Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit
Wenn ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und daneben seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten will, ist es möglich, wenn ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG vorliegt. Hierbei bedarf es einer Zustimmung des Regierungspräsidiums, welche die Funktion der höhere Staatsangehörigkeitsbehörde ausübt.
Bitte teilen Sie mir bezogen auf das Jahr 2018, für Einbürgerungsanträge unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit von bosnisch-herzegowinischen Antragstellern, das folgende mit:
1) Die Anzahl der Anträge
2) Die Anzahl der erfolgten Bewilligungen, aufgeschlüsselt auf §12 StAG Abs. 1 Nr. 1 bis 6
Anfrage erfolgreich
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Datum22. Januar 2019
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21. Februar 2019
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