Dürfen eine Bearbeitungsgebühr nach § 10 LIFG berechnet werden, wenn die Daten danach öffentlich auf der Homepage der Behörde veröffentlicht werden, sowie der Presse zur Veröffentlichung gestellt werden

Ich habe einige Anfragen an den Landkreis Freudenstadt bzw. dem Gesundheitsamt im Rahmen der Corona-Krise gestellt. Alle Anfragen wurden beantwortet.

Ich habe nun folgende Auskunft erhalten:

"Die Zusammenstellung der Zahlen zur Beantwortung Ihrer Anfrage (insbesondere zu Ziffer 1) hat zusätzlichen Personalaufwand verursacht, weil uns diese Zahlen nicht gebündelt vorgelegen haben. Für dieses Mal verzichten wir auf die nach dem LIFG mögliche Gebührenerhebung. Bei künftigen Anfragen nach LIFG, die ebenfalls nur mit zusätzlichem Aufwand beantwortet werden können, behalten wir uns die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nach § 10 LIFG vor. "

Nun ist es aber so, dass alle Anfragen dazu geführt haben, dass es Pressemitteilungen des Landkreises gegeben hat, wo die durch mich erreichten Zahlen verwendet wurden. Auch sind die Zahlen nun regelmäßig online auf der Webseite des Landkreises. Weiterhin wurden die Zahlen der Lokalpresse zur Verfügung gestellt, die diese nun auch verwendet.

Es waren also nachgewiesenermaßen Zahlen, die die Öffentlichkeit interessieren und keine außergewöhnlichen Anfragen.

Warum soll ich nun in Zukunft evtl. Geld bezahlen, damit das Ergebnis meiner Anfrage dann anderweitig vom Amt verwendet werden kann? Ist dies erlaubt?

Wie schätzen Sie die Sachlage ein?

Gibt es hierzu weiterführende Informationen in Ihrer Behörde?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. September 2020
  • Frist
    16. Oktober 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe einige Anfragen a…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dürfen eine Bearbeitungsgebühr nach § 10 LIFG berechnet werden, wenn die Daten danach öffentlich auf der Homepage der Behörde veröffentlicht werden, sowie der Presse zur Veröffentlichung gestellt werden [#197119]
Datum
14. September 2020 11:09
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe einige Anfragen an den [geschwärzt] bzw. dem [geschwärzt] im Rahmen der Corona-Krise gestellt. Alle Anfragen wurden beantwortet. Ich habe nun folgende Auskunft erhalten: "Die Zusammenstellung der Zahlen zur Beantwortung Ihrer Anfrage (insbesondere zu Ziffer 1) hat zusätzlichen Personalaufwand verursacht, weil uns diese Zahlen nicht gebündelt vorgelegen haben. Für dieses Mal verzichten wir auf die nach dem LIFG mögliche Gebührenerhebung. Bei künftigen Anfragen nach LIFG, die ebenfalls nur mit zusätzlichem Aufwand beantwortet werden können, behalten wir uns die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nach § 10 LIFG vor. " Nun ist es aber so, dass alle Anfragen dazu geführt haben, dass es Pressemitteilungen des Landkreises gegeben hat, wo die durch mich erreichten Zahlen verwendet wurden. Auch sind die Zahlen nun regelmäßig online auf der Webseite des Landkreises. Weiterhin wurden die Zahlen der Lokalpresse zur Verfügung gestellt, die diese nun auch verwendet. Es waren also nachgewiesenermaßen Zahlen, die die Öffentlichkeit interessieren und keine außergewöhnlichen Anfragen. Warum soll ich nun in Zukunft evtl. Geld bezahlen, damit das Ergebnis meiner Anfrage dann anderweitig vom Amt verwendet werden kann? Ist dies erlaubt? Wie schätzen Sie die Sachlage ein? Gibt es hierzu weiterführende Informationen in Ihrer Behörde? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 197119 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Dürfen eine Bearbeitungsgebühr nach § 10 LIFG berechnet werden, wenn die Daten danach öffentlich auf der Homepage der Behörde veröffentlicht werden, sowie der Presse zur Veröffentlichung gestellt werden [#197119]
Datum
14. September 2020 11:10
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 14. September 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. Als Anlage sen…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 14. September 2020
Datum
16. November 2020 07:05
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
839,0 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. Als Anlage senden wir Ihnen unsere Antwort dazu. Mit freundlichen Grüßen