E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen

- E-Mails und sonstige Kommunikation der BGZ, die die Wohnbebauung am Standort Würgassen thematisieren bzw. deren Problematik

- Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“

- in elektronischer Form

Quelle:
"Ein Standort wurde in den Flächenpool aufgenommen, obwohl das Kriterium „Abstand zur Wohnbebauung“ als nicht erfüllt gewertet wurde (Standort 27). Dies wurde plausibilisiert, indem in einer Fußnote das Kriterium „Abstand zur Wohnbebauung“ unter Verweis auf „erste orientierende radiologische Ausbreitungsberechnungen“ wieder relativiert wurde. Für die Nachvollziehbarkeit wäre es vorteilhaft gewesen, eine solche Relativierung bei der Einführung des Kriteriums zu diskutieren.
Dadurch hätte deutlich gemacht werden können, inwieweit diese Relativierung bei allen Standorten gleichermaßen Berücksichtigung findet. Bei der nächsten Wohnbebauung am Standort 27 handelt es sich um keine geschlossene Siedlungsfläche, sondern um eine Einzelbebauung. Auch aus diesem Grund ist es plausibel, den Standort nicht aufgrund des Kriteriums „Abstand zur Wohnbebauung“ vom Flächenpool auszuklammern. "

Quelle: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Endlagerprojekte/oeko-institut_zbl_stellungnahme-standortauswahl_bf.pdf

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Mai 2020
  • Frist
    25. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - E-Mails und sonst…
An BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Details
Von
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Betreff
E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen [#187051]
Datum
19. Mai 2020 15:11
An
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- E-Mails und sonstige Kommunikation der BGZ, die die Wohnbebauung am Standort Würgassen thematisieren bzw. deren Problematik - Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ - in elektronischer Form Quelle: "Ein Standort wurde in den Flächenpool aufgenommen, obwohl das Kriterium „Abstand zur Wohnbebauung“ als nicht erfüllt gewertet wurde (Standort 27). Dies wurde plausibilisiert, indem in einer Fußnote das Kriterium „Abstand zur Wohnbebauung“ unter Verweis auf „erste orientierende radiologische Ausbreitungsberechnungen“ wieder relativiert wurde. Für die Nachvollziehbarkeit wäre es vorteilhaft gewesen, eine solche Relativierung bei der Einführung des Kriteriums zu diskutieren. Dadurch hätte deutlich gemacht werden können, inwieweit diese Relativierung bei allen Standorten gleichermaßen Berücksichtigung findet. Bei der nächsten Wohnbebauung am Standort 27 handelt es sich um keine geschlossene Siedlungsfläche, sondern um eine Einzelbebauung. Auch aus diesem Grund ist es plausibel, den Standort nicht aufgrund des Kriteriums „Abstand zur Wohnbebauung“ vom Flächenpool auszuklammern. " Quelle: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Endlagerprojekte/oeko-institut_zbl_stellungnahme-standortauswahl_bf.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187051 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Mail. Mit freundlichen Grüßen
Von
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Betreff
AW: E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen [#187051]
Datum
5. Juni 2020 14:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Mail. Mit freundlichen Grüßen
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Anfragenr: 187051 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage auf Zugang zu Umweltinformationen mit o.a. Anfragenum…
Von
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Betreff
Anfragenr: 187051
Datum
18. Juni 2020 18:54
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage auf Zugang zu Umweltinformationen mit o.a. Anfragenummer wird derzeit bearbeitet. Aufgrund der derzeitigen Covid-19 Maßnahmen, die den internen Bearbeitungsprozess Ihrer Anfrage auf Zugang zu Umweltinformationen verzögern, sehen wir uns gezwungen die Frist zur Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen auf den 17.07.2020 zu verlängern. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) wurden bzw. werden zum Zweck der der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Abs. 1 Buchst. e Da­tenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Weitere Informationen zum Datenschutz sowie über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Da­tenschutzerklärung der BGZ: http://www.bgz.de/datenschutz/ Mit freundlichen Grüßen
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage hin stellen wir Ihnen folgende Umweltinformationen zur Verfügung: •…
Von
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Betreff
AW: E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen [#187051]
Datum
20. Juli 2020 08:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage hin stellen wir Ihnen folgende Umweltinformationen zur Verfügung: •Standortempfehlung der BGZ •E-Mail an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit Informationen zu radiologischen Auswirkungen können nicht vorgelegt werden, da hierzu keine abschließenden Begutachtungen/Berechnungen vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen hätte. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG dient der Ermöglichung eines unbefangenen und freien Meinungsaustausches innerhalb der informationspflichtigen Stelle. Schutzgut ist der Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. „Beratung“ bezieht sich allein auf den Beratungsvorgang. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den Entscheidungsprozess haben könnte. Dieser Schutz beschränkt sich dabei nicht nur auf laufende Beratungsvorgänge, sondern wirkt über den Abschluss der Beratungen und Entscheidungen hinaus (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C – 7.12 – NVwZ 2012, 1619-1623, zitiert nach juris, Rn. 26). So verhält es sich hier mit den „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“. Sie dienen der BGZ bei der Entscheidungsfindung und insbesondere bei der Beratung über die Frage, ob und wie das Vorhaben „Logistikzentrum Konrad“ am Standort Würgassen realisiert werden könnte. Eine Zugänglichmachung von vorläufigen Ideen der BGZ zur Realisierung des Vorhabens würde zu einer Verzögerung der Bearbeitung des Vorgangs führen, da hier die BGZ Gefahr liefe, jeden getätigten Gedanken und jede vorläufige Meinung in ihrer Dokumentation präsentabel darstellen zu müssen. Ein freier, ungezwungener Meinungsaustausch zwischen allen Fachbereichen der veröffentlichungspflichtigen Stelle, der zur Entwicklung optimaler Entscheidungsergebnisse beiträgt und ein möglicherweise mehrfaches Auf- und Verwerfen von vorläufigen Bewertungen und Meinungen erfordert, wäre so dann nicht mehr möglich. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben genannten Entscheidung betont (bilde) der Abschluss des laufenden Verfahrens (…) keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Vielmehr sei von der Möglichkeit auszugehen, dass die geschützten innerbehördlichen Beratungen wegen des Wissens um eine – auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende – Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden können (BVerwG, NVwZ 2012, 251 Rdnrn. 31 f., und BVerwG, Buchholz 400 IFG Nr. 5 = NVwZ 2011, 1072 Rdnr. 5, sowie Vorinstanz, OVG Münster, ZUR 2011, 113 = BeckRS 2010, 55401). Darüber hinaus ist der Antrag auf Zugang zu den „ersten radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG abzulehnen. Der Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken oder noch nicht aufbereiteten Daten, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Dieser Ausnahmetatbestand soll die Effektivität des Handelns der informationspflichtigen Stelle sicherstellen. Die Effektivität ist gefährdet, wenn und soweit sich die Pflicht auf die Herausgabe von Informationen bezieht, an welchen die informationspflichtige Stelle noch arbeitet. Bei den zitierten „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ handelt es sich um Material, das noch immer vervollständigt wird, und um Daten, die noch nicht aufbereitet sind. Sollte BGZ zu dem Ergebnis kommen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen so weit bewertet sind, dass sie einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) stellen möchte, wird BGZ im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch eine Unterlage zu den radiologischen Auswirkungen erstellen und diese bei der Genehmigungsbehörde einreichen. Dies wird voraussichtlich Anfang 2022 der Fall sein. Da sich die „ersten radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ auf erste Planungsalternativen stützen, die wahrscheinlich keine Umsetzung finden und somit keine Auswirkungen auf die Umwelt haben werden, besteht derzeit kein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen. Durch das Strahlenschutzrecht ist kein Mindestabstand zu einer Wohnbebauung vorgegeben, sondern es sind im bestimmungsgemäßen Betrieb insbesondere die Grenzwerte der effektiven Dosis im Kalenderjahr an der ungünstigsten Einwirkungsstelle außerhalb des Anlagengeländes einzuhalten (0,3 mSv durch Ableitungen mit der Fortluft, 0,3 mSv durch Ableitungen mit Abwasser und von 1 mSV insgesamt einschließlich der Direktstrahlung). Auch die Entsorgungskommission (ESK) hat in ihrer Stellungnahme aus 2018 zu einem Bereitstellungslager Konrad (http://www.entsorgungskommission.de/s...) keinen Mindestabstand von der nächsten Wohnbebauung definiert. Der Abstand von 300 m zur geschlossenen Wohnbebauung wurde von der BGZ als zusätzliches, weiches Kriterium angesetzt, um Standorte in geschlossenen Besiedlungsgebieten auszuschließen. Einzelbebauungen sind gesondert zu untersuchen. Dies wurde in der Standortempfehlung der BGZ (https://logistikzentrum-konrad.de/sit...) und in der beigefügten E-Mail an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit thematisiert (siehe Anlage). Der Aussage zu den ersten orientierenden Ausbreitungsberechnungen lagen die Kenntnisse aus vergleichbaren Verfahren, sowie insbesondere der von der ESK 2013 durchgeführte ESK-Stresstest für Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung (http://www.entsorgungskommission.de/s...) zugrunde. Vor dem Hintergrund, dass nur endlagerfähig konditionierte Abfallgebinde in das geplante Logistikzentrum angeliefert werden, ist es plausibel, dass die Betrachtungen der ESK auch für das Logistikzentrum abdeckend sind. Belehrung über die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 5 Abs. 4 i. V. m.§ 6 UIG: Wenn Sie der Auffassung sind, dass die BGZ als informationspflichtige Stelle den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, können Sie die Entscheidung der BGZ überprüfen lassen. Hierzu müssen Sie den Anspruch auf nochmalige Prüfung gegenüber BGZ innerhalb eines Monats, nachdem BGZ Ihnen mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend machen. Die BGZ hat Ihnen das Ergebnis der nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Das Überprüfungsverfahren ist keine Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu erheben. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) wurden bzw. werden zum Zweck der der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Weitere Informationen zum Datenschutz sowie über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung der BGZ: http://www.bgz.de/datenschutz/ Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Antwort. Der Zugang zu den "ersten orientierenden radiologischen…
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Betreff
AW: E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen [#187051]
Datum
20. Juli 2020 10:01
An
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Antwort. Der Zugang zu den "ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen" kann nicht über § 8 UIG ausgeschlossen werden. 1. Aus Ihrem Urteil vom 02.08.2012 - BVerwG 7 C 7.12: "§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG dient der Ermöglichung eines unbefangenen und freien Meinungsaustausches innerhalb der Behörde. (...) Ausgenommen vom Schutzbereich der Vorschrift sind das Beratungsergebnis und vor allem der Beratungsgegenstand. (...) Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen." Bei den angefragten "ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen" handelt es sich zweifelsohne um Beratungsgrundlagen - hier in der Ausprägung einer Sachinformation. Rückschlüsse auf Abwägungen oder Meinungsbildung sind nicht möglich. Der genannte Ablehnungsgrund scheidet für Sachinformationen aus, da diese per definitionem eine Beratungsgrundlage bilden. 2. Weiter kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 UIG von vorherein nicht abgelehnt werden. Dazu das UIG: "Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden." Bei Strahlung handelt es sich eindeutig um Emissionen - hier sogar aufgrund menschlicher Tätigkeit. 3. Weiter lehnen Sie den Zugang ab, weil es sich angeblich um Material handele, "das noch immer vervollständigt wird, und um Daten, die noch nicht aufbereitet sind". Dieser Grund trägt hier sicherlich nicht: Da die Berechnungen eine Grundlage für das vollständige und veröffentlichte Gutachten bilden, sind diese sicherlich auch hinreichend vervollständigt bzw. abgeschlossen. Sonst hätte der Hinweis auf die Berechnungen nicht Einzug in das Gutachten erhalten. Diese Berechnungen sind in sich abgeschlossen und bilden keinen Entwurf oder unvollständigen Arbeitsstand. Für ein Genehmigungsverfahren müssen zwar auch Berechnungen angestellt werden. Die aktuellen Berechnungen können jedoch nicht als Entwurf für diese späteren Berechnungen angesehen werden. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil die BGZ selbst darlegt: "Da sich die „ersten radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ auf erste Planungsalternativen stützen, die wahrscheinlich keine Umsetzung finden und somit keine Auswirkungen auf die Umwelt haben werden, besteht derzeit kein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen." (Ablehnungsbescheid vom 20.07.2020 - BGZ) Insofern wird deutlich, dass es sich eben nicht um bloße unvollständige Entwürfe für das spätere Genehmigungsverfahren handelt, sondern eigene Berechnungen diverser Planungsalternativen. Diese haben möglicherweise nicht die Tiefe und Vollständigkeit der späteren Berechnungen im Genehmigungsverfahren. Dies mag jedoch dahinstehen, da es kein Kriterium für die Verweigerung des Informationszugangs ist. 4. Zu den Ausführungen "keine Auswirkungen auf die Umwelt" sei gesagt, dass dies schlicht falsch ist. Die Berechnungen müssen die Annahme tätigen, dass sich ein Atommülllager in Würgassen befindet. Weiter muss angenommen werden, dass sich Strahlung ausbreitet. Insofern handelt es sich ganz eindeutig um Umweltinformationen nach § 2 UIG Abs. 3 Nummer. 2. Da Strahlung sich immer auf die Umwelt auswirkt und auch eine außerordentliche Gefährlichkeit besitzt ist eine "wahrscheinliche Auswirkung" im Fall der Strahlung stets gegeben. Entsprechend wird die "Strahlung" auch explizit als Faktor genannt und fällt nicht unter die "sonstigen Freisetzungen" des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Ihrer Argumentation folgend würden die Berechnungen erst dann zu einer Umweltinformation, wenn sich das Atommülllager realisiert hat. Dies führt das Umweltinformationsrecht ad absurdum und ist auch nicht durch Rechtssprechung gedeckt. Die Rechtslage ist tatsächlich so: Die Wahrscheinlichkeit der Auswirkung bezieht sich explizit auf die "Faktoren" selbst. Insbesondere auf den Auffangfaktor "sonstige Freisetzungen". Die "wahrscheinliche Auswirkung" auf die Umwelt soll entsprechend diese sonstigen Freisetzungen einschränken, damit nicht jede Freisetzung als Umweltinformation gilt. So auch der "UIG-Leitfaden Entscheidungshilfe für BMUB Mitarbeiter/innen bei der Anwendung des Umweltinformationsgesetzes (UIG)" (https://fragdenstaat.de/files/foi/764...) 5. Hilfsweise überwiegt selbst bei Zutreffen aller widerlegten Annahmen das öffentliche Interesse eindeutig. Alleine in den letzten 4 Wochen finden sich über die Plattform "Google News" bereits 19 Zeitungsartikel zur Stichwortsuche "Würgassen Atommüll" (Abruf: 20.07.2020, 9 Uhr). Dies bezeugt das außerordentliche öffentliche Interesse. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187051/
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Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre E-Mail vom 20.07.2020 als Antrag auf nochmalige Prüfung gem. § 6 Abs.…
Von
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Betreff
AW: E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen [#187051]
Datum
31. August 2020 07:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre E-Mail vom 20.07.2020 als Antrag auf nochmalige Prüfung gem. § 6 Abs. 3 S. 1 UIG Ihres Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen vom 19.05.2020 unter anderem auf Zugang zu ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen ausgelegt. Im Rahmen dieser Überprüfung sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ihren Antrag betreffende Dokument Teil eines abgeschlossenen Vorgangs ist. Gleichwohl können wir auch nach nochmaliger Prüfung Ihres Antrags keinen Zugang zu Umweltinformationen aus der Technischen Notiz zu ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen gewähren. Der Anspruch besteht nicht, da hier ein Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG greift (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Urteil v. 16.11.2017 – 14 K 6356/16). Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Das UIG ist stets völker- und europarechtskonform auszulegen. Das UIG setzt die Vor-gaben der UIRL (Umweltinformationsrichtlinie) in Deutschland um. