Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit

Wenn ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und daneben seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten will, ist es möglich, wenn ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG vorliegt. Hierbei bedarf es einer Zustimmung des Regierungspräsidiums, welche die Funktion der höhere Staatsangehörigkeitsbehörde ausübt.

Bitte teilen Sie mir bezogen auf das Jahr 2018, für Einbürgerungsanträge unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit von bosnisch-herzegowinischen Antragstellern, das folgende mit:

1) Die Anzahl der Anträge
2) Die Anzahl der erfolgten Bewilligungen, aufgeschlüsselt auf §12 StAG Abs. 1 Nr. 1 bis 6

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Januar 2019
  • Frist
    21. Februar 2019
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Jovan Dangubic
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wenn ein Auslä…
An Regierungspräsidium Tübingen Details
Von
Jovan Dangubic
Betreff
Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit [#48202]
Datum
22. Januar 2019 15:42
An
Regierungspräsidium Tübingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wenn ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und daneben seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten will, ist es möglich, wenn ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG vorliegt. Hierbei bedarf es einer Zustimmung des Regierungspräsidiums, welche die Funktion der höhere Staatsangehörigkeitsbehörde ausübt. Bitte teilen Sie mir bezogen auf das Jahr 2018, für Einbürgerungsanträge unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit von bosnisch-herzegowinischen Antragstellern, das folgende mit: 1) Die Anzahl der Anträge 2) Die Anzahl der erfolgten Bewilligungen, aufgeschlüsselt auf §12 StAG Abs. 1 Nr. 1 bis 6
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jovan Dangubic <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Jovan Dangubic

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Regierungspräsidium Tübingen
Sehr geehrter Herr Dangubic, der Eingang Ihrer Anfrage wird hiermit bestätigt. Das Regierungspräsidium Tübin…
Von
Regierungspräsidium Tübingen
Betreff
WG: Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit [#48202]
Datum
24. Januar 2019 12:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dangubic, der Eingang Ihrer Anfrage wird hiermit bestätigt. Das Regierungspräsidium Tübingen verfügt über keine Statistik von Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit von bosnisch-herzegowinischen Antragstellern oder sonstigen Antragstellern. Die von Ihnen angeforderten Angaben zu: 1) Die Anzahl der Anträge 2) Die Anzahl der erfolgten Bewilligungen, aufgeschlüsselt auf §12 StAG Abs. 1 Nr. 1 bis 6 können somit nicht beantwortet werden. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) müssen diese Angaben statistisch nicht erfasst werden. Vollständigkeitshalber wird noch erwähnt, dass nicht alle Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-6 StAG beim Regierungspräsidium Tübingen zustimmungspflichtig sind. Somit würde eine manuelle Erhebung ebenfalls keine belastbaren Zahlen ergeben. Die Einbürgerungsbehörden bei den Land- und Stadtkreisen im Regierungsbezirk Tübingen verfügen ebenfalls über keine solchen Statistiken und sind dazu auch nicht gesetzlich verpflichtet. Die gewünschten Angaben können daher von uns nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen