübermittlung; z.B. nach Prozess: systemseitig nicht deaktivierbare Übermittlung von Metadaten, ohne dass auch Updatemöglichkeit entfällt; z.B. nach Daten: Daten von Beschäftigten oder Patienten; z.B. nach Empfängerland: USA, China).

- die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde

- die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde

- die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (z.B. Art. 58, Abs 2 DSGVO), getrennt nach jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne formliche Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    28. Dezember 2021
  • Frist
    1. Februar 2022
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Anzahl d…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
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Betreff
Durchsetzung des Schrems II – Urteils des EuGH [#236351]
Datum
28. Dezember 2021 09:20
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl der bei in der DSK organisierten deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten - eine (generische) Aufschlüsselung danach, was Anlass und Gegenstand der jeweiligen Beschwerde war (z.B. nach Dienst: Videokonferenztools oder Office-Anwendungen mit Drittlandsübermittlung; z.B. nach Prozess: systemseitig nicht deaktivierbare Übermittlung von Metadaten, ohne dass auch Updatemöglichkeit entfällt; z.B. nach Daten: Daten von Beschäftigten oder Patienten; z.B. nach Empfängerland: USA, China). - die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde - die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde - die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (z.B. Art. 58, Abs 2 DSGVO), getrennt nach jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne formliche Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236351 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236351/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Sehr Antragsteller/in abgesehen davon, dass die von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen keine Anwendung auf die staa…
Von
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Betreff
AW: Durchsetzung des Schrems II – Urteils des EuGH [#236351]
Datum
28. Dezember 2021 09:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in abgesehen davon, dass die von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen keine Anwendung auf die staatsferne Rundfunkanstalt SWR finden, ist der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz nicht in der DSK ( Datenschutzkonferenz) organisiert. Mit freundlichen Grüßen