Eindämmungsverordnung und Besucherregeln in Pflegeheimen

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

1. Gestern hat das Pflegeheim mir untersagt ein Besuch meiner Mutter zusammen mit meiner Ehefrau, weil ich die Besucherregeln, die strengeren Einschränkungen als die Eindämmungsverordnung vorsieht verlangen, nicht unterschreibe.
Gem. § 30 I Nr.3 der Eindämmungsverordnung,- jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Person darf je Kalenderwoche für insgesamt mindestens drei Stunden maximal zwei Besuchende gleichzeitig empfangen
Meine Frage: darf das Pflegeheim uns verbieten meine Mutter zu zweit zu besuchen?

2. Besucherregeln vorgeschrieben: zu jeder Zeit mindestens 1,50 m Abstand zu unserem Besuch einhalten müssen und dass Körperkontakt, auch zu Begrüßung, untersagt ist.

Aber gem. § 30 I Nr.6 der Eindämmungsverordnung sind die Unterschreitung des Mindestabstandes sowie ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen den Besuchenden und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen für die Dauer von bis zu 15 Minuten kumuliert je Besucher erlaubt.

Meine Frage: dürfen wir (meine Frau und ich), als Besucher meiner Mutter im Besucherraum des Pflegeheims mit einer Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS) gem. § 30 I Nr.6 der Eindämmungsverordnung der Mindestabstand unterschreiten um „Hallo“ zu sagen oder zu zeigen, dass wir bei ihr sind? Ich meine nicht permanent neben Ihr zu stehen, aber so wie gesagt – kumuliert – zu ihr kommen und entfernen insgesamt für 30 Minuten (15 Minuten kumuliert je Besucher)?

3. Nach dem Besucherregeln muss man die entsprechende Schutzregeln (Mindestabstand 1,5 m, kein Körperkontakt und FFP2 Maske zu tragen - auch außerhalb der Einrichtung zu beachten
Dieser Punkt der Besucherregeln verstößt gegen den § 30 I Nr. 10 HS 4 der Eindämmungsverordnung, laut den in den Außenbereichen der Wohneinrichtungen ist ein Mund- Nasen- Schutz zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern, zum Beispiel beim Schieben eines Rollstuhls, sowie bei unmittelbarem Körperkontakt nicht eingehalten werden kann.
Meine Frage: dürfen wir (meine Frau oder ich), als Besucher während eines Spazierganges mit meiner Mutter in den Außenbereich mit MNS den Mindestabstand von 1,5 Metern, nicht einhalten, um neben meine Mutter zu gehen? Sie ist letztes Jahr schon drei Mal gestolpert und sie braucht jemandem wer sie halten kann.

4. Der punkt der Besucherregeln durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen steht im Wiederspruch mit dem § 30 I Nr.10 der Eindämmungsverordnung.

Laut § 30 I Nr. 10 der obengenannten Verordnung, haben die Besuchspersonen vom Zeitpunkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Gebäude der Wohneinrichtung … eine Maske in Form eines Mund- Nasen- Schutzes zu tragen;
Gem. § 30 I S.3 war nur bis einschließlich des 28. Dezember 2020 die Pflicht von den Besucherinnen oder Besuchern eine FFP2- Maske zu tragen, da die Wohneinrichtungen keine ausreichenden Testungen anboten.
Sofern nicht in den aktuellen Hinweisen des Robert Koch- Instituts das Tragen einer FFP2- Maske empfohlen ist, hat auch das Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 30 IV Nr.6 der Eindämmungsverordnung während der Arbeitszeit eine Maske in Form eines Mund- Nasen- Schutzes zu tragen.
Außerdem, laut der Infektionsschutzmaßnahmen RKI (Stand: 29.11.2020) ist das Tragen von FFP2-(bzw. FFP3-) Masken durch geschultes und qualifiziertes Personal z.B. im medizinischen Bereich im Rahmen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben…In den „Empfehlungen der BAuA und des ad-Hoc AK „Covid-19“ des ABAS zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“ werden FFP2-Masken nicht zur privaten Nutzung empfohlen.