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit (Art. 4 Abs. 2 lit. b UIRL) im Bereich des Unionsrecht ist weit enger auszulegen als das deutsche Verständnis des Begriffs. Während im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts vom Begriff der öffentlichen Sicherheit die gesamte Rechtsordnung erfasst ist, stellt das Unionsrecht auf die Grundinteressen der Gesellschaft ab (vgl. Götze Engel UIG-Kommentar § 8 Rn. 20). Der Gesetzgeber wollte durch die Beschränkung auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit den Anforderungen der UIRL gerecht werden (vgl. ebd.). Zudem ist immer ein gewisser Bezug zur Öffentlichkeit zu fordern. Der Informationsanspruch ist bspw. abzulehnen, wenn (ansonsten) nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter sind in diesem Rahmen zu schützen (BT-Drs.15/3406, S. 18 f.). Nach der Gesetzesbegründung ist eine Bekanntgabe nachteilig, wenn sie eine Gefährdungslage schafft oder erhöht, z.B. die Gefahr einer Sabotage oder eines terroristischen Angriffs. Es muss eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen. Es genügt nicht jede nachteilige Auswirkung auf ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Informationen, die aus Sicht eines Unbefugten für die Auswahl eines potenziellen Angriffsobjektes und/oder die konkrete Durchführung eines Angriffs von Interesse sein könnten, sind als sensibel und damit geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Das sind insbesondere solche Informationen, die einen Ansatz für die Ausschaltung von Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen liefern könnten. Zur Bewertung der Frage, ob eine Bekanntgabe der verlangten Informationen zu den genannten ernsthaften, konkreten Gefährdung führt oder eine solche erhöht, ist eine Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit zu treffen (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 18). Eine konkrete Gefahr liegt, vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit in Schaden für diese Rechtsgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil v. 28.06.2004 – 6 C 21/03, juris Rn. 25). Eine konkrete Gefahr kann eine Dauergefahr sein, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt werden können und daher die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Annahme einer konkreten Gefahr ausreicht (OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 20.02.2008- 1 A10886/07 -, juris, Rn. 35 m.w.N). Hier sind durch die Veröffentlichung der technischen Notiz nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit zu besorgen. Die technische Notiz betrachtet ein Szenario, das die Genehmigungsbehörde im Verfahren zur Erteilung einer Umgangsgenehmigung im Rahmen von § 13 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz – der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter (SEWD) – prüft. Bei SEWD handelt es sich um den Versuch, radioaktive Stoffe zu entwenden bzw. eine Freisetzung radioaktiver Stoffe herbeizuführen, was nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung haben kann. Detailliertes Wissen über SEWD und Gegenmaßnahmen kann zur Vorbereitung von Straftaten missbraucht werden. Daher ist die den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen betreffende technische Notiz auch als Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch – nach dem Geheimschutzhandbuch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eingestuft. Haben Täter Kenntnis aller Auslegungsgrundlagen und Kenntnis der Einzelheiten der Gegenmaßnahmen, wären die Maßnahmen wirkungslos. Diese Vorgehensweise wurde 2010 vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010- 20 F 9.10) im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren um die Genehmigung der Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen bestätigt. Die Bekanntgabe solcher Informationen – mithin der in Rede stehenden Technischen Notiz – ist also mit der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung verbunden. Es liegt auch kein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des Dokuments vor, das das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, welches bereits jeden Antrag rechtfertigt. Andernfalls würde stets das öffentliche Interesse überwiegen, die Abwägung im Einzelfall wäre somit entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2. 09 -, juris Rn. 62). Aus dem Antrag wird kein öffentliches Interesse ersichtlich, das über das allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinausgeht. Allein der Verweis auf die in der Presse befindlichen Artikel und damit zum Ausdruck kommenden Interesses der Bevölkerung an dem Vorhaben „Logistikzentrum Konrad“ reicht nicht aus, um ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieses Dokumentes nachzuweisen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, die ein gesteigertes öffentliches Interesse anderweitig ableiten lassen. Das Interesse an der Bekanntgabe der in Rede stehenden Technischen Notiz überwiegt nicht die oben dargelegte Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Missbrauch der Daten. Rechtsschutzbelehrung: Wenn Sie der Auffassung sind, dass die BGZ als informationspflichtige Stelle den An-trag nicht vollständig erfüllt hat, können Sie die Entscheidung der BGZ überprüfen lassen. Hierzu müssen Sie den Anspruch auf nochmalige Prüfung gegenüber BGZ innerhalb eines Monats, nachdem BGZ Ihnen mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend machen. Die BGZ hat Ihnen das Ergebnis der nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Das Überprüfungsverfahren ist keine Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu erheben. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) wurden bzw. werden zum Zweck der der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Weitere Informationen zum Datenschutz sowie über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung der BGZ: http://www.bgz.de/datenschutz/. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in wie lange wollen Sie dieses Spielchen noch treiben? Haben Sie vielleicht noch weiter…
An BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Details
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Betreff
AW: E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen [#187051]
Datum
31. August 2020 10:34
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BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in wie lange wollen Sie dieses Spielchen noch treiben? Haben Sie vielleicht noch weitere Ablehnungsgründe in der Hinterhand, mit denen Sie scheibchenweise rausrücken wollen? Dann bitte jetzt. Es ist außerordentlich mühselig der BGZ Informationen aus der Nase zu ziehen. Ist das die vielversprochene Transparenz? Wenn man fast ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht sein muss, damit Sie - wie Sie selbst an andere Stelle sagen: ziemlich harmlose - technische Notizen herausrücken. Das Absprechen eines gesteigerten öffentlichen Interesses gerade in dieser heiklen Sache der Wohnbebauung ist dann wahrlich die Krönung Ihrer Ausführungen. Aber zur Sache: Ich bitte um nochmalige Prüfung, aus den folgenden Gründen. 1. Vorhandensein von Nicht-SEWD Notizen Ich hatte "Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen"" angefragt. Gemeint sind damit _alle_ Gutachten/Berechnungen dieser Art. Für Gutachten/Berechnungen, die sich also nicht mit SEWD beschäftigen, sind ihre Ausführungen irrelevant. Insofern bitte ich um Herausgabe aller Gutachten/Berechnungen/Notizen, die nicht unter dem Punkt des Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter betrachtet wurden. Beispielsweise können dies Berechnungen zu Unfällen jeder Art sein. 2. Urteile nicht einschlägig - Kernkraftwerke sind keine LGZ Selbst für die streitigen technischen Notizen liegt hier eine deutlich geringere Gefahr vor als Sie es darstellen. Zunächst einmal geht es in dieser Sache weder um ein Kernkraftwerk - noch überhaupt um hochradioaktives Material. Im genannten Beschluss vom 20.09.2010 - BVerwG 20 F 9.10 geht es weiter nicht um Ausbreitungsberechnungen. Im Beschluss sind Schutzkonzepte und Maßnahmen streitgegenständlich. Das ist ein signifikanter Unterschied. Die Geheimhaltungsnotwendigkeit von Schutzkonzepten und Maßnahmen wird von mir keinesfalls bestritten. Sehr wohl jedoch die Geheimhaltungsnotwendigkeit von konkreten Ausbreitungsberechnungen. Diese bieten keinen konkreten Angriffspunkt für Dritte. Sie geben lediglich die Gefährdungssituation für die Umgebung wieder ohne Hinweise auf getroffene Maßnahmen und Konzepte, um vor solchen Vorfällen zu schützen. Das verkennen Sie in ihrer Ablehnung. 3. Paradoxe Gefährdungsdarstellung (Gutachten/Mitteilungen <-> Ablehnungsbescheid) Falls das Logistikzentrum eine solche enorme Gefahr für die nähere Umgebung darstellt, dass selbst die Veröffentlichung der bloßen, faktischen Ausbreitungsberechnung bereits eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ist, dann dürfte das Zentrum selber nicht realisiert werden. Die Berechnungen sollten zeigen, dass keine große Gefahr vom Zentrum ausgeht. So stellen Sie es im Gutachten zum Logistikzentrum dar. In diesem Fall kann von den Berechnungen aber keine schwere tatsächliche Gefahr ausgehen. Auch an die MdBs wurde mitgeteilt, dass: "Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden wir für die gesamte Umgebung des Logistikzentrums und damit auch für geringere Abstände als 300 m zeigen, dass von dem Logistikzentrum keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht." https://fragdenstaat.de/anfrage/frage... Ich bitte um Mitteilung, was es denn nun sein soll: Ist die Gefahr eines Zwischenfalls so groß, dass selbst die Mitteilung, dass ein solcher Fall passieren kann brandgefährlich ist? Oder ist das Logistikzentrum recht harmlos für die Umgebung und die Berechnungen zeigen dies? So wird es im Gutachten dargestellt und nun behaupten Sie effektiv das Gegenteil. Sie können hier nicht beides haben. 