EEG-§ 49 Abs. (5) Ende der Einspeisevergütung aus Photovoltaikanlagen in 2020 - (6)Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung
Im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017)
§ 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie
heißt es in Absatz
(5) Wenn die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die in dem Register mit der Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen werden soll, und von Solaranlagen, die nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen sind, 52 000 Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach § 48 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats auf null.
und in Absatz
(6) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Erreichung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.
1. Wie hoch ist aktuell "die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen...?"
2) Wann ist ungefähr im Jahr 2020 mit dem Ende der Einspeisevergütung zu rechnen?
3) Senden Sie mir bitte den "Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung" gemäß Absatz (6) bzw. wann ist mit Ihrem Vorschlag zu rechnen?
Information nicht vorhanden
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Datum10. Oktober 2019
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12. November 2019
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