Durchsetzung des ZwVbG in Bezug auf die Habersaathstr. 40–48

Unterlagen und Kommunikation, die die Durchsetzung der Regeln des ZwVbG in Bezug auf die Häuser Habersaathstr. 40–48 in Berlin-Mitte betreffen; dazu zählen auch interne Prüfvermerke oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum keine Maßnahmen ergriffen wurden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. Juni 2022
  • Frist
    12. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Durchsetzung des ZwVbG in Bezug auf die Habersaathstr. 40–48 [#251051]
Datum
9. Juni 2022 19:06
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen und Kommunikation, die die Durchsetzung der Regeln des ZwVbG in Bezug auf die Häuser Habersaathstr. 40–48 in Berlin-Mitte betreffen; dazu zählen auch interne Prüfvermerke oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum keine Maßnahmen ergriffen wurden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251051/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft ist am 9.06.2022 bei der …
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: Durchsetzung des ZwVbG in Bezug auf die Habersaathstr. 40–48 [#251051]
Datum
10. Juni 2022 16:58
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft ist am 9.06.2022 bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen eingegangen. Zuständig für die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes für die Habersaathstraße ist das Bezirksamt Mitte. Aus diesem Grund empfehle ich, dass Sie sich mit Ihrem Antrag an das zuständige Bezirksamt wenden. Eine Weiterleitung Ihres Antrages an das Bezirksamt konnte nicht erfolgen, da Sie der Weitergabe Ihrer Daten widersprochen haben. Sollten Sie Ihren Antrag gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen aufrecht erhalten wollen, so bitte ich um Nachricht. Mit freundlichen Grüßen