Dürfen eine Bearbeitungsgebühr nach § 10 LIFG berechnet werden, wenn die Daten danach öffentlich auf der Homepage der Behörde veröffentlicht werden, sowie der Presse zur Veröffentlichung gestellt werden
Ich habe einige Anfragen an den Landkreis Freudenstadt bzw. dem Gesundheitsamt im Rahmen der Corona-Krise gestellt. Alle Anfragen wurden beantwortet.
Ich habe nun folgende Auskunft erhalten:
"Die Zusammenstellung der Zahlen zur Beantwortung Ihrer Anfrage (insbesondere zu Ziffer 1) hat zusätzlichen Personalaufwand verursacht, weil uns diese Zahlen nicht gebündelt vorgelegen haben. Für dieses Mal verzichten wir auf die nach dem LIFG mögliche Gebührenerhebung. Bei künftigen Anfragen nach LIFG, die ebenfalls nur mit zusätzlichem Aufwand beantwortet werden können, behalten wir uns die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nach § 10 LIFG vor. "
Nun ist es aber so, dass alle Anfragen dazu geführt haben, dass es Pressemitteilungen des Landkreises gegeben hat, wo die durch mich erreichten Zahlen verwendet wurden. Auch sind die Zahlen nun regelmäßig online auf der Webseite des Landkreises. Weiterhin wurden die Zahlen der Lokalpresse zur Verfügung gestellt, die diese nun auch verwendet.
Es waren also nachgewiesenermaßen Zahlen, die die Öffentlichkeit interessieren und keine außergewöhnlichen Anfragen.
Warum soll ich nun in Zukunft evtl. Geld bezahlen, damit das Ergebnis meiner Anfrage dann anderweitig vom Amt verwendet werden kann? Ist dies erlaubt?
Wie schätzen Sie die Sachlage ein?
Gibt es hierzu weiterführende Informationen in Ihrer Behörde?
Anfrage erfolgreich
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Datum14. September 2020
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16. Oktober 2020
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