+eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag hat gestern beschlossen, die Strafprozessordnung zu ändern
und dabei die objektiven Geboten der freien Meinungsbildung
(BVerfG BvR 748/93, 1 BvR 619/63, 1 BvB 2/51) wie auch der freien
Willensbildung (BVerfG 2 BvQ 29/17) verletzt.

Daher ist diese Gesetzesänderung formal verfassungswidrig.
(Wie bereits das Gesetzgebungsverfahren am 1./2. Juni
der Kombination Bund-Länder Finanzausgleich mit
Öffnung für privaten Betrieb von Autobahnen und Schulen)

Die BfDI ist beim Gesetzgebungsprozess nicht gehört worden,
Ihre Maßnahmen halte ich im Rahmen Ihrer Amtspflicht
als ungenügend (vielleicht in Unkenntnis Ihrer Rechts-
mittel).

Zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit nutze meine Bürgerrechte:

Ich beantrage hiermit auf Basis der Generalklausel zur
Gefahrenabwehr . §§ 1,14 OBG NRW dass sie
unverzüglich alle Mittel nutzen:
– den Rechtsrahmen von Rechtsschutzmittel gegen demokratie-
und rechtsstaatsfeindlichen Gesetzgebungsprozessen
ausloten
– umgehend per zielgerichtete Verfassungsbeschwerde
aus formalen Gründen einlegen (Einstweilige Anordnung)
und verhindern, dass dieses Gesetz verkündet, in Kraft tritt
oder wirksam wird.
Als Antragsteller erwarte ich fortlaufende Information zum
Verfahren sowie rechtliches Gehör.

Nach IFG NRW (und § 25 VwVfG) beantrage ich die Auskunft,
welche Rechtsbefugnisses zur Abwehr unmittelbarer Gefahr
(Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Ordnung)
sie als LDI haben.

(Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Ordnung)
sie als BfDI haben.

Zusätzlich bitte nach IFG NRW ich um Kopie oder Links zu allen
Ihren kritischen Stellungnahmen und amtshandlungen
zum Gesetzgebungsprozess, aufgeteilt nach:
– formale Kritik und Rüge an dem Gesetzgebungsprozess
– Prüfungen auf Rechtsmittel gegen diesen Prozess.

Anbei meine Teile meiner Verfassungsbeschwerden.
Ich verstehe meine Anträge als einfache Anträge, bzw zur
Gefahrenabwehr, und als rein kostenfrei.

Ich bitte umgehend um schriftliche Eingangsbestätigung
und fortlaufende Informationen via FragDenStaat.de.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sowohl mein
Eilantrag zur Gefahrenabwehr, wie auch meine IFG Anfragen
wegen objektiver Dringlichkeit _nicht_ den normalen
Fristen unterliegt und deshalb notfalls bereits nächste
Woche Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (und §§ 123 ff. VwGO)
einlegen würde.

Hintergründe:
Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen
Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,
Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen
Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,
bzw Anträgen nachzugehen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-rechtsgrundlage-in-rlp-zur-klagebeteilungen-gegen-akw-tihange-2/

öffentliche Kommentare von mir:
https://netzpolitik.org/2017/staatstrojaner-bundestag-beschliesst-diese-woche-das-krasseste-ueberwachungsgesetz-der-legislaturperiode/
https://www.eaid-berlin.de/?p=1786#comments

