Eichpflicht im Car Sharing

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte geben Sie Auskunft, wie die eichrechtlich korrekte Abrechnung beim Car Sharing gewährleistet wird.

Die im Car Sharing eingesetzten Fahrzeuge verwenden sicher zugelassene/geeichte Kilometerzähler. Zum Kunden hin werden die gefahrenen Kilometer und/oder die Nutzungsdauer abgerechnet. Dabei hat der Kunde keinerlei Gewissheit darüber, dass der zur Abrechnung herangezogene Messwert korrekt aus dem Kilometerzähler übertragen wurde. Da das Fahrzeug in der Regel direkt nach Verwendung an weitere Nutzer vermietet wird, haben weder Anbieter noch Kunde die Möglichkeit den der Abrechnung zugrunde liegenden Messwert zu überprüfen. Desweiteren ist die Messung nicht wiederholbar und eine der beiden Parteien des Geschäftsvorgangs sind während der Messung nicht anwesend.
Wie kann sich der Nutzer über die korrekte Messwertverwendung sicher sein?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. März 2018
  • Frist
    27. April 2018
  • 2 Follower:innen
Horst Schmidt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte geben Sie Auskunft, wie die eichrechtlich korr…
An Physikalisch-Technische Bundesanstalt Details
Von
Horst Schmidt
Betreff
Eichpflicht im Car Sharing [#27263]
Datum
26. März 2018 19:54
An
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte geben Sie Auskunft, wie die eichrechtlich korrekte Abrechnung beim Car Sharing gewährleistet wird. Die im Car Sharing eingesetzten Fahrzeuge verwenden sicher zugelassene/geeichte Kilometerzähler. Zum Kunden hin werden die gefahrenen Kilometer und/oder die Nutzungsdauer abgerechnet. Dabei hat der Kunde keinerlei Gewissheit darüber, dass der zur Abrechnung herangezogene Messwert korrekt aus dem Kilometerzähler übertragen wurde. Da das Fahrzeug in der Regel direkt nach Verwendung an weitere Nutzer vermietet wird, haben weder Anbieter noch Kunde die Möglichkeit den der Abrechnung zugrunde liegenden Messwert zu überprüfen. Desweiteren ist die Messung nicht wiederholbar und eine der beiden Parteien des Geschäftsvorgangs sind während der Messung nicht anwesend. Wie kann sich der Nutzer über die korrekte Messwertverwendung sicher sein? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Horst Schmidt <<E-Mail-Adresse>>

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Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Sehr geehrter Herr Schmidt, vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach aktuellem Stand unterliegt die Abrechnung in Miet…
Von
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Betreff
Re: Eichpflicht im Car Sharing [#27263]
Datum
28. März 2018 14:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schmidt, vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach aktuellem Stand unterliegt die Abrechnung in Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer nicht dem Eichrecht. Dies wurde damit begründet, dass ein Selbstfahrer die von ihm gefahrene Wegstrecke mit anderen Methoden (z. B. Karte, Google Maps o.ä.) plausibilisieren kann. Dem Eichrecht unterliegen zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 c) MessEV Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies dem folgenden Zweck dient: der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird. Nach Nr. 12 h aa) der Anlage 1 zur MessEV sind jedoch Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer vom Eichrecht ausgenommen. Solche Wegstreckenzähler fallen daher nicht in die Zuständigkeit der PTB. Eine genauere Auskunft kann ich Ihnen mangels hier vorliegender Informationen daher leider nicht erteilen. Mit freundlichen Grüßen