Sehr <Information-entfernt>
Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches
Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, das
ich ohne förmlichen Bescheid beantworten kann. Anderenfalls bitte ich um
Nachricht.
Ich vermute es geht Ihnen insbesondere um die abgabenfreie Einfuhr der
nachgefragten Heets. Diese werden verbrauchsteuerrechtlich als Pfeifentabak
betrachtet. Dementsprechend gelten die Freimengen für Pfeifentabak. Die
derzeit gültige Zolltarifnummer lautet 2403 9990 00 0.
Im persönlichen Reisegepäck dürfen Sie bis zu 250 Gramm Pfeifentabak aus einem
Drittland/nicht-EU Land einfuhrabgabenfrei nach Deutschland einführen. Bitte
beachten Sie, dass sich diese Menge anteilmäßig ändert, wenn Sie weitere
Tabakerzeugnisse mitführen. Weitere Informationen zu Freimengen bei der
Einfuhr finden Sie hier:
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen...
Im Postverkehr sind in Geschenksendungen nur bis zu 50 Gramm Rauchtabak
innerhalb der Wertgrenze von 45 Euro einfuhrabgabenfrei. Geschenksendungen
sind Sendungen die von einer Privatperson an eine andere Privatperson gesendet
werden und für die keine Gegenleistung erbracht wird. Auch hier teilt sich die
Freimenge anteilsmäßig auf wenn andere Tabakwaren mit im Paket enthalten sind.
Diese Information finden Sie hier:
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen...
Wird die Freimenge bei Geschenksendungen im Postverkehr oder bei
Reisemitbringseln überschritten, so kann ein pauschalierter Abgabensatz für
die Heets angewendet werden. Für Pfeifentabak liegt dieser bei 49,30 Euro je
Kilogramm. Für präferenzberechtigten Tabak kommt auf Antrag der ermäßigte Satz
von 35,40 Euro zur Anwendung. Entsprechende Angaben zur Präferenzberechtigung
sind auf der Zollinhaltserklärung oder vergleichbaren Unterlagen der
Paketdienstleister zu machen. Bitte beachten Sie, dass der pauschalierte
Abgabensatz nur bis zu einer Menge von 1 Kilogramm Tabak zur Anwendung kommt.
Hier finden Sie Informationen zum Überschreiten des Freibetrages bei
Geschenksendungen:
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen...
Hier finden Sie die zutreffenden Information bei Überschreiten der
Reisefreimenge:
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen...
Bei einer Menge von mehr als einem Kilogramm abgabenpflichtigen Pfeifentabak
wird eine Versteuerung nach Zolltarif durchgeführt.
Der Drittlandszollsatz beträgt 16,6 %, der Präferenzzollsatz 0%. Der
Präferenzzollsatz kann im Reiseverkehr bis zu einem Warenwert von 1200 Euro
mündlich angemeldet werden. Bei Geschenksendungen liegt die Wertgrenze für die
nicht-förmliche Anmeldung der Präferenzbehandlung bei 500 Euro. Der
Verbrauchsteuersatz für Pfeifentabak beträgt 15,66 EURO Kilogramm + 13,13 %
des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 22 EURO Kilogramm. Der Aktuelle
Umsatzsteuersatz liegt bei 16%.
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:
A) Abgabenbetrag Zoll
Rechnungsbetrag (Kaufpreis) umgerechnet in Euro = Zollwert
Zollwert x Zollsatz = Abgabenbetrag Zoll
B) Abgabenbetrag Verbrauchsteuer
Verbrauchsteuermenge x Verbrauchsteuersatz = Verbrauchsteuer
C) Abgabenbetrag Einfuhrumsatzsteuer
Zollwert
+ Abgabenbetrag Zoll aus A)
+ Abgabenbetrag Verbrauchsteuer aus B)
= Einfuhrumsatzsteuerwert
Einfuhrumsatzsteuerwert x Einfuhrumsatzsteuersatz = Einfuhrumsatzsteuer
D) Zu zahlende Einfuhrabgaben
Abgabenbetrag Zoll + Verbrauchsteuer + Einfuhrumsatzsteuer = zu zahlende
Einfuhrabgaben
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass große Mengen eingeführter
(verbrauchsteuerpflichtiger) Ware unter Umständen den Verdacht der
Gewerblichkeit entstehen lassen können. Bei der gewerblichen Einfuhr von
Tabakwaren ist aber bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr eine Steuerbanderole auf
der Verkaufsverpackung erforderlich. Ist diese bei der gewerblichen Einfuhr
nicht vorhanden, liegt ein Steuervergehen vor.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese
keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen