20210122_Semsrott-vs-BMVI_Klage.docx

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „E-Mails zum Untersuchungsausschuss an Andreas Scheuer

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Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Bitte wählen Sie direkt Tel.-Nr. (030) 44 67 92 35 Per beA                                        Sekretariat Frau Plätke Berlin, den 25.01.2021 / AGI Unser Zeichen 52/2021-AGI Bitte stets angeben! Klage des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Singerstraße 109, 10179 Berlin, - Kläger - Prozessbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte Fachanwälte, Marion Burghardt, Christian Fraatz, Dieter Hummel, Mechtild Kuby, Nils Kummert, Sebastian Baunack, Dr. Lukas Middel, Damiano Valgolio, Daniel Weidmann, Dr. Raphaël Callsen, Dr. Laura Krüger, Sandra Kunze, Dr. Silvia Velikova, Wolfgang Kaleck, Sönke Hilbrans, Sebastian Scharmer, Dr. Kersten Woweries, Dr. Peer Stolle, Henriette Scharnhorst, Gesa Asmus, Gerd Denzel, Norbert Schuster, Anne Weidner, Wolfgang Daniels, Anna Gilsbach, Immanuelkirchstraße 3/4, 10405 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Invalidenstraße 44, 10115 Berlin, - Beklagte - wegen Auskunft nach dem IFG
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers wird unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage erhoben: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2020 verpflichtet, dem Kläger die von ihm am 08.05.2020 angefragten Informationen zu folgenden Auskunftsbegehren zugänglich zu machen: Sämtliche E-Mails, die das BMVI dem MdB Andreas Scheuer in Bezug auf den Untersuchungssausschuss zur PKW-Maut geschickt hat. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Der Kläger begehrt von der Beklagten den Zugang zu amtlichen Informationen. I. 1. Der Kläger schrieb die Beklagte am 10.05.2020 über das Internetportal fragdenstaat.de per E- Mail an und bat um Übersendung sämtlicher E-Mails, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Mitglied des Bundestages Andreas Scheuer in Bezug auf den Untersuchungssausschuss zur PKW-Maut geschickt hat (E-Mail vom 08.05.2020 – Anlage 1). In seiner Anfrage nahm der Kläger Bezug auf den Zeitungsartikel Ministerium schreibt Scheuer, wie Aufklärung erschwert werden kann aus der Online-Ausgabe der Berliner Tageszeitung         Der     Tagesspiegel       vom     07.05.2020,       abrufbar       unter https://www.tagesspiegel.de/politik/erst-geloeschte-handydaten-jetzt-eine-email-affaere- ministerium-schreibt-scheuer-wie-aufklaerung-erschwert-werden-kann/25810234.html (zuletzt   besucht am 22.01.2021). Hierin wird berichtet, dass E-Mails aus dem Bundesverkehrsministerium      an     den    Bundestagsabgeordneten-E-Mail-Account        von Bundesverkehrsminister Scheuer aufgetaucht seien. Die Grünen-Fraktion habe beantragt, dass diese E-Mails des Abgeordneten Scheuer als Beweismittel im Untersuchungsausschuss des    Bundestages,      der das    Verhalten   der  Bundesregierung,    insbesondere     des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einführung der Infrastrukturabgabe (Pkw-Maut) aufklären soll, als Beweismittel zugelassen werden. Hieraus könnten sich Hinweise darauf ergeben, welche geheimen Absprachen des während des Vergabeverfahrens zwischen     Bundesverkehrsminister      Scheuer    und  dem     späteren    Vertragspartner Kapsch/Eventim gab. Zudem sei in den E-Mails explizit davon die Rede, dass die Arbeit des