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Juni 2017
  • Frist
    25. Juli 2017
  • 3 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundestag hat …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
+eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23652]
Datum
23. Juni 2017 11:47
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundestag hat gestern beschlossen, die Strafprozessordnung zu ändern und dabei die objektiven Geboten der freien Meinungsbildung (BVerfG BvR 748/93, 1 BvR 619/63, 1 BvB 2/51) wie auch der freien Willensbildung (BVerfG 2 BvQ 29/17) verletzt. Daher ist diese Gesetzesänderung formal verfassungswidrig. (Wie bereits das Gesetzgebungsverfahren am 1./2. Juni der Kombination Bund-Länder Finanzausgleich mit Öffnung für privaten Betrieb von Autobahnen und Schulen) Die BfDI ist beim Gesetzgebungsprozess nicht gehört worden, Ihre Maßnahmen halte ich im Rahmen Ihrer Amtspflicht als ungenügend (vielleicht in Unkenntnis Ihrer Rechts- mittel). Zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit nutze meine Bürgerrechte: Ich beantrage hiermit auf Basis der Generalklausel zur Gefahrenabwehr . §§ 1,14 OBG NRW dass sie unverzüglich alle Mittel nutzen: – den Rechtsrahmen von Rechtsschutzmittel gegen demokratie- und rechtsstaatsfeindlichen Gesetzgebungsprozessen ausloten – umgehend per zielgerichtete Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen einlegen (Einstweilige Anordnung) und verhindern, dass dieses Gesetz verkündet, in Kraft tritt oder wirksam wird. Als Antragsteller erwarte ich fortlaufende Information zum Verfahren sowie rechtliches Gehör. Nach IFG NRW (und § 25 VwVfG) beantrage ich die Auskunft, welche Rechtsbefugnisses zur Abwehr unmittelbarer Gefahr (Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Ordnung) sie als LDI haben. (Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Ordnung) sie als BfDI haben. Zusätzlich bitte nach IFG NRW ich um Kopie oder Links zu allen Ihren kritischen Stellungnahmen und amtshandlungen zum Gesetzgebungsprozess, aufgeteilt nach: – formale Kritik und Rüge an dem Gesetzgebungsprozess – Prüfungen auf Rechtsmittel gegen diesen Prozess. Anbei meine Teile meiner Verfassungsbeschwerden. Ich verstehe meine Anträge als einfache Anträge, bzw zur Gefahrenabwehr, und als rein kostenfrei. Ich bitte umgehend um schriftliche Eingangsbestätigung und fortlaufende Informationen via FragDenStaat.de. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sowohl mein Eilantrag zur Gefahrenabwehr, wie auch meine IFG Anfragen wegen objektiver Dringlichkeit _nicht_ den normalen Fristen unterliegt und deshalb notfalls bereits nächste Woche Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (und §§ 123 ff. VwGO) einlegen würde. Hintergründe: Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen, Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen, bzw Anträgen nachzugehen: https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/ https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/ https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-rechtsgrundlage-in-rlp-zur-klagebeteilungen-gegen-akw-tihange-2/ öffentliche Kommentare von mir: https://netzpolitik.org/2017/staatstrojaner-bundestag-beschliesst-diese-woche-das-krasseste-ueberwachungsgesetz-der-legislaturperiode/ https://www.eaid-berlin.de/?p=1786#comments Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: +eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23652]
Datum
23. Juni 2017 14:16
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Robert Michel
Da jedermann (d.h. auch juristischer Personen) Beschwerde und Anträge beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann,…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: AW: +eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23652]
Datum
26. Juni 2017 12:35
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Da jedermann (d.h. auch juristischer Personen) Beschwerde und Anträge beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann, wie auch jedermann beim Bundespräsidenten eine Petition einlegen kann, stehen hier zwei Rechtsmittel für ihr Handeln offen. Die Stimme des LDI ist bei der freien Willens und Meinungsbildung, der Bürger wie auch des Landtages, Bundestages und Regierungen selbst dann beteiligt, wenn es hierfür kein formale Anhörungspflicht gibt, bzw es reicht aus, dass Ihnen die Möglichkeit der Beiteiligung genommen wurde. Daher sehe ich sie als Amtsträger zur Nutzung beider Rechtsmittel berechtigt, da formal Ihre Rechte (aus dem Grundgesetz) durch dieses handstreichartige Gesetzgebungsverfahren verletzt wurde. Wenn nicht durch Ordungs/Polizeigesetz zur Gefahrenabwehr, dann durch VwFvG sehe ich eine Rechtsgrundlage, an sie nicht nur zur Einlegung von Rechtsmitteln zu bitten, sondern diese formal zu beantragen. In Anbetracht der Schwere der Verletzung der öffentichen Sicherheit und Ordnung, sowie der unabschätzbaren Auswirkungen des Gesetzes, als auch der technischen Unmöglichkeit, Infiltrationen und Datenabgriffe rückwirkend bei spätere Aufhebung dieser Gesetzesänderung vollständig zu garantieren, sehe ich hier objektiv eine Ermessungsreduzierung zu Null. Mit freundlichen Grüßen, Robert Michel Anfragenr: 23652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihre Eingangsbestätigung. Es besteht Gefahr in Verzug, das ein formal…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: AW: +eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23652]
Datum
26. Juni 2017 12:36
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihre Eingangsbestätigung. Es besteht Gefahr in Verzug, das ein formal gesetzwidriges Gesetz mit weitreichenden Folgen in Kraft tritt, daher möchte ich zum Rechtsverständnis erläutern: Aus Art. 30 ergibt sich die Residualkompetenz des Landes zur Gefahrenabwehr, sobald das GG oder Bundesgesetz eine Bundesbehörde benennet, oder eine Bundesbehörde einer Gefahrenabwehr wirksam nachkommt. Das fomal verfassungswidrige Gesetzgebungsverfahren gefährdet die öffentliche (Rechts-) Ordnung und Sicherheit vergleichbar mit einer Manipulierten Abstimmung im Bundestag. Es besteht objektiv Gefahr in Verzug. Selbst wenn ein andere Behörde, z.B. das Landesjustizministerium, gesetzlich einen Auftrag zur Abwehr formal verfassungswidriger Bundesgesetze hätte, so bestände für Ihre Behörde spätestens mit meinem Antrag vom Freitag Amtspflicht, wirksam tätig zu wären. Eine formale Weitergabe meiner Anträge an eine andere Behörde entlastet sie nicht. Bei Behörden gibt es auch die Regel, dass die jeweilige kompetente Behörde die zuständige ist. Das Ordnungs/Polizeirecht ist kein Enumerations-Recht, daher ist eine explizite gesetzlich zugeteilte Zuständigkeit möglicherweise nicht notwendig. Notfalls könnte eine kurzfristige Anweisung des Ministerpräsidenten sie entsprechend legitimieren. Durch Statements der BfDI und zahlreicher LDIs ist offensichtlich, dass 1. das Vorgehen der Bundesregierung und des Bundestages formal inkorrekt war 2. z.Z. keine andere Behörde das Vorgehen kritisiert. Die LDIs (und BfDI) haben Volljuristen und die Kompetenz, wesentlich sicherer Rechtsmittel einzulegen, als mir als nicht-Jurist dies möglich ist. Da jedermann (d.h. auch juristischer Personen) Beschwerde und Anträge beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann, wie auch jedermann beim Bundespräsidenten eine Petition einlegen kann, stehen hier zwei Rechtsmittel für ihr Handeln offen. Da jedermann (d.h. auch juristischer Personen) Beschwerde und Anträge beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann, wie auch jedermann beim Bundespräsidenten eine Petition einlegen kann, stehen hier zwei Rechtsmittel für ihr Handeln offen. Die Stimme des LDI ist bei der freien Willens und Meinungsbildung, der Bürger wie auch des Landtages, Bundestages und Regierungen selbst dann beteiligt, wenn es hierfür kein formale Anhörungspflicht gibt, bzw es reicht aus, dass Ihnen die Möglichkeit der Beiteiligung genommen wurde. Daher sehe ich sie als Amtsträger zur Nutzung beider Rechtsmittel berechtigt, da formal Ihre Rechte (aus dem Grundgesetz) durch dieses handstreichartige Gesetzgebungsverfahren verletzt wurde. Wenn nicht durch Ordungs/Polizeigesetz zur Gefahrenabwehr, dann durch VwFvG sehe ich eine Rechtsgrundlage, an sie nicht nur zur Einlegung von Rechtsmitteln zu bitten, sondern diese formal zu beantragen. In Anbetracht der Schwere der Verletzung der öffentichen Sicherheit und Ordnung, sowie der unabschätzbaren Auswirkungen des Gesetzes, als auch der technischen Unmöglichkeit, Infiltrationen und Datenabgriffe rückwirkend bei spätere Aufhebung dieser Gesetzesänderung vollständig zu garantieren, sehe ich hier objektiv eine Ermessungsreduzierung zu Null. Mit freundlichen Grüßen, Robert Michel Anfragenr: 23652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihre Eingangsbestätigung. Es besteht Gefahr in Verzug, das ein fo…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: AW: +eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23652]
Datum
26. Juni 2017 12:39
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihre Eingangsbestätigung. Es besteht Gefahr in Verzug, das ein formal gesetzwidriges Gesetz mit weitreichenden Folgen in Kraft tritt, daher möchte ich zum Rechtsverständnis erläutern: Aus Art. 30 ergibt sich die Residualkompetenz des Landes zur Gefahrenabwehr, sobald das GG oder Bundesgesetz eine Bundesbehörde benennet, oder eine Bundesbehörde einer Gefahrenabwehr wirksam nachkommt. Das fomal verfassungswidrige Gesetzgebungsverfahren gefährdet die öffentliche (Rechts-) Ordnung und Sicherheit vergleichbar mit einer Manipulierten Abstimmung im Bundestag. Es besteht objektiv Gefahr in Verzug. Selbst wenn ein andere Behörde, z.B. das Landesjustizministerium, gesetzlich einen Auftrag zur Abwehr formal verfassungswidriger Bundesgesetze hätte, so bestände für Ihre Behörde spätestens mit meinem Antrag vom Freitag Amtspflicht, wirksam tätig zu wären. Eine formale Weitergabe meiner Anträge an eine andere Behörde entlastet sie nicht. Bei Behörden gibt es auch die Regel, dass die jeweilige kompetente Behörde die zuständige ist. Das Ordnungs/Polizeirecht ist kein Enumerations-Recht, daher ist eine explizite gesetzlich zugeteilte Zuständigkeit möglicherweise nicht notwendig. Notfalls könnte eine kurzfristige Anweisung des Ministerpräsidenten sie entsprechend legitimieren. Durch Statements der BfDI und zahlreicher LDIs ist offensichtlich, dass 1. das Vorgehen der Bundesregierung und des Bundestages formal inkorrekt war 2. z.Z. keine andere Behörde das Vorgehen kritisiert. Die LDIs (und BfDI) haben Volljuristen und die Kompetenz, wesentlich sicherer Rechtsmittel einzulegen, als mir als nicht-Jurist dies möglich ist. Da jedermann (d.h. auch juristischer Personen) Beschwerde und Anträge beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann, wie auch jedermann beim Bundespräsidenten eine Petition einlegen kann, stehen hier zwei Rechtsmittel für ihr Handeln offen. Die Stimme des LDI ist bei der freien Willens und Meinungsbildung, der Bürger wie auch des Landtages, Bundestages und Regierungen selbst dann beteiligt, wenn es hierfür kein formale Anhörungspflicht gibt, bzw es reicht aus, dass Ihnen die Möglichkeit der Beiteiligung genommen wurde. Daher sehe ich sie als Amtsträger zur Nutzung beider Rechtsmittel berechtigt, da formal Ihre Rechte (aus dem Grundgesetz) durch dieses handstreichartige Gesetzgebungsverfahren verletzt wurde. Wenn nicht durch Ordungs/Polizeigesetz zur Gefahrenabwehr, dann durch VwFvG sehe ich eine Rechtsgrundlage, an sie nicht nur zur Einlegung von Rechtsmitteln zu bitten, sondern diese formal zu beantragen. In Anbetracht der Schwere der Verletzung der öffentichen Sicherheit und Ordnung, sowie der unabschätzbaren Auswirkungen des Gesetzes, als auch der technischen Unmöglichkeit, Infiltrationen und Datenabgriffe rückwirkend bei spätere Aufhebung dieser Gesetzesänderung vollständig zu garantieren, sehe ich hier objektiv eine Ermessungsreduzierung zu Null. Mit freundlichen Grüßen, Robert Michel Anfragenr: 23652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AW: +eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23652]
Datum
26. Juni 2017 15:29
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AW: +eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23652]
Datum
26. Juni 2017 15:29
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AW: +eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23652]
Datum
26. Juni 2017 15:30
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihren gestrigen Rückruf. Bei allem Respekt der Arbeit der LDI gegenü…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: AW: AW: +eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23652]
Datum
30. Juni 2017 12:32
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihren gestrigen Rückruf. Bei allem Respekt der Arbeit der LDI gegenüber, wir haben (noch) einen Rechtsstaat, zum Schutz dieses Rechtsstaates und unserer Bürgerrechte habe ich soben nach §§ 75, 123 ff. VwGO einen Eilantrag beim VG Düsseldorf eingereicht. Bitte sehen Sie diesen Schritt als Stärkung Ihrer Rechtsposition. Sie sind implizit nach OBG NRW Ordnungsbehörde und haben ein en Rechtsrahmen wie auch Amtspflicht zur Gefahrenabwehr. Im Gegensatz zur Einführung des IFGs, bei der fehlende Arbeitsanweisungen, Schulungen und Personal durch Anrufung des LDIs und Notfalls per Verwaltungsgericht wenigstens heilbar sind, ist dies bei den überraschinden und weitreichenden Eingschnitten in den Datenschutz und Bürgerrechte nicht gegeben. Ein unvorbereites in Kraft treten des Gesetzes ist eine Gefahr für öffentliche Ordnung, daher ist es geboten, alle Rechtsmittel zu nuten. Ich hoffe auf eine konstruktive Unterstützung durch die LDI. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 23652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AW: AW: +eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess [#23652]
