eGoverment@school

alle Unterlagen welche zur Entscheidungsfindung des Projekts eGoverment@school geführt haben sowie die Unterlagen die nun zur Einstellung des Projekts geführt haben.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Mai 2015
  • Frist
    5. März 2016
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Marcus Kochalski
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
Marcus Kochalski
Betreff
<<E-Mail-Adresse>> [#9985]
Datum
26. Mai 2015 23:12
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Unterlagen welche zur Entscheidungsfindung des Projekts <<E-Mail-Adresse>> geführt haben sowie die Unterlagen die nun zur Einstellung des Projekts geführt haben. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcus Kochalski <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marcus Kochalski << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr geehrter Herr Kochalski , Ihre Anfrage ging im elektronischen Briefkasten der Senatsverwaltung für Bildung,…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: <<E-Mail-Adresse>> [#9985]
Datum
3. Februar 2016 08:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kochalski , Ihre Anfrage ging im elektronischen Briefkasten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ein und wurde an das zuständige Referat zur Bearbeitung weitergeleitet. Sie erhalten von dort eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrter Herr Kochalski, ich bestätige den Ei…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG
Datum
5. Februar 2016 10:55
Status
Sehr geehrter Herr Kochalski, ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage zum Projekt <<E-Mail-Adresse>> Das Projekt <<E-Mail-Adresse>> wurde nicht eingestellt, so dass diesbezügliche Akten nicht existieren. Die Entscheidungsfindung zum Projekt <<E-Mail-Adresse>> ist zeitlich vor 2009 anzusiedeln, so dass eine diesbezügliche Aktenzusammenführung zeitlich sehr aufwändig einzuschätzen ist. Mit freundlichen Grüßen