4. Anzweifelung des offensichtlich massiven öffentlichen Interesses an der Nähe zur Wohnbebauung Dieser Punkt stört mich persönlich am Meisten. Das können Sie nicht ernst meinen. Ausgerechnet der Punkt der möglichen radioaktiven Ausbreitung und Auswirkung auf die in nächster Nähe gelegenen Wohnbebauung sei angeblich nicht von gesteigertem öffentlichen Interesse. Dabei ist genau die Gefahr durch Radioaktivität der Hauptgrund der Ablehnung des gesamten Projekts - ohne diese Gefahr gäbe es die aktuellen Proteste wohl ziemlich sicher nicht. Und dem Knackpunkt "Berechnungen zur Radioaktivität des geplanten Zentrums" sprechen Sie das öffentliche Interesse ab. Das ist ein starkes Stück. Aber gut, ich versuche es trotzdem: Das öffentliche Interesse - konkret für diese Dokumente - ist insbesondere wegen des geringen Abstands zur Wohnbebauung außerordentlich hoch. Dieses Interesse lässt sich durch Folgendes belegen: 1) Über 8000 digitale Unterschriften, einer Petition, die folgende Aussage enthält: "Primär steht die Gesundheit jedes einzelnen Bürgers im Fokus. (...) Nachgewiesenermaßen bedeutet jegliche Strahlenbelastung eine gesundheitliche Gefahr und insbesondere ein erhöhtes Krebsrisiko." https://www.openpetition.de/petition/... Somit sind sämtliche Dokumente, die diese Strahlenbelastung explizit thematisieren - in diesem Fall sogar konkretisieren - für die Unterschreibenden höchstrelevant. 2) Kritik an Abstand zur Wohnbebauung, wegen möglicher Strahlenbelastung in der Presse "In dem Antrag kritisieren die Grünen die geringe Nähe zur Wohnbebauung" https://www.hoexter-news.de/politik/6... https://www.nw.de/lokal/kreis_hoexter... " Und der geringe Abstand zur Wohnbebauung stellt für uns eine Gefahr dar“, kommentiert Dierkes. " https://www.westfalen-blatt.de/OWL/Kr... "(...) die nächste Wohnbebauung sei weniger als 300 Meter entfernt" https://www.hna.de/lokales/hofgeismar... " Die Bahnstrecke führt zum Teil mit nur vier Metern Abstand an Wohnbebauung vorbei und das Kraftwerksgelände hat nur 300 Meter Abstand zur nächsten Wohnbebauung." http://www.beverunger-rundschau.de/st... "Der geplante Standort liege nur wenige hundert Meter von der Lauenförder Wohnbebauung entfernt." https://www.westfalen-blatt.de/OWL/Kr... "Der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt keine 300m" https://www.atomfreies-dle.de/app/dow... 3) Brief der MdBs ans das BMU thematisiert geringen Abstand zur Wohnbebauung: Frage 4 https://fragdenstaat.de/anfrage/frage... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187051/
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre E-Mail „Wohnbebauung am Standort Würgassen [#187051] vom 31.08.2020 a…
Von
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Betreff
AW: E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen [#187051]
Datum
2. Oktober 2020 13:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre E-Mail „Wohnbebauung am Standort Würgassen [#187051] vom 31.08.2020 als Antrag auf nochmalige Prüfung gem. § 6 Abs. 3 S. 1 UIG Ihres Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen vom 19.05.2020 ausgelegt. Im Rahmen dieser Überprüfung sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass wir Ihnen keine weiteren „Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen““ vorlegen können. Zu den von Ihnen im Einzelnen vorgebrachten vier Gründen: 1.„Vorhandensein von Nicht-SEWD Notizen“ „… Insofern bitte ich um Herausgabe aller Gutachten/Berechnungen/Notizen, die nicht unter dem Punkt des Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter betrachtet wurden. Beispielsweise können dies Berechnungen zu Unfällen jeder Art sein.“ Wie wir in unserer Antwort vom 20.07.2020 bereits ausgeführt haben, werden wir im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch eine Unterlage zu den radiologischen Auswirkungen erstellen und diese bei der Genehmigungsbehörde einreichen. Bislang ist eine solche Unterlage bezogen auf dieses konkrete Vorhaben nicht erstellt worden. Dies wird voraussichtlich Anfang 2022 der Fall sein. Unserer bisherigen Projektplanung liegen die Kenntnisse aus vergleichbaren Einrichtungen sowie der von der Entsorgungskommission (ESK) durchgeführte Stresstest für Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung zugrunde. Vor dem Hintergrund, dass im LoK nur endlagerfähig konditionierte Abfallgebinde angenommen werden, ist es plausibel, dass die Betrachtungen der ESK auch für das LoK abdeckend sind. 2.„Urteile nicht einschlägig – Kernkraftwerke sind keine LGZ“ Die BGZ hat den Zugang zu der Technischen Notiz abgelehnt, da sich die darin vorgenommene Ausbreitungsberechnung auf das Szenario der strafbaren Handlung eines gezielten Absturzes eines Passagierflugzeugs bezieht. Detailliertes Wissen über solche Szenarien und die zu treffenden Gegenmaßnahmen der nuklearen Sicherung kann zur Vorbereitung von Straftaten missbraucht werden. Deshalb sind solche Unterlagen in der Regel als Verschlusssache einzustufen, was bei der in Rede stehenden Technischen Notiz auch der Fall ist. Das Ergebnis der ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen für dieses extreme Szenario, bei dem die größten mechanischen und thermischen Lasten auf die eingelagerten Behälter einwirken würden, zeigt, dass der Eignung des Standortes Würgassen aus radiologischer Sicht selbst in einem solchen Fall nichts entgegensteht. Die Aussage „Erste orientierende radiologische Ausbreitungsberechnung zu den vorhandenen Einzelbebauungen deutet auf eine Eignung der Fläche hin, weitere Prüfungen befinden sich in Bearbeitung“ in der Standortempfehlung der BGZ (https://logistikzentrum-konrad.de/sit..., Anlage 1, Fußnote 14) bezieht sich auf eben dieses Ergebnis. 3.„Paradoxe Gefährdungsdarstellung“ Siehe Antwort auf Punkt 2. Das LoK stellt keine Gefahr für die Umgebung dar. Nicht die geringen Auswirkungen des betrachteten Szenarios sind der Grund für die Einstufung als Verschlusssache, sondern die Lastannahmen des o.g. Szenarios aus dem Bereich der nuklearen Sicherung. 4.„Anzweiflung des offensichtlich massiven öffentlichen Interesses an der Nähe der Wohnbebauung“ Wie wir bereits in unserer Antwort vom 31.08.2020 dargelegt haben, überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der in Rede stehenden Technischen Notiz nicht die ebenfalls dargelegte Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung durch eine missbräuchliche Nutzung der enthaltenen Informationen zur Vorbereitung von Straftaten auf andere, bestehende kerntechnische Einrichtungen. Rechtsschutzbelehrung: Wenn Sie der Auffassung sind, dass die BGZ als informationspflichtige Stelle den An-trag nicht vollständig erfüllt hat, können Sie die Entscheidung der BGZ überprüfen lassen. Hierzu müssen Sie den Anspruch auf nochmalige Prüfung gegenüber BGZ innerhalb eines Monats, nachdem BGZ Ihnen mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend machen. Die BGZ hat Ihnen das Ergebnis der nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Das Überprüfungsverfahren ist keine Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu erheben. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) wurden bzw. werden zum Zweck der der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Weitere Informationen zum Datenschutz sowie über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung der BGZ: http://www.bgz.de/datenschutz/ . Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in verstehe ich Sie richtig, dass es keinerlei vorläufige Berechnungen gibt, die sich k…
An BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen [#187051]
Datum
8. Oktober 2020 15:30
An
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in verstehe ich Sie richtig, dass es keinerlei vorläufige Berechnungen gibt, die sich konkret auf den Standort Würgassen beziehen? Sprich: Es wurden für das BGZ-Standortgutachten Berechnungen aus existierenden Anlagen (wie Kernkraftwerke) betrachtet und 1-zu-1 auf den Standort Würgassen übertragen ohne die konkreten Gegebenheiten des Standorts in etwaige Berechnungen einzubeziehen? Ich bitte um zeitnahe Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187051/
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Sehr geehrteAntragsteller/in über die bereits mehrfach angesprochenen orientierenden Betrachtungen im Rahmen eine…
Von
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Betreff
AW: E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen [#187051] (4)
Datum
20. Oktober 2020 14:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in über die bereits mehrfach angesprochenen orientierenden Betrachtungen im Rahmen eines Szenarios aus dem Bereich der nuklearen Sicherung hinaus existieren keine expliziten Berechnungen der radiologischen Situation für das LoK am Standort Würgassen. Das ist in dieser frühen Phase des Projektes auch weder nötig, noch möglich. Zuerst müssen im Rahmen der weiteren Planungen die relevanten Randbedingungen und Parameter festgelegt werden. Erst danach können sinnvolle und belastbare Berechnungen für die konkrete Standortsituation durchgeführt werden. Das werden wir selbstverständlich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in den einzureichenden Unterlagen auch tun. Aufgrund von Erfahrungswerten mit ähnlichen Einrichtungen und der Tatsache, dass physikalische Gesetzmäßigkeiten nicht abhängig vom Standort sind, haben wir keine Anhaltspunkte dafür, dass es Schwierigkeiten bei den im Genehmigungsverfahren für das LoK zu erbringenden Nachweisen geben könnte. Mit freundlichen Grüßen
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Ihre Anfrage zum geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen, fragdenstaat.de #203480 Antwort auf die E-Mail vom…
Von
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Betreff
Ihre Anfrage zum geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen, fragdenstaat.de #203480
Datum
21. Dezember 2020 14:06
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
2,6 KB


Antwort auf die E-Mail vom 12.11.2020 an BMU [fragdenstaat.de #203480]; weitergeleitet an BGZ zur Bearbeitung am 18.11.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat uns Ihre E-Mail vom 12. November 2020 [fragdenstaat.de #203480], mit der Sie unter Verweis auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um die Zusendung der vollständigen internen Kommunikation der Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) zu - Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ zum Widerspruch nach § 5 ROG vom 11. August 2020 und dessen Vorbereitung - Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ in denen der Widerspruchsbescheid zu diesem Widerspruch diskutiert wurde gebeten haben, gemäß § 4 Abs. 3 UIG weitergeleitet. Nach Abschluss der Überprüfung kommen wir zu dem Ergebnis, dass wir Ihnen keine "Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ zum Widerspruch nach § 5 ROG vom 11. August 2020 und dessen Vorbereitung" sowie "Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ in denen der Widerspruchsbescheid zu diesem Widerspruch diskutiert wurde" herausgeben können, Ihr Antrag insoweit also abgelehnt wird. Die nachfolgend in der Tabelle (Betrachtungszeitraum 1.7.2020 bis 18.11.2020) aufgeführten Unterlagen/Mails beziehen sich ganz oder teilweise auf den Antragsgegenstand: Lfd.-Nr. Datum Bezeichnung 1 28.07.2020 Interne Abstimmung 2 04.08.2020 Interne Abstimmung 3 05.08.2020 E-Mail an BMU 4 07.08.2020 E-Mail von BMU 5 11.08.2020 Interne E-Mail 6 24.09.2020 Interne Abstimmung 7 22.10.2020 Interne E-Mail 8 23.10.2020 Interne Abstimmung 9 23.10.2020 Interne E-Mail 10 26.10.2020 Interne E-Mail 11 27.10.2020 Interne Abstimmung 12 17.11.2020 Interne Abstimmung Im Hinblick auf die Unterlagen/Mails mit den Nummern 3 und 4 ist Ihr Antrag gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG abzulehnen, da es sich um Informationen handelt, die Beratungen zwischen BMU und BGZ zum Gegenstand haben und insofern der Entwicklung einer gemeinsamen Position dienen. Die Bekanntgabe dieser Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt nicht. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG dient der Ermöglichung eines unbefangenen und freien Meinungsaustausches bei Beratungen zwischen informationspflichtigen Stellen. Schutzgut ist der Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. "Beratung" bezieht sich allein auf den Beratungsvorgang. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den Entscheidungsprozess haben könnte. Dieser Schutz beschränkt sich dabei nicht nur auf laufende Beratungsvorgänge, sondern wirkt über den Abschluss der Beratungen und Entscheidungen hinaus (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - BVerwG 7 C - 7.12 - NVwZ 2012, 1619-1623, zitiert nach juris, Rn. 26). Wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben genannten Entscheidung betont, (bilde) der Abschluss des laufenden Verfahrens (...) keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Vielmehr sei von der Möglichkeit auszugehen, dass die geschützten innerbehördlichen Beratungen wegen des Wissens um eine - auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende - Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden können (BVerwG, NVwZ 2012, 251 Rdnrn. 31 f., und BVerwG, Buchholz 400 IFG Nr. 5 = NVwZ 2011, 1072 Rdnr. 5, sowie Vorinstanz, OVG Münster, ZUR 2011, 113 = BeckRS 2010, 55401). Nach hiesiger Prognose hätte die Bekanntgabe der Informationen auch nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen zwischen BGZ und BMU. Der Austausch und die Beratschlagung zwischen diesen informationspflichtigen Stellen ist ein verhandlungs- und entscheidungsvorbereitender Prozess interner Meinungsäußerung. Für eine umfassende Beleuchtung der Aspekte der Umsetzung des Projektes "LoK" ist ein geschützter, nicht ausforschbarer oder beeinflussbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsraum notwendig. Insbesondere der kontroverse Meinungsaustausch muss möglich bleiben. Die Ausführungen haben bis zur konkreten Umsetzung des Projektes vorläufigen Charakter. Eine Bekanntgabe der internen Kommunikation zum Widerspruchsschreiben der BGZ vom 11. August 2020 und dem Antwortschreiben der Bezirksregierung würde nachteilige Auswirkungen auf die Umsetzung des Projektes haben, da ein ungezwungener Meinungsaustausch nicht mehr möglich wäre. Auch überwiegt nicht Ihr Interesse an der Veröffentlichung der internen Kommunikation, da das Widerspruchsschreiben der BGZ bereits auf der Internetseite https://logistikzentrum-konrad.de/wei... der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Darüber hinaus ist der Antrag auf "Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ zum Widerspruch nach § 5 ROG vom 11. August 2020 und dessen Vorbereitung" und "Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ in denen der Widerspruchsbescheid zu diesem Widerspruch diskutiert wurde" im Hinblick auf die Unterlagen mit den Nummern 1,2 und 5 - 12 gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG abzulehnen. Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ist ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit sich ein Antrag auf interne Mitteilungen informationspflichtiger Stellen bezieht. Die Informationen sind interne Mitteilungen der BGZ. Die Dokumente wurden ausschließlich zu internen Zwecken erstellt und haben den Binnenbereich der BGZ nicht verlassen. Der Ablehnungstatbestand dient der Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe (siehe Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/33406, Seite 19). Der interne Bereich der informationspflichtigen Stelle soll möglichst unbefangen sein und eine ergebnisoffene Kommunikation sicherstellen. Die von diesem Ablehnungstatbestand erfassten "Interne(n) Unterlagen/Mails etc. der BGZ zum Widerspruch nach § 5 ROG vom 11. August 2020 und dessen Vorbereitung" und "Interne(n) Unterlagen/Mails etc. der BGZ in denen der Widerspruchsbescheid zu diesem Widerspruch diskutiert wurde" beziehen sich auf einen noch nicht abgeschlossenen, ergebnisoffenen Meinungsaustausch der Fachabteilungen der BGZ betreffend die Handlungsalternativen der BGZ bzgl. der Vereinbarkeit des LoK mit den baurechtlichen, insbesondere raumorderischen Vorgaben, am Standort Würgassen. Der vorsorgliche Widerspruch der BGZ diente der vorzeitigen Klärung bzw. Wahrung einer Rechtsposition, die erst in dem derzeit von BGZ noch vorzubereitenden Baugenehmigungsverfahren, das bislang noch nicht eingeleitet ist, Relevanz entfalten kann. Es liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen vor. Aus Ihrem Antrag wird kein öffentliches Interesse ersichtlich, das über das allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinausgeht. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse der BGZ an der Nichtbekanntgabe der Informationen. Das Interesse an der Bekanntgabe überwiegt nicht das Interesse der BGZ als informationspflichtiger Stelle an einem unbefangenen, offenen Meinungsaustausch, der zur Effektivität der Entscheidungsfindung unabdingbare Voraussetzung ist. Die Nichtbekanntgabe gewährleistet, dass BGZ ihre Entscheidungen vorbereiten und ohne äußeren Rechtfertigungsdruck ändern kann. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Dokumente überwiegt darüber hinaus nicht, da die BGZ das Widerspruchsschreiben an die Bezirksregierung Detmold, und damit ein auf eine Teilfrage des Gesamtvorgangs bezogenes, abgeschlossenes Schriftstück, bereits unter der Internetadresse https://logistikzentrum-konrad.de/wei... veröffentlicht hat. Informationspflichtige Stelle nach dem IFG: BGZ ist eine informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 1 S. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), aber selbst nicht anspruchsverpflichtet. Der Antrag ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 IFG an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu richten. Dies ist hier geschehen. Wir weisen insoweit darauf hin, dass ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 3 IFG durch die Anwendbarkeit des UIG gesperrt ist. Belehrung über die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 6 UIG: Wenn Sie der Auffassung sind, dass die BGZ als informationspflichtige Stelle den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, können Sie die Entscheidung der BGZ überprüfen lassen. Hierzu müssen Sie den Anspruch auf nochmalige Prüfung gegenüber BGZ innerhalb eines Monats, nachdem BGZ Ihnen mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend machen. Die BGZ hat Ihnen das Ergebnis der nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Das Überprüfungsverfahren ist keine Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu erheben. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) wurden bzw. werden zum Zweck der der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Weitere Informationen zum Datenschutz sowie über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung der BGZ: http://www.bgz.de/datenschutz/. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage zum geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen, fragdenstaat.de #203480 [#187051]
Sehr geehrte…
An BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage zum geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen, fragdenstaat.de #203480 [#187051]
Datum
21. Dezember 2020 15:45
An
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um erneute Prüfung des Antrags. Zu den Gründen: 1. Der Betrachtungszeitraum zu eng gewählt wurde. Geprüft werden muss das Jahr 2019 sowie das Jahr 2020 bis 18.11.2020. Die aktuelle Einschränkung wurde ohne Absprache getroffen und entspricht nicht dem Willen des Antragsstellers. 2. Die Ablehnung des Informationszugang zu Unterlagen/Mails mit den Nummern 3 und 4 ist rechtswidrig: a) Existenz von Beratungsgrundlagen und Ergebnissen wird ignoriert Sie unterscheiden nicht zwischen Beratungen und Beratungsergebnissen/Beratungsgrundlagen. Es ist völlig unglaubwürdig, dass die Kommunikation mit dem BMU ohne solche Grundlagen oder Ergebnisse erfolgt ist. Diese wären aber nicht durch § 8 UIG geschützt. b) "Meinungsbildung" wird vermisst Damit der Ausschlussgrund der "Vertraulichkeit von Beratungen" überhaupt greift, muss ein Austausch von Meinungen erfolgen. Es muss also eine Diskussion stattgefunden haben, in deren Verlauf abweichende Meinungen geäußert wurden. Ein bloßer Austausch von Informationen oder ein Bestätigen von übereinstimmenden Meinungen ist nicht geschützt. Dabei kann es sich logischerweise nicht um eine "MeinungsBILDUNG" handeln. So auch VG Berlin, Urteil vom 02.07.2015 – 2 K 82.13, juris, Rn. 33 "Auch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG schützt die Informationen deshalb nur dann, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde zulassen […].“ Das wurde von Ihnen nicht dargelegt. c) Zeitlicher Verlauf Selbst wenn b) zuträfe, greift der Ablehnungsgrund nicht: Der Entscheidungsprozess ist mit Versand des Widerspruchs abgeschlossen worden. "Der Schutz endet, sobald die Entscheidungsfindung abgeschlossen ist. Für einen verlängerten Schutz besteht kein Bedürfnis (SSW/Schrader UIG § 7 Rn. 9). Denn eine Beeinflussung der konkreten Entscheidungsfindung ist dann nicht mehr zu befürchten (aA Landmann/Rohmer/Reidt/Schiller UIG § 8 Rn. 2 mwN über den Meinungsstreit). Eine zukünftige Wirkung auf die Entscheidungsfindung in weiteren Verfahren müsste jeweils für den konkreten Fall dargelegt werden." - Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 8 Rn. 34; Eine mögliche zukünftige Wirkung wurde nicht konkret dargelegt. Die Grenzen hierfür müssen sehr eng auslegt werden, da somit jeder Informationszugang zu Beratungen grundsätzlich abgelehnt werden könnte. Da zum Zeitpunkt der beiden Nachrichten nicht bekannt war, dass die Bezirksregierung in Detmold den Widerspruch aufgrund gravierender rechtlicher Fehler zurückweisen würde, kann man davon ausgehen, dass sämtliche Beratungen in diesen Nachrichten ihren Abschluss mit dem Datum des Widerspruchs gefunden haben. Von einem "vorläufigen Charakter" der Beratungen kann keine Rede sein, da der Widerspruch mit 11.8.2020 final wurde. Dass der Widerspruch im Zusammenhang mit dem Projekt des Zwischenlagers steht, rechtfertigt eine solche Rechtsansicht keinesfalls, wenn sich die Beratungen "nur" auf den Widerspruch beziehen. 3. Soweit die restlichen Unterlagen abgelehnt werden, da sie "interne Mitteilungen darstellen", ist auch diese Ablehnung rechtswidrig: Vom Begriff der „internen Mitteilung“ sind jedenfalls solche Kommunikationen nicht umfasst, in denen als Ergebnis einer fachlichen Bewertung Fakten zusammengetragen wurden. Unter Verweis auf die Implementation Guide der Aarhus-Konvention geht das BVerwG davon aus, dass der Ablehnungsgrund gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG zumindest für Faktenmaterial regelmäßig nicht geltend gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 - 7 C 28.17, Rn. 17). Unzweifelhaft als interne Mitteilungen gelten nur Verwaltungsvorschriften, interne Weisungen oder dienstliche Kommunikationen, die sich auf Organisations- und Verwaltungsabläufe beziehen (OVG NRW, Urteil vom 03.08.2010 – 8 A 283/08, Rn. 77). Vorliegend geht es jedoch nicht um derartige, nur für die Organisation relevante Kommunikationen. Vielmehr geht es in erster Linie um inhaltliche Prüfungen - insbesondere zu den Rechtsfragen, der Formulierung des Widerspruchs sowie der Frist nach § 5 ROG etc. Auch wenn die inhaltlichen Beschränkungen, denen der Begriff der „internen Mitteilung“ unterliegt, aktuell im Einzelnen umstritten sind: So geht das Bundesverwaltungsgericht doch davon aus, dass der Begriff der „internen Mitteilung“ nicht jedes intern kommunizierte Dokument umfasst (BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 - 7 C 28.17, Rn. 16). Daher hat das BVerwG entsprechende Vorlagefragen zur präziseren Begriffsbestimmung an den Europäischen Gerichtshof gestellt (BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 – 7 C 28.17). Dessen ungeachtet ist eine Ablehnung wegen einer internen Mitteilungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Ziff. 2 UIG auch in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen. So geht das BVerwG davon aus, dass das Gebot der engen Auslegung der Ablehnungsgründe auch in zeitlicher Hinsicht gilt (BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 - 7 C 28.17, Rn. 25). Demnach soll mit zunehmendem Zeitablauf das Vertraulichkeitsinteresse gegenüber dem Interesse an einer Bekanntgabe der betreffenden Informationen an Gewicht verlieren. Zum Teil wird sogar vertreten, dass interne Mitteilungen nur bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Behörde geschützt sind (so das für sie in NRW zuständige OVG Münster, Urteil vom 3.08.2010 – 8 A 283/08). 4. Ich stelle hiermit UIG-Antrag auf Zusendung sämtlicher Nachrichten, Dokumente, Akten und sonstiger Unterlagen/Informationen, die die Bearbeitung meines UIG-Antrags betreffen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187051/
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
AW: Ihre Anfrage zum geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen, fragdenstaat.de #203480 [#187051] Sehr geehrte…
Von
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Betreff
AW: Ihre Anfrage zum geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen, fragdenstaat.de #203480 [#187051]
Datum
27. Januar 2021 08:25
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wir möchten Ihrer Bitte vom 21.12.2020 (fragdenstaat.de #187051) um nochmalige Prüfung Ihres Antrags vom 12. November 2020 (fragdenstaat.de #203480) - am 17.12.2020 weitergeleitet vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)) gem. § 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) - nachkommen. Wir müssen auch nach nochmaliger Prüfung Ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen (Zusendung der vollständigen internen Kommunikation der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) zu - Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ zum Widerspruch nach § 5 ROG vom 11. August 2020 und dessen Vorbereitung - Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ in denen der Widerspruchsbescheid zu diesem Widerspruch diskutiert wurde ablehnen. Zu Ihrem ebenfalls am 21.12.2020 gestellten Antrag auf Zusendung sämtlicher Nachrichten, Dokumente, Akten und sonstiger Unterlagen/ Informationen, die die Bearbeitung meines UIG-Antrags betreffen) teilen wir Ihnen mit, dass uns über die Ihnen bereits bekannten Unterlagen hinaus keine weiteren vorliegen. Wir möchten unsere Antwort vom 21.12.2020 ergänzen und zu Ihren Anmerkungen wie folgt Stellung nehmen: Zu Nr. 1) Zur Erläuterung möchten wir ausführen, dass uns in dem Betrachtungszeitraum vorgelagerten Zeitraum bis hin zum Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Anfrage keine weiteren, den Antragsgegenstand betreffenden E-Mails / internen Unterlagen vorliegen. Zu Nr. 2 a): Das vorläufige Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen ist mit dem Widerspruchsschreiben vom 11.08.2020 veröffentlicht worden. Darüber hinaus liegen uns keine Umweltinformationen in Form von Beratungsergebnissen oder Beratungsgrundlagen vor, für die ein Anspruch auf Zugänglichmachung besteht. Zu Nr. 2 b) Wie wir bereits in unserem Antwortschreiben auf Ihren Antrag vom 12.11.2020 ausführten und gerne wiederholen möchten, sind die Unterlagen / E-Mails Gegenstand der Entwicklung einer gemeinsamen Positionierung zum Widerspruch und beinhalten mithin Inhalte zur internen Beratung zwischen der BGZ und dem BMU. Diese Unterlagen / E-Mails lassen aufgrund ihres Inhalts Rückschlüsse auf den Meinungsaustausch zu und unterfallen daher dem Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG. Zu Nr. 2 c) Das Gespräch mit der Bezirksregierung fand am 30.07.2020 statt. Bereits in diesem Gespräch wurden Zweifel an unserer Rechtsaufassung, dass BGZ nicht an die Ziele des Regionalplans gebunden ist, geäußert - siehe hierzu das Schreiben der BGZ vom 11.08.2020, in dem der dem vorsorglich erhobenen Widerspruch vorausgehende Sachverhalt dargestellt ist. Mithin war und ist für BGZ mit der Erhebung des Widerspruchs bei der Bezirksregierung der Vorgang noch nicht abgeschlossen. Weiterhin möchten wir betonen, dass, wie wir bereits in unserer Antwort am 21.12.2020 konkret ausführten, die Frage der Vereinbarkeit des LoK mit den raumplanerischen Festlegungen und somit auch die Prüfung der Bindung an die Ziele der Raumordnung sowie die Prüfung eines Widerspruches gem. § 5 Abs. 3 ROG in dem noch zu führenden Baugenehmigungsverfahren nach wie vor Relevanz entfalten werden. Der Vorgang findet seinen Abschluss nicht mit Einreichung des vorsorglichen Widerspruches, sondern mit der Beendigung des Baugenehmigungsverfahrens. Zu Nr. 3) Wie der Europäische Gerichtshof in einen Vorabentscheidungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts (Rs. C-619/19) im Januar diesen Jahres entschieden hat, dient der Ablehnungsgrund gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG dem Bedürfnis einer öffentlichen Stelle nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten. Eine zeitliche Begrenzung einer möglichen Ablehnung besteht nicht. Auch ist die Ausnahme nicht an die Ausarbeitung oder Fertigstellung des Dokuments gebunden und darüber hinaus auch das Ende eines Vorgangs oder seiner Abschnitte nicht entscheidend für die Anwendbarkeit des Ablehnungsgrundes. Wie wir bereits in unserer Antwort vom 21.12.2020 auf Ihre Anfrage auf Herausgabe der vollständigen internen Kommunikation der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) zu „Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ zum Widerspruch nach § 5 ROG vom 11. August 2020 und dessen Vorbereitung“ sowie „Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ in denen der Widerspruchsbescheid zu diesem Widerspruch diskutiert wurde“ zum Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG dargestellt haben, handelt es sich bei den Informationen, zu welchen Sie Zugang begehren, um interne Mitteilungen, die den Binnenbereich der BGZ nicht verlassen haben. Der Widerspruch ist zur Wahrung unserer Rechtsposition vorsorglich erhoben worden und wird sich auf ein noch zu führendes baugenehmigungsrechtliches Verfahren auswirken. Da dieses Verfahren noch nicht begonnen worden ist, ist der vorsorglich erhobene Widerspruch Teil eines nicht abgeschlossenen Verfahrens. Aus diesem Grund überwiegt auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, mithin auch unter Beachtung des Alters der hier begehrten Umweltinformation, ein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen nicht das Interesse bzw. Bedürfnis der BGZ als informationspflichtige Stelle an einem geschützten Raum, um ein baugenehmigungsrechtliches Verfahren unabhängig und unbeeinflusst vorbereiten zu können. Zu Nr. 4) Zu Ihrem UIG-Antrag „auf Zusendung sämtlicher Nachrichten, Dokumente, Akten und sonstiger Unterlagen/ Informationen, die die Bearbeitung meines UIG-Antrags betreffen“ teilen wir Ihnen mit, dass uns außer Ihrer Anfrage und unserer zugehörigen Antwort keine weiteren Informationen vorliegen. Informationspflichtige Stelle nach dem IFG: BGZ ist eine informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 1 S. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), aber selbst nicht anspruchsverpflichtet. Der Antrag ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 IFG an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu richten. Dies ist hier geschehen. Wir weisen insoweit darauf hin, dass ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 3 IFG durch die Anwendbarkeit des UIG gesperrt ist. Belehrung über die Rechtsschutzmöglichkeiten gem. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 UIG zu Ihrem Antrag auf Überprüfung gem. §§ 6 Abs. 3 S. 1 UIG: Sie können bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung Ihres Antrags Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erheben. Belehrung über die Rechtsschutzmöglichkeiten zu Ihrem Antrag unter Ziffer 4 Ihrer Nachricht vom 21.12.2020 nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 6 UIG: Wenn Sie der Auffassung sind, dass die BGZ als informationspflichtige Stelle den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, können Sie die Entscheidung der BGZ überprüfen lassen. Hierzu müssen Sie den Anspruch auf nochmalige Prüfung gegenüber BGZ innerhalb eines Monats, nachdem BGZ Ihnen mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend machen. Die BGZ hat Ihnen das Ergebnis der nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Das Überprüfungsverfahren ist keine Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu erheben. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) wurden bzw. werden zum Zweck der der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Weitere Informationen zum Datenschutz sowie über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung der BGZ: http://www.bgz.de/datenschutz/. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage zum geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen, fragdenstaat.de #203480 [#187051] Sehr geehrte…
An BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage zum geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen, fragdenstaat.de #203480 [#187051]
Datum
27. Januar 2021 09:12
An
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für die Antwort. Zu Nr. 2 b): Sie legen den Begriff der "vertraulichen Beratung" viel zu weit aus. Das ist so gesetzlich nicht gedeckt. Scheinbar fällt für die BGZ hier jeder Austausch zwischen Behörden darunter. Zunächst einmal halte ich es für wenig glaubwürdig, dass es keine "Beratungsgrundlagen" gibt, die mir zur Verfügung gestellt werden können. Solche Grundlagen wären beispielsweise Gutachten, rechtliche (!) Stellungnahmen des BMU, aber auch Entwürfe für einen Widerspruch, die dem BMU gesendet wurden. Dies gilt explizit und auch insbesondere für Zwischenergebnisse (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.08.2010 - 8 A 283/08). Weiter wären Beratungsergebnisse z.B. auch kommentierte Entwürfe, die an die BGZ zurückgehen. Desweiteren ist der Betreff der Nachrichten keinesfalls geschützt - aus diesem werden sich keine Beratungsverläufe ableiten lassen. Zusätzlich auch die Titel der angehängten Dateien der Nachrichten. Insbesondere sind also alle Sachinformationen, Tatsachen, rechtliche Bewertungen keine vertrauliche Beratung. Einzig dort, wo verschiedene Meinungen zwischen Behörden ausgetauscht werden und erkennbar sind. Sowie dort, wo Abwägungsfaktoren und Alternativen für Entscheidungen möglich sind, kann davon ausgegangen werden. Insofern bitte ich um erneute Prüfung vor diesem Hintergrund. Allein die Tatsache, dass Sie mir z.B. nicht die Betreffe sowie Anzahl und Titel der Anhänge der Nachrichten bereits zugesandt haben, lässt auf eine fehlerhafte Bescheidung nach UIG schließen. Auch, dass der Inhalt der Nachrichten mit dem BMU keine Beratungsgegenstände sowie Beratungs(zwischen)ergebnisse enthält ist absolut nicht glaubwürdig. Möglicherweise kam es tatsächlich zu Abwägungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen der BGZ und dem BMU. Dann müssen Sie diese Teile eben aus den Nachrichten heraustrennen/schwärzen. Ich gehe davon aus, dass sich diese Teile aber auch ein Minimum begrenzen lassen, da die BGZ und das BMU bekanntlich eher freundschaftlich zusammenarbeiten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187051/
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
AW: Ihre Anfrage zum geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen, fragdenstaat.de #203480 [#187051] Sehr Antrags…
Von
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Betreff
AW: Ihre Anfrage zum geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen, fragdenstaat.de #203480 [#187051]
Datum
23. Februar 2021 09:47
Status
Sehr Antragsteller/in Ihre Bitte um nochmalige Prüfung haben wir zur Kenntnis genommen. Wir sind der Bitte zur Überprüfung nach § 6 Abs. 3 und 4 UIG vom 21.12.2020 Ihres Antrags vom 12.11.2020 bereits mit unserem Antwortschreiben vom 27.01.2021 nachgekommen. Eine nochmalige Überprüfung findet nicht statt. Bitte beachten Sie die in unserem Antwortschreiben vom 27.01.2021 getätigten Ausführungen zu Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 5 Abs. 4 und § 6 UIG bei abgelehnten Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
UIG Antrag Betreffe/Titel [#187051] Sehr << Anrede >> ich beantrage entsprechend dem UIG die Übersend…
An BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
UIG Antrag Betreffe/Titel [#187051]
Datum
23. Februar 2021 09:57
An