Datum
30. Juni 2017 13:35
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.06.2017 wird hiermit bestätigt.
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Ihr IFG-Antrag vom 23. Juni 2017 gegenüber der LDI NRW Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 23. Juni 2017 gegenüber der LDI NRW
Datum
4. Juli 2017 11:28
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr IFG-Antrag vom 23. Juni 2017 gegenüber der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) Aktenzeichen: 209.2.3.0-2182/17 ________________________________ Sehr geehrter Herr Michel, ich bedanke mich für Ihren o.g. Antrag. Darin beantragen Sie, 1. "auf Basis der Generalklausel zur Gefahrenabwehr" eine Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen einzulegen, 2. "die Auskunft, welche Rechtsbefugnisse zur Abwehr unmittelbarer Gefahr" ich als LDI NRW habe sowie 3. eine Kopie oder Links zu allen meinen kritischen Stellungnahmen zu dem von Ihnen thematisierten Gesetzgebungsverfahren. Zu Nr. 1 Ihres Antrags teile ich Ihnen mit, dass entgegen Ihrer Annahme die LDI NRW als Landesbehörde i.S.d. § 1 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ("Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt") i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 1 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) gerade nicht grundrechtsfähig und damit auch nicht berechtigt ist, eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a Grundgesetz, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz zu erheben. Grundsätzlich dienen die Grundrechte dazu, den Staat selbst zu verpflichten und nicht zu berechtigen. Daher besteht für Sie als grundrechtsfähige natürliche Person hier nur die Möglichkeit, selbst eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Zu Nr. 2 Ihres Antrags weise ich darauf hin, dass die Aufgaben und Befugnisse der LDI NRW in Bezug auf den öffentlichen Bereich in §§ 22 ff. DSG NRW und § 13 IFG NRW abschließend geregelt sind. Die LDI NRW hat in Bezug auf öffentliche Stellen ausschließlich die Befugnisse zu beraten, zu empfehlen und zu beanstanden. Dagegen ist sie nicht befugt, etwa Anordnungen zu treffen und Bußgelder zu verhängen. Zu dem von Ihnen thematisierten Gesetzgebungsverfahren des Bundes hat die LDI NRW keine Stellung genommen, zumal sich ihre Beratungskompetenz nach § 22 DSG NRW ausschließlich auf die Landesgesetzgebung bezieht. Für Ihr Anliegen müssten Sie sich daher an die insoweit zuständige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
AW: Ihr IFG-Antrag vom 23. Juni 2017 gegenüber der LDI NRW [#23652] Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 23. Juni 2017 gegenüber der LDI NRW [#23652]
Datum
4. Juli 2017 13:19
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre Antwort. Um Missverständnisse (§25 VwFvG) zu vermeiden präzisiere ich mein Anliegen: Ich beantrage hiermit auf Basis der Generalklausel zur Gefahrenabwehr §§ 1,14 OBG NRW dass sie unverzüglich alle Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nutzen (und hierzu auch Ausloten und Prüfen) zu verhindern, - dass dieses Gesetz verkündet, in Kraft tritt, wirksam wird, - angewendet wird, - bzw. wirksam beleibt. Das Gesetzgebungsverfahren war formal verfassungswidrig, die Länder wurden nicht beteiligt, und sie sind als Behörde nicht vorbereitet, den Schutz von Grundrechten und Datenschutz zum Einführungsbeginn des Gesetzes gemäß ihrer expliziten Aufgaben zu gewährleisten. Daher wäre es bereits deswegen eine Amtspflichtverletzung - nicht auf den Missstand öffentlich hinzuweisen, - keine Maßnahmen zur Abwehr des Misstandes zu ergreifen (Beim NetzDG wurde beschlossen, dass das Gesetz erst am 1. Oktober in Kraft tritt, damit die Unternehmen Gelegenheit haben, sich auf dieses Gesetz vorzubereiten - warum gilt dies nicht auch für Behörden?) - keine Maßnahmen zu ergreifen oder prüfen, das Inkrafttreten des Gesetzes zu verhindern Vorab zu Ihrer ablehenden Antwort die LDI sei " nicht grundrechtsfähig und damit auch nicht berechtigt ist, eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a Grundgesetz, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz zu erheben," sieht die h.M. zu Art. 17 GG durchaus Ausnahmen vor: Maunz/Dürig/Klein GG Art. 17 Rn. 67-79\\ ------ Randnummer 71 . 4. a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind – von Ausnahmen abgesehen – nicht Träger des Grundrechts aus Art. 17. zur Fussnote 2 Es fehlt bei ihnen an der grundrechtstypischen Gefährdungslage. zur Fussnote 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind deshalb grundrechtsverpflichtet, nicht grundrechtsberechtigt. Randnummer 71 . 4. a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind – von Ausnahmen abgesehen – nicht Träger des Grundrechts aus Art. 17. zur Fussnote 2 Es fehlt bei ihnen an der grundrechtstypischen Gefährdungslage. zur Fussnote 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind deshalb grundrechtsverpflichtet, nicht grundrechtsberechtigt. \textit{Randnummer 72. Ausnahmen gelten für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, wie Rundfunkanstalten hinsichtlich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Universitäten und Fakultäten hinsichtlich des Art. 5 Abs. 3 GG, Kirchen und andere mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaften. zur Fussnote 4 Allerdings sind diese juristischen Personen grundrechtsfähig nur insoweit, als es sich um ein Grundrecht handelt, das die Ausübung des ihnen unmittelbar zugeordneten Freiheitsrechts unterstützt. zur Fussnote 5 Das kann in Ansehung des Art. 17 allerdings der Fall sein, wenn sich beispielsweise eine Universität mit einer Petition an die zuständige Volksvertretung wendet, um die Änderung einer aus ihrer Sicht die Freiheit von Forschung und Lehre beeinträchtigenden ------- Es obliegt nur dem Bundesverfassungsgericht, abschließend über die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde durch die LDI zu entscheiden. Sie haben durchaus rechtliches Potential mit Ihrer Amtspflicht, den Datenschutz zu gewähren, für eine entsprechende Ausnahme zu plädieren. Eine entsprechende Ausnahme wäre auch für Behörden denkbar. Die Tätigkeiten der Rundfunkanstalten sind z.B. kein Selbstzweck, sondern haben eben wie Sie einen klaren öffentlichen Auftrag - die Verwirklichung des Datenschutz wirksam zu unterstützen. Gerade weil die LDI als Behörden an Gesetz und Ordnung gebunden ist, wäre sie bei Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet, dieses Umzusetzen, obwohl der Gesetzgebungsprozess verfassungswidrig war und der Gesetzgeber den Aufwand für die Behörden, die Umsetzung Vorzubereiten nicht berücksichtigt hat. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Bundestag verfassungskonform handelt. Wenn er dies nicht tut, muss in einem Rechtsstaat auch eine Behörde, die dem Schutz der Bürgerrechte verpflichtet ist, ein Rechtsmittel gegen formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess haben. Möglicherweise ergeben sich auch andere Begründungsmöglichkeit eine Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, oder Petition beim Bundespräsidenten zu begründen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 23652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Ihr IFG-Antrag vom 23. Juni 2017 gegenüber der LDI NRW [#23652]
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.07.2017 wird…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 23. Juni 2017 gegenüber der LDI NRW [#23652]
Datum
4. Juli 2017 13:32
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.07.2017 wird hiermit bestätigt.
Robert Michel
AW: AW: Ihr IFG-Antrag vom 23. Juni 2017 gegenüber der LDI NRW [#23652] Sehr geehrt<< Anrede >> ich b…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: AW: Ihr IFG-Antrag vom 23. Juni 2017 gegenüber der LDI NRW [#23652]
Datum
4. Juli 2017 13:50
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Eingangsbestätigung. Die LDI NRW kann sich auf Abs. 2 a § 93a BVerfGG berufen, die Frage nach einem qualifiziertem Rechtsschutzmittel gegen ein formal verfassungswidrigen Gesetzgebungsprozess des Bundestages hat grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Somit muss Abs. 2 b § 93a BVerfGG mit Verweis auf § 90 Abs. 1 nicht erfüllt sein. Die Prüfung der Rechtsmittel zur Gefahrenabwehr durch die LDI NRW hat offen, und nicht ablehnungsorientiert zu erfolgen. Mit freundlichen Grüßen, Robert Michel Anfragenr: 23652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: AW: Ihr IFG-Antrag vom 23. Juni 2017 gegenüber der LDI NRW [#23652] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.07.2017 …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AW: Ihr IFG-Antrag vom 23. Juni 2017 gegenüber der LDI NRW [#23652]
Datum
4. Juli 2017 13:54
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.07.2017 wird hiermit bestätigt.