Meine Frage: dürfen meine Frau und ich während des Besuches bei meiner Mutter MNS tragen oder müssen wir die FFP-2 Maske tragen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
Stefan Müller
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
Stefan Müller
Betreff
Eindämmungsverordnung und Besucherregeln in Pflegeheimen [#208598]
Datum
13. Januar 2021 09:28
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
1. Gestern hat das Pflegeheim mir untersagt ein Besuch meiner Mutter zusammen mit meiner Ehefrau, weil ich die Besucherregeln, die strengeren Einschränkungen als die Eindämmungsverordnung vorsieht verlangen, nicht unterschreibe. Gem. § 30 I Nr.3 der Eindämmungsverordnung,- jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Person darf je Kalenderwoche für insgesamt mindestens drei Stunden maximal zwei Besuchende gleichzeitig empfangen Meine Frage: darf das Pflegeheim uns verbieten meine Mutter zu zweit zu besuchen? 2. Besucherregeln vorgeschrieben: zu jeder Zeit mindestens 1,50 m Abstand zu unserem Besuch einhalten müssen und dass Körperkontakt, auch zu Begrüßung, untersagt ist. Aber gem. § 30 I Nr.6 der Eindämmungsverordnung sind die Unterschreitung des Mindestabstandes sowie ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen den Besuchenden und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen für die Dauer von bis zu 15 Minuten kumuliert je Besucher erlaubt. Meine Frage: dürfen wir (meine Frau und ich), als Besucher meiner Mutter im Besucherraum des Pflegeheims mit einer Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS) gem. § 30 I Nr.6 der Eindämmungsverordnung der Mindestabstand unterschreiten um „Hallo“ zu sagen oder zu zeigen, dass wir bei ihr sind? Ich meine nicht permanent neben Ihr zu stehen, aber so wie gesagt – kumuliert – zu ihr kommen und entfernen insgesamt für 30 Minuten (15 Minuten kumuliert je Besucher)? 3. Nach dem Besucherregeln muss man die entsprechende Schutzregeln (Mindestabstand 1,5 m, kein Körperkontakt und FFP2 Maske zu tragen - auch außerhalb der Einrichtung zu beachten Dieser Punkt der Besucherregeln verstößt gegen den § 30 I Nr. 10 HS 4 der Eindämmungsverordnung, laut den in den Außenbereichen der Wohneinrichtungen ist ein Mund- Nasen- Schutz zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern, zum Beispiel beim Schieben eines Rollstuhls, sowie bei unmittelbarem Körperkontakt nicht eingehalten werden kann. Meine Frage: dürfen wir (meine Frau oder ich), als Besucher während eines Spazierganges mit meiner Mutter in den Außenbereich mit MNS den Mindestabstand von 1,5 Metern, nicht einhalten, um neben meine Mutter zu gehen? Sie ist letztes Jahr schon drei Mal gestolpert und sie braucht jemandem wer sie halten kann. 4. Der punkt der Besucherregeln durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen steht im Wiederspruch mit dem § 30 I Nr.10 der Eindämmungsverordnung. Laut § 30 I Nr. 10 der obengenannten Verordnung, haben die Besuchspersonen vom Zeitpunkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Gebäude der Wohneinrichtung … eine Maske in Form eines Mund- Nasen- Schutzes zu tragen; Gem. § 30 I S.3 war nur bis einschließlich des 28. Dezember 2020 die Pflicht von den Besucherinnen oder Besuchern eine FFP2- Maske zu tragen, da die Wohneinrichtungen keine ausreichenden Testungen anboten. Sofern nicht in den aktuellen Hinweisen des Robert Koch- Instituts das Tragen einer FFP2- Maske empfohlen ist, hat auch das Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 30 IV Nr.6 der Eindämmungsverordnung während der Arbeitszeit eine Maske in Form eines Mund- Nasen- Schutzes zu tragen. Außerdem, laut der Infektionsschutzmaßnahmen RKI (Stand: 29.11.2020) ist das Tragen von FFP2-(bzw. FFP3-) Masken durch geschultes und qualifiziertes Personal z.B. im medizinischen Bereich im Rahmen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben…In den „Empfehlungen der BAuA und des ad-Hoc AK „Covid-19“ des ABAS zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“ werden FFP2-Masken nicht zur privaten Nutzung empfohlen. Meine Frage: dürfen meine Frau und ich während des Besuches bei meiner Mutter MNS tragen oder müssen wir die FFP-2 Maske tragen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Müller Anfragenr: 208598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208598/ Postanschrift Stefan Müller << Adresse entfernt >>
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