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3 Untersuchungsausschusses durch das Bundesverkehrsministerium erschwert werden solle. (Ministerium schreibt Scheuer, wie Aufklärung erschwert werden kann, Der Tagesspiegel vom 07.05.2020 – Anlage 2). 2. Mit Bescheid vom 21.09.2020 wurde der Antrag des Klägers von der Beklagten abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass der in § 3 Nr. 1 lit. g IFG enthaltene Ausschlussgrund eingreife. Danach bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung      strafrechtlicher,  ordnungswidrigkeitsrechtlicher  oder   disziplinarischer Ermittlungen haben könne. Zwar    seien    parlamentarische   Untersuchungsverfahren      nach  Art. 44    GG     keine Gerichtsverfahren. Sie unterfielen jedoch gleichwohl dieser Fallgruppe. Denn es sei Aufgabe des Untersuchungsausschusses nach Art. 44 GG, in öffentlicher Verhandlung die Beweise zu erheben, die für die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung für erforderlich erachtet würden. Vorliegend stehe der 2. Untersuchungsausschuss der 19. Legislaturperiode einem Informationsanspruch entgegen. Dessen Aufgabe sei es die Vorgänge rund um die Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen „unter vertraglichen, rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen, haushälterischen und politischen Gesichtspunkten“ zu untersuchen. Er habe insoweit ein Aufklärungsziel und komme gemäß § 17 Untersuchungsausschussgesetz auf der Grundlage seiner eigenen Beweiserhebung zu Schlussfolgerungen. Die Untersuchung ende nicht mit einer förmlichen Entscheidung, die Regelungswirkung entfalte, sondern mit einem Bericht, der wiederum Gegenstand politischer Bewertung sein könne. Der Untersuchungsausschuss sei auch noch nicht beendet, da der Abschlussbericht noch nicht erstellt sei. Die vom Kläger angefragten E-Mails seien Beweismittel des laufenden Untersuchungsausschuss-Verfahrens. Sie würden dem Untersuchungsausschuss in Erfüllung entsprechender Beweisbeschlüsse übersandt. Die E-Mails, die das BMVI dem MdB Andreas Scheuer in Bezug auf den Untersuchungsausschuss geschickt habe, stellten jedoch nur eine kleine Teilmenge aller Beweismaterialien dar.
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4 Wenn eine solche kleine Teilmenge der dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Beweismaterialien der Öffentlichkeit – ohne Berücksichtigung der großen Menge der übrigen Beweismaterialien – isoliert und losgelöst vom Gesamtzusammenhang herausgegeben würde, könnte dies sowohl die Wahrnehmung der (Medien-) Öffentlichkeit wie auch der Ermittelnden verzerren. Bereits dadurch seien nachteilige Auswirkungen zu erwarten, denn das   Bekanntwerden      der   Information könne den Untersuchungszweck,         d.   h.   die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung, beeinträchtigen. Dies gelte in einem parlamentarischen Untersuchungsverfahren umso mehr, als die Untersuchenden keine professionellen   Berufsrichter     seien,  sondern    Abgeordnete   in  einem    politischen Kontrollverfahren (Bescheid vom 21.09.2020 – Anlage 3). 3. Am 27.09.2020 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und führte aus, dass - wie die Beklagte selber ausführe – ein Untersuchungsausschuss kein Gerichtsverfahren sei und daher nicht pauschal vom IFG ausgenommen. Im Übrigen gehe es hier nicht um Unterlagen des Untersuchungsausschusses, sondern um sämtliche E-Mails, die das BMVI an das Mitglied des Bundestags Andreas Scheuer in Bezug auf den Untersuchungsausschuss geschickt habe (Widerspruch des Klägers vom 27.09.2020 – Anlage 4). 4. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 23.12.2020 zurück. Zur Begründung verwies sie erneut auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. g IFG und wiederholte diesbezüglich ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Beweisbeschlüsse       des    2.     Untersuchungsausschusses     ergingen   in   Ausübung strafprozessualer Befugnisse, da dem Untersuchungsausschuss ähnlich einem Strafgericht ein Auftrag zur retrospektiven sachlichen wie wahrheitsgemäßen Aufklärung eines Sachverhaltes      mit    Mitteln     des    Strafprozesses    zukomme.     Eine    neutrale Sachverhaltsaufklärung werde erschwert, wenn die E-Mails bekannt werden würden (Widerspruchsbescheid vom 23.12.2020 – Anlage 5). II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen. 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG.
