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Einfache Auskünfte aus dem Melderegister

- wie viele einfache Melderegisterauskünfte in den Jahren 2010 und 2011 durch die Stadt Paderborn getätigt wurden.
- wie hoch die Einnahmen aus diesen Melderegisterauskünften waren.
- das Verhältnis zwischen gewerblichen und privaten Auskunftsersuchender

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    7. September 2012
  • Frist
    9. Oktober 2012
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einfache Auskünfte aus dem Melderegister
Datum
7. September 2012 16:43
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- wie viele einfache Melderegisterauskünfte in den Jahren 2010 und 2011 durch die Stadt Paderborn getätigt wurden. - wie hoch die Einnahmen aus diesen Melderegisterauskünften waren. - das Verhältnis zwischen gewerblichen und privaten Auskunftsersuchender
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Paderborn
Guten Tag Herr Anonymer Nutzer, Ihrer Mailanfrage habe ich erhalten. Sie erhalten die Antworten zu Ihren Fragen i…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
AW: Einfache Auskünfte aus dem Melderegister
Datum
10. September 2012 10:30
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Herr Anonymer Nutzer, Ihrer Mailanfrage habe ich erhalten. Sie erhalten die Antworten zu Ihren Fragen in den nächsten Tagen. Mit freundlichen Grüßen i. A. Heribert Zelder
Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 7.9.2012 lässt sich nur mit erheblichem Aufwand beantworten. Einfach…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
AW: Einfache Auskünfte aus dem Melderegister
Datum
4. Oktober 2012 14:54
Status
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 7.9.2012 lässt sich nur mit erheblichem Aufwand beantworten. Einfache Melderegisterauskünfte sind grundsätzlich mit 7 € gebührenpflichtig. Die Gebühren werden auf unterschiedliche Weise entrichtet, und zwar bei persönlicher Vorsprache in bar oder mittels EC-Karte, bei schriftliche Anfragen per Barscheck oder Überweisung. Je nach Zahlungsart erfolgen unterschiedliche Buchungen, so dass die Ermittlung der Anzahl der Fälle und der erzielten Einnahmen für die Jahre 2010 und 2011 aufwändig wäre. Zu Ihrer Frage zum Verhältnis von gewerblichen und privaten Anfragen ist anzumerken, dass wir gesetzlich nicht verpflichtet sind nachzuhalten, welcher Art die Anfrage ist. Insofern vermag ich Ihre Frage nicht zu beantworten. Mit gewerblich wird häufig der - weitergehende - Datenhandel in Verbindung gebracht. Hierzu kann ich Ihnen allgemein mitteilen, dass bei gewerblichen Firmen vor Auskunftserteilung eine Erklärung eingefordert wird, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten sowie die übermittelten Daten nur an einen Auftraggeber weitergegeben und nicht länger als 30 Tage gespeichert werden. Der Aufbau einer Adressdatei ist auf diesem Wege auch nicht attraktiv, weil jede Auskunft gebührenpflichtig ist und sich immer nur auf eine einzelne bestimmbare Person bezieht. Für umfassendere Anfragen (Gruppenauskünfte) muss ein öffentliches Interesse vorliegen, welches bei privaten oder gewerblichen Anfragern durch eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Ministeriums nachzuweisen ist. Zum Antrag auf Gebührenverzicht stelle ich fest, dass ich sachliche Billigkeitsgründe in Ihrem Fall nicht erkennen kann. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Gebührenerhebung allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen würde. Dazu gehören u.a. das Gleichheitsgebot und der Vertrauensschutz sowie die Grundsätze von Treu und Glauben. Ein gemeinnütziger öffentlicher Zweck genügt hier nicht. (So sind auch Auskünfte an gemeinnützige Vereine gebührenpflichtig.) Ob die Gebührenerhebung angesichts Ihrer wirtschaftlichen Lage als persönlicher Billigkeitsgrund zur Vermeidung sozialer Härten unbillig erscheint, kann ich nicht beurteilen, da mir Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt sind. Aus persönlichen Gründen kommt eine Billigkeitsermäßigung etwa dann in Betracht, wenn der Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt wird. Sofern persönliche Billigkeitsgründe nicht nachgewiesen werden, beläuft sich die Gebühr gem. Ziffer 1.3.2 (Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz) zwischen 10 € und 500 €. Angesichts des zu erwartenden Ermittlungsaufwands zur detaillierten Beantwortung Ihrer Fragen würde ich die Gebühr auf 100 € festlegen. Ich bitte um eine kurze Rückmeldung, wie weiter verfahren werden soll. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen i. A. Heribert Zelder

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Sehr geehrtAntragsteller/in sie handeln zwar entsprechend dem Meldegesetz NRW, dass keine Erfassung der Auskünfte…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Einfache Auskünfte aus dem Melderegister
Datum
4. Oktober 2012 15:42
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in sie handeln zwar entsprechend dem Meldegesetz NRW, dass keine Erfassung der Auskünfte vorsieht, es lässt jedoch kein gutes Licht an der Stadtverwaltung, wie sorglos mit den persönlichen Daten von Bürgen umgegangen wird. Aufgrund der Gebühren ziehe ich hiermit meinen Antrag zurück. Für Ihre bisherigen Bemühungen danke ich Ihnen! Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.