Sehr geehrter Herr Meister,
mit E-Mail vom 12. Januar 2019 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) „das Eckpunktepapier für das geplante zweite IT-Sicherheitsgesetz, wie berichtet in
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/it-sicherheitsgesetz-bsi-soll-bei-gefahr-weisungsrecht-fuer-unternehmen-erhalten-a-1247573.html.
Ihr Antrag wird unter Bezugnahme auf § 3 Nr. 3b IFG abgelehnt. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.
Zweck der Vorschrift ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden zu gewährleisten.
Der Koalitionsvertrag enthält zahlreiche Punkte, um den Gefahren der voranschreitenden Digitalisierung zu begegnen. Zu den zentralen Vorhaben der Bundesregierung in dem Bereich der IT-Sicherheit zählt daher die Fortschreibung des IT-Sicherheitsgesetzes zu einem IT-Sicherheitsgesetz 2.0. Dieses Gesetz soll Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft bzw. der Bürger, zur Stärkung des Staates bzw. zum Schutz der öffentlichen Informationstechnik und für eine resiliente Wirtschaft enthalten.
Das BMI berät derzeit noch intern über konkrete Inhalte und Ausführungen des Vorhabens. Durch die frühzeitige Offenlegung von Eckpunkten wäre eine ergebnisoffene, vertrauensvolle Beratung innerhalb der Bundesregierung nicht mehr möglich. Es bestünde die Gefahr, dass unabgestimmte Einzelregelungen bereits im Vorfeld breit diskutiert würden und damit eine unbefangene Meinungsbildung erschwert werden würde.
Gerade wegen einer aktuellen medialen Diskussion über einen IT-Sicherheitsvorfall ist dieses Vorhaben in einem besonderen Fokus. Dies zeigt, dass es sich um eine schwierige Thematik handelt; die Vertraulichkeit der Beratungen ist vor diesem Hintergrund von besonderer Bedeutung.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder in elektronischer Form
1. durch eine E-Mail, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, an die E-Mail-Adresse
<<E-Mail-Adresse>> oder
2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach §§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse
<<E-Mail-Adresse>>
erklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen