+eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag hat gestern beschlossen, die Strafprozessordnung zu ändern
und dabei die objektiven Geboten der freien Meinungsbildung
(BVerfG BvR 748/93, 1 BvR 619/63, 1 BvB 2/51) wie auch der freien
Willensbildung (BVerfG 2 BvQ 29/17) verletzt.

Daher ist diese Gesetzesänderung formal verfassungswidrig.
(Wie bereits das Gesetzgebungsverfahren am 1./2. Juni
der Kombination Bund-Länder Finanzausgleich mit
Öffnung für privaten Betrieb von Autobahnen und Schulen)

Die BfDI ist beim Gesetzgebungsprozess nicht gehört worden,
ihre Maßnahmen halte ich im Rahmen Ihrer Amtspflicht
als ungenügend (vielleicht in Unkenntnis ihrer Rechts-
mittel).

Zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit nutze meine Bürgerrechte:

Ich beantrage hiermit auf Basis der Generalklausel zur
Gefahrenabwehr (analog OBG NRW) dass sie
unverzüglich alle Mittel nutzen:
– den Rechtsrahmen von Rechtsschutzmittel gegen demokratie-
und rechtsstaatsfeindlichen Gesetzgebungsprozessen
ausloten
– umgehend per zielgerichtete Verfassungsbeschwerde
aus formalen Gründen einlegen (Einstweilige Anordnung)
und verhindern, dass dieses Gesetz verkündet, in Kraft tritt
oder wirksam wird.
- begründete Petition beim Bundespräsidenten, keine Unterschrift
vor vor einer Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht unter dieses
Gesetz zu leisten,
Als Antragsteller erwarte ich fortlaufende Information zum
Verfahren sowie rechtliches Gehör.

Nach IFG (und § 25 VwVfG) beantrage ich die Auskunft
(Kopie von Dokumenten), welche Rechtsbefugnisses zur Abwehr
unmittelbarer Gefahr (Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit,
der öffentlichen Ordnung) sie als LDI haben.

Zusätzlich bitte nach IFG ich um Kopie oder Links zu allen
Ihren kritischen Stellungnahmen und amtshandlungen
zum Gesetzgebungsprozess, aufgeteilt nach:
– formale Kritik und Rüge an dem Gesetzgebungsprozess
– Prüfungen auf Rechtsmittel gegen diesen Prozess.

Anbei meine Teile meiner Verfassungsbeschwerden.
Ich verstehe meine Anträge als einfache Anträge, bzw zur
Gefahrenabwehr, und als rein kostenfrei.

Ich bitte umgehend um schriftliche Eingangsbestätigung
und fortlaufende Informationen via FragDenStaat.de.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sowohl mein
Eilantrag zur Gefahrenabwehr, wie auch meine IFG Anfragen
wegen objektiver Dringlichkeit _nicht_ den normalen
Fristen unterliegt und deshalb notfalls bereits nächste
Woche Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (und §§ 123 ff. VwGO)
einlegen würde.

Hintergründe:
Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen
Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,
Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen
Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,
bzw Anträgen nachzugehen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-rechtsgrundlage-in-rlp-zur-klagebeteilungen-gegen-akw-tihange-2/

öffentliche Kommentare von mir:
https://netzpolitik.org/2017/staatstrojaner-bundestag-beschliesst-diese-woche-das-krasseste-ueberwachungsgesetz-der-legislaturperiode/
https://www.eaid-berlin.de/?p=1786#comments

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Juni 2017
  • Frist
    25. Juli 2017
  • Ein:e Follower:in
Robert Michel
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundestag hat ges…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
+eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23659]
Datum
23. Juni 2017 14:26
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundestag hat gestern beschlossen, die Strafprozessordnung zu ändern und dabei die objektiven Geboten der freien Meinungsbildung (BVerfG BvR 748/93, 1 BvR 619/63, 1 BvB 2/51) wie auch der freien Willensbildung (BVerfG 2 BvQ 29/17) verletzt. Daher ist diese Gesetzesänderung formal verfassungswidrig. (Wie bereits das Gesetzgebungsverfahren am 1./2. Juni der Kombination Bund-Länder Finanzausgleich mit Öffnung für privaten Betrieb von Autobahnen und Schulen) Die BfDI ist beim Gesetzgebungsprozess nicht gehört worden, ihre Maßnahmen halte ich im Rahmen Ihrer Amtspflicht als ungenügend (vielleicht in Unkenntnis ihrer Rechts- mittel). Zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit nutze meine Bürgerrechte: Ich beantrage hiermit auf Basis der Generalklausel zur Gefahrenabwehr (analog OBG NRW) dass sie unverzüglich alle Mittel nutzen: – den Rechtsrahmen von Rechtsschutzmittel gegen demokratie- und rechtsstaatsfeindlichen Gesetzgebungsprozessen ausloten – umgehend per zielgerichtete Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen einlegen (Einstweilige Anordnung) und verhindern, dass dieses Gesetz verkündet, in Kraft tritt oder wirksam wird. - begründete Petition beim Bundespräsidenten, keine Unterschrift vor vor einer Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht unter dieses Gesetz zu leisten, Als Antragsteller erwarte ich fortlaufende Information zum Verfahren sowie rechtliches Gehör. Nach IFG (und § 25 VwVfG) beantrage ich die Auskunft (Kopie von Dokumenten), welche Rechtsbefugnisses zur Abwehr unmittelbarer Gefahr (Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Ordnung) sie als LDI haben. Zusätzlich bitte nach IFG ich um Kopie oder Links zu allen Ihren kritischen Stellungnahmen und amtshandlungen zum Gesetzgebungsprozess, aufgeteilt nach: – formale Kritik und Rüge an dem Gesetzgebungsprozess – Prüfungen auf Rechtsmittel gegen diesen Prozess. Anbei meine Teile meiner Verfassungsbeschwerden. Ich verstehe meine Anträge als einfache Anträge, bzw zur Gefahrenabwehr, und als rein kostenfrei. Ich bitte umgehend um schriftliche Eingangsbestätigung und fortlaufende Informationen via FragDenStaat.de. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sowohl mein Eilantrag zur Gefahrenabwehr, wie auch meine IFG Anfragen wegen objektiver Dringlichkeit _nicht_ den normalen Fristen unterliegt und deshalb notfalls bereits nächste Woche Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (und §§ 123 ff. VwGO) einlegen würde. Hintergründe: Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen, Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen, bzw Anträgen nachzugehen: https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/ https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/ https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-rechtsgrundlage-in-rlp-zur-klagebeteilungen-gegen-akw-tihange-2/ öffentliche Kommentare von mir: https://netzpolitik.org/2017/staatstrojaner-bundestag-beschliesst-diese-woche-das-krasseste-ueberwachungsgesetz-der-legislaturperiode/ https://www.eaid-berlin.de/?p=1786#comments Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, es besteht Gefahr in Verzug, das ein formal gesetzwidriges Gesetz mit weitreichend…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: +eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23659]
Datum
26. Juni 2017 12:30
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, es besteht Gefahr in Verzug, das ein formal gesetzwidriges Gesetz mit weitreichenden Folgen in Kraft tritt und Ihre Behörde hat mir seit Freitag noch nicht einmal den Eingang bestätigt. Zum Rechtsverständnis möchte ich erläutern: Aus Art. 30 ergibt sich die Residualkompetenz des Landes zur Gefahrenabwehr, sobald das GG oder Bundesgesetz eine Bundesbehörde benennet, oder eine Bundesbehörde einer Gefahrenabwehr wirksam nachkommt. Das fomal verfassungswidrige Gesetzgebungsverfahren gefährdet die öffentliche (Rechts-) Ordnung und Sicherheit vergleichbar mit einer Manipulierten Abstimmung im Bundestag. Es besteht objektiv Gefahr in Verzug. Selbst wenn ein andere Behörde, z.B. das Landesjustizministerium, gesetzlich einen Auftrag zur Abwehr formal verfassungswidriger Bundesgesetze hätte, so bestände für Ihre Behörde spätestens mit meinem Antrag vom Freitag Amtspflicht, wirksam tätig zu wären. Eine formale Weitergabe meiner Anträge an eine andere Behörde entlastet sie nicht. Bei Behörden gibt es auch die Regel, dass die jeweilige kompetente Behörde die zuständige ist. Das Ordnungs/Polizeirecht ist kein Enumerations-Recht, daher ist eine explizite gesetzlich zugeteilte Zuständigkeit möglicherweise nicht notwendig. Notfalls könnte eine kurzfristige Anweisung des Ministerpräsidenten sie entsprechend legitimieren. Durch Statements der BfDI und zahlreicher LDIs ist offensichtlich, dass 1. das Vorgehen der Bundesregierung und des Bundestages formal inkorrekt war 2. z.Z. keine andere Behörde das Vorgehen kritisiert. Die LDIs (und BfDI) haben Volljuristen und die Kompetenz, wesentlich sicherer Rechtsmittel einzulegen, als mir als nicht-Jurist dies möglich ist. Da jedermann (d.h. auch juristischer Personen) Beschwerde und Anträge beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann, wie auch jedermann beim Bundespräsidenten eine Petition einlegen kann, stehen hier zwei Rechtsmittel für ihr Handeln offen. Da jedermann (d.h. auch juristischer Personen) Beschwerde und Anträge beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann, wie auch jedermann beim Bundespräsidenten eine Petition einlegen kann, stehen hier zwei Rechtsmittel für ihr Handeln offen. Die Stimme des LDI ist bei der freien Willens und Meinungsbildung, der Bürger wie auch des Landtages, Bundestages und Regierungen selbst dann beteiligt, wenn es hierfür kein formale Anhörungspflicht gibt, bzw es reicht aus, dass Ihnen die Möglichkeit der Beiteiligung genommen wurde. Daher sehe ich sie als Amtsträger zur Nutzung beider Rechtsmittel berechtigt, da formal Ihre Rechte (aus dem Grundgesetz) durch dieses handstreichartige Gesetzgebungsverfahren verletzt wurde. Wenn nicht durch Ordungs/Polizeigesetz zur Gefahrenabwehr, dann durch VwFvG sehe ich eine Rechtsgrundlage, an sie nicht nur zur Einlegung von Rechtsmitteln zu bitten, sondern diese formal zu beantragen. In Anbetracht der Schwere der Verletzung der öffentichen Sicherheit und Ordnung, sowie der unabschätzbaren Auswirkungen des Gesetzes, als auch der technischen Unmöglichkeit, Infiltrationen und Datenabgriffe rückwirkend bei spätere Aufhebung dieser Gesetzesänderung vollständig zu garantieren, sehe ich hier objektiv eine Ermessungsreduzierung zu Null. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 23659 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
26. Juni 2017 17:43
Status
Warte auf Antwort

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Robert Michel
AW: Ihre Anfrage vom 23. Juni 2017 [#23659] Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihre schnelle Antwort. Z…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 23. Juni 2017 [#23659]
Datum
30. Juni 2017 12:40
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihre schnelle Antwort. Zur Einschätzung Ihres Rechtsrahmens und Amtspflicht habe ich eine andere Rechtsauffassung. Rechte und Pflichten zur Gefahrenabwehr ergeben sich implizit durch Ordnungsbehörden/Polizeigesetze und sind sehr weitreichend. Die Kenntnis über Gefahrenabehrrecht ist auch in den Behörden unzureichend. Zur Klärung habe ich NRW vorm VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt. Persönlich werde ich für weitere Schritte in Berlin diese Entscheidung abwarten - andere Bürger könnten jedoch aktiv werden: https://fragdenstaat.de/a/23652 Bitte sehen Sie diesen Schritt als Stärkung Ihrer Rechtsposition. Sie sind implizit nach OBG NRW Ordnungsbehörde und haben einen Rechtsrahmen wie auch Amtspflicht zur Gefahrenabwehr. Im Gegensatz zur Einführung des IFGs, bei der fehlende Arbeitsanweisungen, Schulungen und Personal durch Anrufung des LDIs und Notfalls per Verwaltungsgericht wenigstens heilbar sind, ist dies bei den überraschinden und weitreichenden Eingschnitten in den Datenschutz und Bürgerrechte nicht gegeben. Ein Unvorbereites in Kraft treten des Gesetzes ist eine Gefahr für öffentliche Ordnung, daher ist es geboten, alle Rechtsmittel zu nuten. Ich hoffe auf eine konstruktive Unterstützung durch den LDI, sie könnten z.B. zwischenzeitlich aktiv werden. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 23659 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>