eGK für Flüchtlinge in NRW, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg - Ihre Verträge mit den Ländern und Gemeinden

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

NRW, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg führen die elektronische Krankenversichertenkarte für Flüchtlinge und Asylbewerber ein. Verträge sind auch mit den Ersatzkassen Techniker, Barmer GEK, DAK und der Kaufmännischen Krankenkasse geschlossen worden.

„Die Beitragszahler der Krankenversicherung werden durch die Einführung nicht belastet, weil die Kosten wie bisher über Steuermittel finanziert werden“, so Armin Tank, Leiter der vdek-Landesvertretung Schleswig-Holstein.

1. Bitte senden Sie mir die Rahmenvereinbarung von Schleswig-Holstein und die Rahmenvereinbarungen mit den verschiedenen Gemeinden in NRW zB. Monheim am Rhein zu.

Bitte beantworten Sie mir die folgenden Fragen:

2. Wie hoch sind die monatlichen Kosten (Zahlungen an die Krankenkassen pro Flüchtling) für die Gemeinden in NRW bzw für das Land Schleswig-Holstein?

3. Wie hoch sind dabei die monatlichen Verwaltungskosten, die an die Krankenkassen gezahlt werden müssen?

4. Wie sollen die Ärzte mit den Krankenkassen abrechnen?

5. Erhalten mit der eGK die Asylbewerber und Flüchtlinge sofort den unbeschränkten Zugang in unser Gesundheitssystem oder wird die Behandlung (evtl. unterschiedlich) zB. auf die Behandlung akuter Erkrankungen oder bei Schmerzen beschränkt? Wenn ja - wie kann der Arzt die eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit auf der Karte erkennen?

6. Was unternehmen die Krankenkassen gegen die mißbräuchliche Verwendung der Karte? (Weitergabe an illegal hier lebende Asylbewerber)

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. Oktober 2015
  • Frist
    14. November 2015
  • 0 Follower:innen
Karl-Michael Schmid
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: NRW, Schleswig-H…
An Verband der Ersatzkassen e.V. Details
Von
Karl-Michael Schmid
Betreff
eGK für Flüchtlinge in NRW, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg - Ihre Verträge mit den Ländern und Gemeinden [#11603]
Datum
13. Oktober 2015 21:52
An
Verband der Ersatzkassen e.V.
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: NRW, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg führen die elektronische Krankenversichertenkarte für Flüchtlinge und Asylbewerber ein. Verträge sind auch mit den Ersatzkassen Techniker, Barmer GEK, DAK und der Kaufmännischen Krankenkasse geschlossen worden. „Die Beitragszahler der Krankenversicherung werden durch die Einführung nicht belastet, weil die Kosten wie bisher über Steuermittel finanziert werden“, so Armin Tank, Leiter der vdek-Landesvertretung Schleswig-Holstein. 1. Bitte senden Sie mir die Rahmenvereinbarung von Schleswig-Holstein und die Rahmenvereinbarungen mit den verschiedenen Gemeinden in NRW zB. Monheim am Rhein zu. Bitte beantworten Sie mir die folgenden Fragen: 2. Wie hoch sind die monatlichen Kosten (Zahlungen an die Krankenkassen pro Flüchtling) für die Gemeinden in NRW bzw für das Land Schleswig-Holstein? 3. Wie hoch sind dabei die monatlichen Verwaltungskosten, die an die Krankenkassen gezahlt werden müssen? 4. Wie sollen die Ärzte mit den Krankenkassen abrechnen? 5. Erhalten mit der eGK die Asylbewerber und Flüchtlinge sofort den unbeschränkten Zugang in unser Gesundheitssystem oder wird die Behandlung (evtl. unterschiedlich) zB. auf die Behandlung akuter Erkrankungen oder bei Schmerzen beschränkt? Wenn ja - wie kann der Arzt die eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit auf der Karte erkennen? 6. Was unternehmen die Krankenkassen gegen die mißbräuchliche Verwendung der Karte? (Weitergabe an illegal hier lebende Asylbewerber) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Karl-Michael Schmid <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Karl-Michael Schmid << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Karl-Michael Schmid
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "eGK für Flüchtlinge in NRW, Schleswig-Hol…
An Verband der Ersatzkassen e.V. Details
Von
Karl-Michael Schmid
Betreff
AW: eGK für Flüchtlinge in NRW, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg - Ihre Verträge mit den Ländern und Gemeinden [#11603]
Datum
15. November 2015 17:51
An
Verband der Ersatzkassen e.V.
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "eGK für Flüchtlinge in NRW, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg - Ihre Verträge mit den Ländern und Gemeinden" vom 13.10.2015 (#11603) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. So schwierig kann das doch nicht sein. Mit freundlichen Grüßen Karl-Michael Schmid Anfragenr: 11603 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Karl-Michael Schmid << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Verband der Ersatzkassen e.V.
Sehr geehrter Herr Schmid, vielen Dank für Ihre u.g. Anfrage. Ein Auskunftsanspruch könnte sich grundsätzlich nur…
Von
Verband der Ersatzkassen e.V.
Betreff
WG: eGK für Flüchtlinge in NRW, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg - Ihre Verträge mit den Ländern und Gemeinden [#11603]
Datum
16. November 2015 15:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schmid, vielen Dank für Ihre u.g. Anfrage. Ein Auskunftsanspruch könnte sich grundsätzlich nur nach IFG richten, die anderen Gesetze sind bereits dem Grunde nach nicht einschlägig. In diesem Fall müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass die Verträge über die Ausgabe der eGK an Flüchtlinge nur von einigen unserer Mitgliedskassen und von diesen direkt abgeschlossen wurden ohne Beteiligung des vdek als Bevollmächtigtem. Hätten wir den Vertrag für unsere Mitgliedskassen abgeschlossen, wären wir zudem gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ohnehin nicht der Ansprechpartner gemäß IFG für die Herausgabe dieser Verträge, sondern die betroffenen Mitgliedskassen. Wir bitten Sie deshalb, sich direkt an diejenigen unserer Mitgliedskassen zu wenden, die an den Verträgen teilnehmen. Mit freundlichen Grüßen