Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer E-Mail vom 12.05.2019 mit
o.g. Betreff.
Ihre Anfrage zielt auf eine Rechtsauskunft, so dass es sich um eine
allgemeine Bürgeranfrage handelt und nicht um einen Antrag gem. § 80
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG9, § 3
Abs. 1 Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG) oder § 2 Abs. 1 Gesetz
zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbaucherinformation (VIG).
Sollte es sich um ein baugenehmigungsfreies Vorhaben handeln (vgl. dazu
§§ 62ff. Hessische Bauordnung (HBO)), wäre lediglich eine isolierte
denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich (vgl. § 18 Hessisches
Denkmalschutzgesetz (HDSchG)), die in Form eines Verwaltungsaktes
ergehen würde. Bedarf es nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
einer Baugenehmigung oder einer bauordnungsrechtlichen Zustimmung,
schließen diese die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein, es ergeht
(ebenfalls) nur ein Bescheid bzw. ein Verwaltungsakt (siehe dazu § 9
Abs. 3 S. 2 HDSchG). Welcher Genehmigung es in Ihrem Fall bedarf, kann
ich mangels ausreichender Informationen nicht beurteilen. Zudem leistet
das Justiziariat des Landesamts für Denkmalpflege Hessen (LfDH) keine
Rechtsberatung gegenüber Dritten bzw. Bürgern, sondern nur intern.
Mit freundlichen Grüßen