+eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundestag hat gestern beschlossen, die Strafprozessordnung zu ändern
und dabei die objektiven Geboten der freien Meinungsbildung
(BVerfG BvR 748/93, 1 BvR 619/63, 1 BvB 2/51) wie auch der freien
Willensbildung (BVerfG 2 BvQ 29/17) verletzt.
Daher ist diese Gesetzesänderung formal verfassungswidrig.
(Wie bereits das Gesetzgebungsverfahren am 1./2. Juni
der Kombination Bund-Länder Finanzausgleich mit
Öffnung für privaten Betrieb von Autobahnen und Schulen)
Die BfDI ist beim Gesetzgebungsprozess nicht gehört worden,
ihre Maßnahmen halte ich im Rahmen Ihrer Amtspflicht
als ungenügend (vielleicht in Unkenntnis ihrer Rechts-
mittel).
Zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit nutze meine Bürgerrechte:
Ich beantrage hiermit auf Basis der Generalklausel zur
Gefahrenabwehr (analog OBG NRW) dass sie
unverzüglich alle Mittel nutzen:
– den Rechtsrahmen von Rechtsschutzmittel gegen demokratie-
und rechtsstaatsfeindlichen Gesetzgebungsprozessen
ausloten
– umgehend per zielgerichtete Verfassungsbeschwerde
aus formalen Gründen einlegen (Einstweilige Anordnung)
und verhindern, dass dieses Gesetz verkündet, in Kraft tritt
oder wirksam wird.
- begründete Petition beim Bundespräsidenten, keine Unterschrift
vor vor einer Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht unter dieses
Gesetz zu leisten,
Als Antragsteller erwarte ich fortlaufende Information zum
Verfahren sowie rechtliches Gehör.
Nach IFG (und § 25 VwVfG) beantrage ich die Auskunft
(Kopie von Dokumenten), welche Rechtsbefugnisses zur Abwehr
unmittelbarer Gefahr (Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit,
der öffentlichen Ordnung) sie als LDI haben.
Zusätzlich bitte nach IFG ich um Kopie oder Links zu allen
Ihren kritischen Stellungnahmen und amtshandlungen
zum Gesetzgebungsprozess, aufgeteilt nach:
– formale Kritik und Rüge an dem Gesetzgebungsprozess
– Prüfungen auf Rechtsmittel gegen diesen Prozess.
Anbei meine Teile meiner Verfassungsbeschwerden.
Ich verstehe meine Anträge als einfache Anträge, bzw zur
Gefahrenabwehr, und als rein kostenfrei.
Ich bitte umgehend um schriftliche Eingangsbestätigung
und fortlaufende Informationen via FragDenStaat.de.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sowohl mein
Eilantrag zur Gefahrenabwehr, wie auch meine IFG Anfragen
wegen objektiver Dringlichkeit _nicht_ den normalen
Fristen unterliegt und deshalb notfalls bereits nächste
Woche Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (und §§ 123 ff. VwGO)
einlegen würde.
Hintergründe:
Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen
Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,
Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen
Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,
bzw Anträgen nachzugehen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahre…
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahre…
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahre…
öffentliche Kommentare von mir:
https://netzpolitik.org/2017/staatstroj…
https://www.eaid-berlin.de/?p=1786#comm…
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum23. Juni 2017
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25. Juli 2017
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