Eigene Meinung für Beamte

Anfrage an: Bundesgerichtshof

Laut https://www.heise.de/newsticker/meldung/Regierungskritik-auf-Twitter-Entlassung-einer-Beamtin-in-Australien-rechtens-4489971.html hat Australien eine Beamtin entlassen, die Kritik an der Politik der eigenen Regierung per Twitter geäussert hat. Dies wurde für rechtmäßig erklärt.
Wie sieht dies in Deutschland aus? Steht einem Beamten keine eigene Meinung zu wenn diese öffentlich, aber nicht als Beamter geäussert wird?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. August 2019
  • Frist
    10. September 2019
  • Ein:e Follower:in
Matthias H.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut https:…
An Bundesgerichtshof Details
Von
Matthias H.
Betreff
Eigene Meinung für Beamte [#163100]
Datum
7. August 2019 21:40
An
Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut https://www.heise.de/newsticker/meldung/Regierungskritik-auf-Twitter-Entlassung-einer-Beamtin-in-Australien-rechtens-4489971.html hat Australien eine Beamtin entlassen, die Kritik an der Politik der eigenen Regierung per Twitter geäussert hat. Dies wurde für rechtmäßig erklärt. Wie sieht dies in Deutschland aus? Steht einem Beamten keine eigene Meinung zu wenn diese öffentlich, aber nicht als Beamter geäussert wird?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Matthias H. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Matthias H.
Bundesgerichtshof
Eingangsbestätigung Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit e…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
7. August 2019 21:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit einfacher E-Mail können Sie dem Bundesgerichtshof nur in Verwaltungsangelegenheiten Nachrichten übermitteln. Sollte Ihre Eingabe ein Gerichtsverfahren betreffen, müssen Sie zur elektronischen Einreichung einen dafür zugelassenen Übermittlungsweg benutzen. Informationen dazu finden Sie im Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Elektronischer Rechtsverkehr (https://www.bundesgerichtshof.de/erv). Anderenfalls müssen Sie das Dokument mit handschriftlicher Unterschrift erneut übersenden. Dieses Schreiben können Sie uns per Briefpost (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) oder per Telefax (0721 159-2512) zusenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund zusätzlicher Erfordernisse, insbesondere einzuhaltender Fristen oder der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen können. In Zweifelsfällen sollten Sie sich sachkundig beraten lassen. Hinweise zum Datenschutz können Sie dem Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Datenschutz (https://www.bundesgerichtshof.de/datenschutz) entnehmen. Mit besten Grüßen

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Bundesgerichtshof
Ihre Eingabe vom 7. August 2019 Sehr geehrter Herr Matthias H., beigefügt übersende ich Ihnen das Antwortschreibe…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Ihre Eingabe vom 7. August 2019
Datum
8. August 2019 16:51
Status
Sehr geehrter Herr Matthias H., beigefügt übersende ich Ihnen das Antwortschreiben zu Ihrer Eingabe vom 7. August 2019. Mit freundlichen Grüßen