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Ehegattennachzug

Begründung warum die Bundesregierung/das Auswärtige Amt keine Daten dazu erhebt, in wie vielen Fällen von
der Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG
Gebrauch gemacht und der Ehegattennachzug zu deutschen ohne Sprachnachweis ermöglicht wurde. Wenngleich diese Zahlen in einem etwaigen Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland maßgeblich wären.

Information ob diese Daten an anderer Stelle verfügbar sind und wenn ja, wo?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. Juni 2020
  • Frist
    31. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Begründung war…
An Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ehegattennachzug [#191663]
Datum
27. Juni 2020 17:08
An
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Begründung warum die Bundesregierung/das Auswärtige Amt keine Daten dazu erhebt, in wie vielen Fällen von der Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG Gebrauch gemacht und der Ehegattennachzug zu deutschen ohne Sprachnachweis ermöglicht wurde. Wenngleich diese Zahlen in einem etwaigen Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland maßgeblich wären. Information ob diese Daten an anderer Stelle verfügbar sind und wenn ja, wo?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 191663 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191663/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir erheben hier keine Daten dazu, in wie vielen Fälle…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Betreff
Ehegattennachzug [#191663]
Datum
8. Juli 2020 12:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir erheben hier keine Daten dazu, in wie vielen Fällen von der Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG Gebrauch gemacht und der Ehegattennachzug zu deutschen ohne Sprachnachweis ermöglicht wurde. Ich kann Ihnen daher zu Ihrer Anfrage keine entsprechenden Informationen übermitteln. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr <Information-entfernt> ihre Antwort beantwortet nicht die ursprüngliche Frage: >>>>>&g…
An Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ehegattennachzug [#191663]
Datum
9. Juli 2020 08:40
An
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> ihre Antwort beantwortet nicht die ursprüngliche Frage: >>>>>>>>Begründung warum die Bundesregierung/das Auswärtige Amt keine Daten dazu erhebt<<<<<<<, in wie vielen Fällen von der Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG Gebrauch gemacht und der Ehegattennachzug zu deutschen ohne Sprachnachweis ermöglicht wurde. Wenngleich diese Zahlen in einem etwaigen Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland maßgeblich wären. >>>>>>>Information ob diese Daten an anderer Stelle verfügbar sind und wenn ja, wo?<<<<<<<< Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 191663 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191663/
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben hier ebenso keine Daten vorliegen zu einer möglichen Begründing für oder g…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Betreff
AW: Ehegattennachzug [#191663]
Datum
9. Juli 2020 08:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben hier ebenso keine Daten vorliegen zu einer möglichen Begründing für oder gegen die Datenerhebung. Die Datenerhebung erfolgt grundsätzlich nur, wenn es dazu eine gesetzliche Grundlage gibt. In dieser gesetzlichen Grundlage steht dann auch, wer auf Grundlage welchen Sachverhalts Daten erheben darf. Die Zuständigkeit für Gesetzgebung liegt grundsätzlich beim Gesetzgeber, das sind Bundestag und Bundesrat. In der Hoffnung, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Ehegattennachzug“ [#191663] [#191663]
Datum
17. August 2020 12:56
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Anfrage nicht vollständig beantwortet wurde und die zweite Nachfrage ignoriert wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 191663.pdf Anfragenr: 191663 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191663/

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