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5 Eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann der Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG nur, wenn einer der anspruchsbegrenzenden Tatbestände der §§ 3 ff. IFG erfüllt ist. In Anbetracht der Gewährung des materiell-rechtlich voraussetzungslosen Zugangs zu Informationen durch § 1 Abs. 1 S. 1 IFG sind die Ausschlussgründe der §§ 3 ff. IFG eng auszulegen. Der von der Beklagten angeführte Ausschlussgrundes § 3 Nr. 1 lit. g IFG ist vorliegend nicht erfüllt. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse werden hiervon nicht erfasst. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2019 – 7 C 20/17 – verwiesen, in dem das Bundesverwaltungsgericht dies bereits entschieden hat: Schließlich ergibt sich ein Versagungsgrund auch nicht aus § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Vorliegend stehen keine Auswirkungen auf ein     Gerichtsverfahren,         sondern     auf    die   Tätigkeit    parlamentarischer Untersuchungsausschüsse (vgl. Art. 44 GG) in Rede. Ungeachtet dessen, dass die Tätigkeit der NSU-Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages zwischenzeitlich abgeschlossen ist und nachteilige Auswirkungen schon insoweit nicht ersichtlich sind, üben Untersuchungsausschüsse als Instrumente parlamentarischer Kontrolle keine rechtsprechende Gewalt aus. Auch das Verwaltungsgericht Köln hatte in seiner dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorgehenden Entscheidung hierauf bereits hingewiesen (Urteil vom 25.06.2015 – 13 K 3809/13: Die Funktion eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses weicht stark von derjenigen        eines       Gerichtsverfahrens      ab.     Die     Einsetzung        eines Untersuchungsausschusses durch den Bundestag dient zwar ebenso wie ein gerichtliches Verfahren dazu, einen Sachverhalt in einem förmlichen Verfahren aufzuklären. Allerdings übt ein Untersuchungsausschuss keine rechtsprechende Gewalt aus; er trifft nicht autoritativ verbindliche Entscheidungen. Vielmehr ist er ein Instrument der parlamentarischen Kontrolle insbesondere von Regierung und Verwaltung. Auch wenn die gesetzliche Ausgestaltung des Untersuchungsausschussverfahrens den Eindruck eines objektiven und neutralen Verfahrens vermittelt - etwa dadurch, dass dem Untersuchungsausschuss strafprozessuale Beweiserhebungsbefugnisse eingeräumt werden -, bleibt die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ein hauptsächlich politisches Instrument des Parlaments. Dieses Instrument wird in der parlamentarischen Praxis nicht allein zur sachlichen Aufklärung, sondern gerade auch als taktisches Mittel der politischen Auseinandersetzung eingesetzt. Ziel und Aufgabe gerichtlicher Verfahren hingegen ist es, durch ein neutrales Verfahren Rechtsfrieden zu schaffen sowie Rechtsschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Das      Bundesverfassungsgericht          weist   ebenfalls  auf  den    Unterschied      zwischen parlamentarischen Untersuchungsverfahren und Strafverfahren hin (Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE/07):
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6 Das Untersuchungsverfahren dient anderen Zielen als ein Strafverfahren. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten fest umrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Die einzelne Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses muss daher nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst "Licht ins Dunkel" eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen (BbgVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 95/02 -, LKV 2004, S. 177 <178>). Im Untersuchungsausschussverfahren ist eine Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 244 Rn. 19 ff.; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 244 Rn. 104 ff.) daher nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage "völlig ins Blaue hinein" gestellt werden (vgl. Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2005, § 16 Rn. 3). 2. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und um Mitteilung gebeten, wann die Akte zur Mitnahme in unser Büro bereit liegt. Anschließend wird die Klage weiter begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin
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