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich beantrage entsprechend dem UIG die Übersendung sämtlicher Betreffe/Titel der in der von Ihnen am 21. Dezember 2020 genannten Nachrichten/Dokumente. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187051/
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
AW: UIG Antrag Betreffe/Titel [#187051] Sehr Antragsteller/in Ihre Nachricht vom 23.02.2021 haben wir zur Kenntni…
Von
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Betreff
AW: UIG Antrag Betreffe/Titel [#187051]
Datum
22. März 2021 08:55
Status
Sehr Antragsteller/in Ihre Nachricht vom 23.02.2021 haben wir zur Kenntnis genommen. Wir fassen sie als Bitte um nochmalige Prüfung auf, da es sich bei den darin erbetenen Informationen (Betreffe/Titel gewisser Dokumente) um eine Teilmenge der mit Ihrem Antrag vom 12.11.2020 begehrten Informationen handelt. Wie bereits mitgeteilt, sind wir der Bitte zur Überprüfung nach § 6 Abs. 3 und 4 UIG vom 21.12.2020 Ihres Antrags vom 12.11.2020 bereits mit unserem Antwortschreiben vom 27.01.2021 nachgekommen. Eine nochmalige Überprüfung findet nicht statt. Bitte beachten Sie die in unserem Antwortschreiben vom 27.01.2021 getätigten Ausführungen zu Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 5 Abs. 4 und § 6 UIG bei abgelehnten Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) wurden bzw. werden zum Zweck der der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Weitere Informationen zum Datenschutz sowie über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung der BGZ: http://www.bgz.de/datenschutz/ . Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: UIG Antrag Betreffe/Titel [#187051] Sehr << Anrede >> Nein es handelt sich nicht um eine Bitte au…
An BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: UIG Antrag Betreffe/Titel [#187051]
Datum
22. März 2021 09:21
An
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Nein es handelt sich nicht um eine Bitte auf nochmalige Prüfung, sondern einen erneuten Antrag. Wenn Sie auf der Ablehnung beharren, bitte in diesem Fall um Bestätigung, dass Sie selbst "Betreffe/Titel" von Dokumenten als vom Ausnahmetatbestand gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG umfasst sehen. Genauer bitte ich um Bestätigung, dass es der Rechtsauffassung der BGZ entspricht, dass selbst Betreffe und Titel von Dokumenten Teil des geschützten "Vorgang der internen behördlichen Meinungsäußerung und Willensbildung" nach § 8 UIG sind. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187051/
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
AW: UIG Antrag Betreffe/Titel [#187051] Sehr Antragsteller/in Ihre Nachricht vom 22.03.2021 haben wir zur Kenntni…
Von
BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
Betreff
AW: UIG Antrag Betreffe/Titel [#187051]
Datum
20. April 2021 11:24
Status
Sehr Antragsteller/in Ihre Nachricht vom 22.03.2021 haben wir zur Kenntnis genommen. Sie sind der Ansicht, Ihre Nachricht vom 23.02.2021 sei keine Bitte um nochmalige Prüfung, sondern ein neuer Antrag. Diese Auffassung wird von uns nicht geteilt. Die Begründung dafür haben wir Ihnen bereits in unserer Nachricht vom 22.03.2021 mitgeteilt. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) wurden bzw. werden zum Zweck der der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Weitere Informationen zum Datenschutz sowie über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung der BGZ: http://www.bgz.de/datenschutz/ . Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen“ [#187051]
Datum
20. April 2021 12:11
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: Für diese Vermittlung relevant sind die Nachrichten ab Dezember 2020, da vorgelagert ein anderer Antrag gestellt war. https://fragdenstaat.de/a/187051/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die BGZ selbst "Betreffe/Titel" von Emails als vom Ausnahmetatbestand gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG umfasst sehen. Die BGZ gibt keine Kommunikation mit dem BMU heraus und geht dabei so weit, dass selbst Betreffe/Titel und sonstige Metadaten von Nachrichten vom § 8 UIG umfasst sind. Weiter halte ich es für wenig glaubwürdig, dass es keine "Beratungsgrundlagen" gibt, die mir zur Verfügung gestellt werden können. Solche Grundlagen wären beispielsweise Gutachten, rechtliche (!) Stellungnahmen des BMU, aber auch Entwürfe für einen Widerspruch, die dem BMU gesendet wurden. Dies gilt explizit und auch insbesondere für Zwischenergebnisse (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.08.2010 - 8 A 283/08). Weiter wären Beratungsergebnisse z.B. auch kommentierte Entwürfe, die an die BGZ zurückgehen. Desweiteren ist der Betreff der Nachrichten keinesfalls geschützt - aus diesem werden sich keine Beratungsverläufe ableiten lassen. Zusätzlich auch die Titel der angehängten Dateien der Nachrichten. Insbesondere sind also alle Sachinformationen, Tatsachen, rechtliche Bewertungen keine vertrauliche Beratung. Einzig dort, wo verschiedene Meinungen zwischen Behörden ausgetauscht werden und erkennbar sind. Sowie dort, wo Abwägungsfaktoren und Alternativen für Entscheidungen möglich sind, kann davon ausgegangen werden. Auch, dass der Inhalt der Nachrichten mit dem BMU keine Beratungsgegenstände sowie Beratungs(zwischen)ergebnisse enthält ist absolut nicht glaubwürdig. Möglicherweise kam es tatsächlich zu Abwägungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen der BGZ und dem BMU. Dann müsste die BGZ diese Teile eben aus den Nachrichten heraustrennen/schwärzen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 187051.pdf - 2020-06-18_1-smime.p7s - 2020-07-20_1-E-MailzurKartevomStandortWrgassen.pdf - 2020-07-20_1-smime.p7s - 2020-12-21_1-smime.p7s Anfragenr: 187051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187051/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-753-12/001 II#0003 Sehr Antragste…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Fwd: Vermittlung bei Anfrage „E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen“ [#187051] # 25-753-12/001 II#0003
Datum
10. Mai 2021 13:46
Status
geschwärzt
685,5 KB
signature.asc
1,5 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-753-12/001 II#0003 Sehr Antragsteller/in angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Az.: 25-753-12/001 II#0003 Sehr << Anrede >> Ich bitte um Mitteilung des Sachstands für meine Vermit…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Fwd: Vermittlung bei Anfrage „E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen“ [#187051] # 25-753-12/001 II#0003 [#187051]
Datum
27. August 2021 09:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: 25-753-12/001 II#0003 Sehr << Anrede >> Ich bitte um Mitteilung des Sachstands für meine Vermittlungsanfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187051/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-753-12/001 II#0003 Sehr Antragste…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen“ [#187051] # 25-753-12/001 II#0003
Datum
22. September 2021 13:58
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-753-12/001 II#0003 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Sachstandsnachfrage. Die Vermittlung gegenüber der BGZ gesellschaft für Zwischenlagerung dauert noch an. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-753-12/001 II#0003 Sehr Antragste…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zwischeninformation: Vermittlung bei Anfrage „E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen“ [#187051] # 25-753-12/001 II#0003
Datum
14. Dezember 2021 08:54
Status
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-753-12/001 II#0003 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Zwischeninformation: Die Vermittlung gegenüber der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH dauert noch an. Eine Stellungnahme der Gesellschaft liegt mir noch nicht vor und wurde mir erst für das kommende Jahr avisiert. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-753-12/001 II#0003 Sehr Antragstell…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zwischeninformation: Vermittlung bei Anfrage „E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen“ [#187051] # 25-753-12/001 II#0003
Datum
14. Februar 2022 12:24
Status
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-753-12/001 II#0003 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Zwischeninformation: Die Vermittlung gegenüber der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH dauert noch an. Ich habe heute erneut - diesmal telefonisch - bei der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH nachgefasst und drigend um die bereits für Januar avisierte Stellungnahme gebeten. Diese liegt mir bis heute nicht vor. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-753-12/001 II#0003 Sehr Antragstel…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag - Vermittlung bei Anfrage „E-Mails - Wohnbebauung am Standort Würgassen“ [#187051] - BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung # IFG-753-12/001 II#0003
Datum
14. April 2022 16:44
Status
geschwärzt
974,1 KB
signature.asc
207 Bytes


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-753-12/001 II#0003 Sehr Antragsteller/in in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen